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AufenthG und Arbeitslosigkeit (Gelesen: 9.520 mal)
andrej
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05.01.2005 um 12:49:19
 
Hallo zusammen,

ich möchte wissen, wie nach dem neuen Recht mit den Menschen verfahren wird, die eine AE nach §18 AufenthG und die pauschale Zustimmung zur Beschäftigung nach §9 BeschVerfV bzw. §46(2) BeschV haben und arbeitslos werden. Wird ihnen ermöglicht, nach einer neuen Stelle zu suchen, wenn ja, wie lange? Haben sie Anspruch auf das Arbeitslosengeld wie die Inländer?
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Antwort #1 - 05.01.2005 um 13:13:28
 
Zitat:
Hallo zusammen,

ich möchte wissen, wie nach dem neuen Recht mit den Menschen verfahren wird, die eine AE nach §18 AufenthG und die pauschale Zustimmung zur Beschäftigung nach §9 BeschVerfV bzw. §46(2) BeschV haben und arbeitslos werden. Wird ihnen ermöglicht, nach einer neuen Stelle zu suchen, wenn ja, wie lange? Haben sie Anspruch auf das Arbeitslosengeld wie die Inländer?


Hallo,

m.E. hat es sich in diesem Gebiet nicht geaendert. Das heisst, dass (ausgenommen der Studenten), ist die Arbeitssuche kein Grund fuer Aufenthalt in Deutschland. Weiss leider nicht, ob die Ausnahme, die vor dem 1.1.2005 den "GC" erlaubte, einen neuen Job zu suchen, fortgilt...
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andrej
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Antwort #2 - 05.01.2005 um 13:20:06
 
Nachtrag: im Entwurf der Anwendungshinweise habe ich folgenden Passus gefunden:

5.1.4 Für ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des Fehlens eines Ausweisungsgrundes
können folgende Gesichtspunkte maßgebend sein:

5.1.4.2 - Hat der Ausländer die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht zu ver treten
(z.B. unverschuldete Arbeitslosigkeit, unverschuldeter Unfall) und hält er sich seit vielen
Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist dieser Umstand insbesondere dann zugunsten
des Ausländers zu gewichten, wenn er aufgrund seiner Sondersituation dem deutschen
Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit
einen ergänzenden Bezug von Leistungen nach Sozialgesetzbuch Buch II oder XII erforderlich
macht. Dies gilt auch bei der Verlängerung einer nach § 31 erteilten Aufenthaltserlaubnis.
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Mick
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Antwort #3 - 05.01.2005 um 13:41:09
 
Hi Andrej,

bevor Du Dich mit den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels herumschlägst, brauchst Du aber erst mal eine Norm, die überhaupt den Aufenthalt zu dem beachsichtigten Zweck (Arbeitssuche) zulässt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #4 - 05.01.2005 um 15:46:55
 
Zitat:
Hi Andrej,

bevor Du Dich mit den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels herumschlägst, brauchst Du aber erst mal eine Norm, die überhaupt den Aufenthalt zu dem beachsichtigten Zweck (Arbeitssuche) zulässt.


Hi Mick,

"In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden." Smiley

Eigentlich auch die Praxis, dass die GC-ler vor dem 1.1.2005 biz zu 6 Monate einen neuen Job suchen konnten, war im Auslaendergesetz nicht vorgesehen... Smiley
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Antwort #5 - 05.01.2005 um 15:47:02
 
Diese Norm habe ich nicht gefunden. Deswegen frage ich hier.

Ich stelle die Frage anders. Nach welchem § erlischt die AE eines Ausländers, der eine unbefristete Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach §9 BeschVerfV bzw. §46(2) BeschV hat und arbeitslos wird?

Seine Auflage lautet entweder "Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Unselbständige Tätigkeit erlaubt" bzw. "Gilt für die Tätigkeit als IT-Fachkraft", also keine auflösende Bedingung. Dem Arbeitsmarkt ist er somit nicht verschlossen.
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Antwort #6 - 05.01.2005 um 15:58:53
 
Zitat:
Diese Norm habe ich nicht gefunden. Deswegen frage ich hier.

Ich stelle die Frage anders. Nach welchem § erlischt die AE eines Ausländers, der eine unbefristete Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach §9 BeschVerfV bzw. §46(2) BeschV hat und arbeitslos wird?

Seine Auflage lautet entweder "Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Unselbständige Tätigkeit erlaubt" bzw. "Gilt für die Tätigkeit als IT-Fachkraft", also keine auflösende Bedingung. Dem Arbeitsmarkt ist er somit nicht verschlossen.



"Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden."
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Antwort #7 - 06.01.2005 um 11:58:37
 
Die Hervorhebung kann man auch anders setzen Zwinkernd

Zitat:
Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden."


Kann. Muss aber nicht.
Scheint also wie nach dem alten Recht im Ermessen zu liegen...

Dann habe ich eine weiterführende Frage. Z.B. eine IT-Fachkraft, die sich seit mehr als 3 Jahren in D aufhält, wurde entlassen, hat das Recht auf das Arbeitslosengeld erworben und will nach einer neuen Stelle suchen. Der Lebensunterhalt ist durch das ALG für 1 Jahr gesichert, jede unselbständige Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der BA ist nach §9 BeschVerfV erlaubt.
Kann man behaupten, dass eine wesentliche Voraussetzung entfallen ist, so dass diese Person bereits vor dem Ablauf eines Jahres zur Ausreise aufgefordert wird?
Bisher hat es eine Weisung des BMI gegeben, dass dieser Personengruppe der Aufenthalt bis zum Ablauf des Anspruchs auf Zahlung des ALG zu gestatten ist. Aber seit dem 1.1. ist die GC mit sonstigen 'erwerbstätigen Ausländern' rechtlich quasi zusammengelegt, daher die Frage. Oder gilt die Weisung weiter?
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Antwort #8 - 06.01.2005 um 12:20:19
 
Sachverhalt:

AE § 18 AufenthG
Zust. 46.2 BeschV  iVm IT-ArGV



1.      Zuerst diese Schreiben lesen:

S.1
http://www.shavanov.de/it-de/ggc/resources/abh/arbeitslos/3.gif

S.2.
http://www.shavanov.de/it-de/ggc/resources/abh/arbeitslos/4.gif

2.      Dann diese von ZAV-IT


„Für GreenCard-Inhaber die ohne Beschäftigung sind, gelten auch weiterhin die gleichen Bestimmungen: der ursprünglich erteilte Aufenthalt ist ungültig und endet spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist von Arbeitslosengeld.“

3.      Dann sicher, haben wir "Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden."

Aber falls man z.B. AE bis 01.03.06 hat und ihm einen Anspruch auf  12 M Arbeitslosengeld zusteht (Heute 10.01.05 und er ist seit dem 1.01.05 arbeitslos), dann hat er gesicherte Lebensunterhalt (ohne öffentliche Mittel, Beitragszahlungen), ist dem D-Arbeitsmarkt zugänglich (unbefristete Zustimmung zur IT-Tätigkeit). Dann „nachträglich verkürzen“, aber bis 1.01.06 (statt 01.03.06)


Für Widerruf der AE nach § 52 Abs. 2 liegen keine Gründe vor (Hinweise: 52.2.1 § 52 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet die Ausländerbehörde das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis,
die ausschließlich zum Zweck der Beschäftigung (§§ 18, 19) erteilt wurden, zu widerrufen,
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung einer
Beschäftigung widerrufen hat.)
Allgemeine Verwaltungsverfahrensrechtliche Gründe für Rücknahme sind nicht ersichtlich, die Voraussetzungen des § 5 AufenthG liegen vor. Auflage „AE erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit bei der Fa. XXX“ lieg, normalerweise, nicht vor.

Fazit: Zeit für Arbeitsplatzsuche bis Ende der Zahlungsfrist von Arbeitslosengeld.

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Antwort #9 - 06.01.2005 um 12:30:08
 
Zitat:
jede unselbständige Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der BA ist nach §9 BeschVerfV erlaubt.


Hi Andrej,

klär mich mal auf, wie Du das genau meinst. Grundsätzlich bedeutet die Regelung in § 9 BeschVerfV nicht, dass jede Erwerbstägigkeit ohne Zustimmung erlaubt ist. Diese Regelung bedeutet, dass die Agentur keine Vorrangprüfung mehr machen muss. Sie muss aber sehr wohl eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (z.B. Arbeitsbedingungen) durchführen.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #10 - 06.01.2005 um 12:46:10
 
Darf ich vrmuten:
§9.4 BeschV
"Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt."

Ich nehme an, 39 II N2-prüfung ist entbehrlich, ansonsten bedeut das die Umgehung der Befreiung von 39 II N1 (der Gestzgeber hat das nicht gewolt).

Und 39 II 2. Alt - Die "der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird" - liegt bei GC fast immer vor, muss aber nachgeprüft werden, kein Problem.
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Antwort #11 - 06.01.2005 um 12:46:16
 
Zitat:
Grundsätzlich bedeutet die Regelung in § 9 BeschVerfV nicht, dass jede Erwerbstägigkeit ohne Zustimmung erlaubt ist. Diese Regelung bedeutet, dass die Agentur keine Vorrangprüfung mehr machen muss. Sie muss aber sehr wohl eine Prüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (z.B. Arbeitsbedingungen) durchführen.


Aha! Vielen Dank für den Hinweis.
Wie sieht es dann aus, wenn man eine Zustimmung nicht nach §9, sondern nach §46(2) BeschV hat? Da finden wohl keine Prüfungen statt, oder?


2Nemo

Zu 1 und 2: Die Dokumente sind mir längst bekannt. Es ist aber fraglich, dass sie jetzt noch rechtskräftig sind.

Zu 3 und 4: Sehe ich genau so. Mich interessiert aber, ob die ABH da doch irgendwelche "Ausreden" finden kann.
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Antwort #12 - 06.01.2005 um 12:52:25
 
Zitat:
Aha! Vielen Dank für den Hinweis.
Wie sieht es dann aus, wenn man eine Zustimmung nicht nach §9, sondern nach §46(2) BeschV hat? Da finden wohl keine Prüfungen statt, oder?



Hi Andrej,
klar, für GC-ler gibt es in den 46 II-Fällen keine Vorlage des "Vorgangs" an die Agentur.

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Antwort #13 - 06.01.2005 um 13:28:48
 
Zitat:
klar, für GC-ler gibt es in den 46 II-Fällen keine Vorlage des "Vorgangs" an die Agentur.


Ok. Jetzt angenommen, ein GC-ler geht zur ABH, weist auf §9 BeschVerfV hin und lässt die Auflage ändern ("gilt für die Tätigkeit als IT-Fachkraft" + sonstige Einschränkungen -->> "unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet, selbständige nicht gestattet" ) . Kommt er dann bei einem künftigen Arbeitsplatzwechsel in den Genuss der Befreiung von BA-Prüfungen nach §46(2) BeschV oder nicht mehr?
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Antwort #14 - 06.01.2005 um 13:40:20
 
Zitat:
2Nemo

Zu 1 und 2: Die Dokumente sind mir längst bekannt. Es ist aber fraglich, dass sie jetzt noch rechtskräftig sind.


2  ist von 22.12.2004, stammt von ZAV-IT, und liegt bei Kaba nicht vor  Zwinkernd Gilt für die Zeitraum nach 1.01.05
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