Guten Tag allerseits,
ich habe die Absicht, demnächst meinen Einbürgerungsantrag nach §§ 10 oder
§§9 StAG bei der zuständigen Behörde (in Baden-Württemberg) abzugeben.
Aber vorher wollte ich eure Meinung(en)/Antworten zu Fragen holen, die ich
allein nicht beantworten kann.
Ich bin seit fast 12 Jahren in Deutschland davon 9J ABewilligung ( Studium +
Promotion) und seit ca. 2 J . bin ich mit einer deutschen Frau verheiratet.
Ich habe einen festen Job und geregeltes Einkommen. Ich habe aber vor fast
2.5 Jahren eine Dummheit begangen, die ich zu tiefst bereue, und würde zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt,
verurteilt. Bewährungszeit beträgt 3 Jahre, diese wird mitte des Jahres
"Juni 05"abgelaufen sein.
Frage1:
Ist eine Einbürgerung nach §§9
StAG möglich, "denn Ausweisungsgrund leigt
vor"?
----> §8 (1) 2
StAG keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2
Nr. 1-4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt.
Frage 2:
Wenn Ja, nach welchem Antrag würden Sie mir Empfehlen? Gibt es da
Unterschiede vorallem beim Bearbeitungsdauer?
-Im Fall dass es nur §§ 10
StAG in Frage käme-
Frage 3: benötige ich einen unbefristeten
AE bevor ich den Antrag stelle?
Frage 4: Könnte mein Einbürgerungsantrag nach §§ 10
StAG abgewiesen werden,
weil ich die Vorausetzung erst nach Ablauf der Bewährungszeit erfülle?
Frage 5:
Lohnt sich Überhaupt jetzt einen Antrag zu stellen, oder zu warten bis erst
die Bewährungszeit mitte des Jahres abgelaufen ist.
Ich wäre dir sehr verbunden, wenn Sie in Anbetracht dieser ausführlichen
Informationen meine Situation noch mal durchgehen würden.