Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Einbürgerung+Bewährung (Gelesen: 3.774 mal)
Jami
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung+Bewährung
05.01.2005 um 10:51:45
 
Guten Tag allerseits,

ich habe die Absicht, demnächst meinen Einbürgerungsantrag nach §§ 10 oder
§§9  StAG  bei der zuständigen Behörde (in Baden-Württemberg) abzugeben.
Aber vorher wollte ich eure Meinung(en)/Antworten zu Fragen holen, die ich
allein nicht beantworten kann. 

Ich bin seit fast 12 Jahren in Deutschland davon 9J ABewilligung ( Studium +
Promotion) und seit ca. 2 J . bin  ich mit einer deutschen Frau verheiratet.
Ich habe einen festen Job und geregeltes Einkommen. Ich habe aber vor fast
2.5 Jahren eine Dummheit begangen, die ich zu tiefst bereue, und würde zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt,
verurteilt. Bewährungszeit beträgt 3 Jahre, diese wird mitte des Jahres
"Juni 05"abgelaufen sein.

Frage1:
Ist eine Einbürgerung nach §§9  StAG möglich, "denn Ausweisungsgrund leigt
vor"?
----> §8 (1) 2 StAG keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2
Nr. 1-4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt.

Frage 2:
Wenn Ja, nach welchem Antrag  würden Sie mir Empfehlen? Gibt es da
Unterschiede vorallem beim Bearbeitungsdauer?

-Im Fall dass es nur §§ 10 StAG in Frage käme-

Frage 3: benötige ich einen unbefristeten AE bevor ich den Antrag stelle?

Frage 4: Könnte mein Einbürgerungsantrag nach §§ 10 StAG abgewiesen werden,
weil ich die Vorausetzung erst nach  Ablauf der Bewährungszeit erfülle?

Frage 5:
Lohnt sich Überhaupt jetzt einen Antrag zu stellen, oder zu warten bis erst
die Bewährungszeit mitte des Jahres abgelaufen ist.

Ich wäre dir sehr verbunden, wenn Sie in Anbetracht dieser ausführlichen
Informationen meine Situation noch mal durchgehen würden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung+Bewährung
Antwort #1 - 05.01.2005 um 12:46:46
 
Zitat:
Frage1:
Ist eine Einbürgerung nach §§9  StAG möglich, "denn Ausweisungsgrund leigt
vor"?
----> §8 (1) 2 StAG keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2
Nr. 1-4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt.


Hallo Jami!

Nach § 9 StAG wird die Einbürgerung wegen des bestehenden Ausweisungsgrundes aufgrund der Verurteilung nicht möglich sein, so lange diese nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt ist. Das gleiche gilt bei § 8 StAG als Rechtsgrundlage.

Zitat:
Frage 2:
Wenn Ja, nach welchem Antrag  würden Sie mir Empfehlen? Gibt es da
Unterschiede vorallem beim Bearbeitungsdauer?

Die alternative Rechtsgrundlage wäre § 10 StAG. Hier würde die Verurteilung außer Betracht bleiben, wenn sie nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.
Das Problem hier: In Baden-Württemberg werden wie in Bayern Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsbewilligung i.d.R. nicht auf die für die Einbürgerung nach § 10 erforderliche Aufenthaltsdauer von 8 Jahren angerechnet. Zu dieser Problematik gibt es bereits mehrere Themen in diesem Einbürgerungsforum.

Zitat:
Frage 3: benötige ich einen unbefristeten AE bevor ich den Antrag stelle?

Mal davon abgesehen, dass es keine unbefristete AE mehr gibt (diese heißt jetzt Niederlassungserlaubnis) - eine (befristete) AE reicht aus.

Zitat:
Frage 4: Könnte mein Einbürgerungsantrag nach §§ 10 StAG abgewiesen werden,
weil ich die Vorausetzung erst nach  Ablauf der Bewährungszeit erfülle?

Ja. Weniger wegen der Bewährungszeit, hier würde ich eher an eine Zurückstellung denken. Das Problem ist die Aufenthaltsdauer, sh. oben.

Zitat:
Frage 5: Lohnt sich Überhaupt jetzt einen Antrag zu stellen, oder zu warten bis erst die Bewährungszeit mitte des Jahres abgelaufen ist.

Aufgrund der geschilderten Umstände wird ein Antrag zur Zeit, aber auch nach Ablauf der Bewährungszeit wohl erfolglos bleiben.
Eine genaue Auskunft kann aber nur die zuständigen Behörde geben. Empfehlung also: Dort erkundigen.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Jami
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung+Bewährung
Antwort #2 - 05.01.2005 um 14:13:42
 
Hallo Ralf

Danke für die ausführliche Antwort!

Ich war heute bei der Behörde. Die zuständige Frau dort ist der Meinung, dass es nur eine  Einbürgerung nach § 10 in Frage kommt----> "Die AB Zeiten weder auch Angerechnet. Dies wurde mir expliziert bestätigt!!!". Allerdings erst wenn ich über eine NE Verfüge!
Als ich gesagt habe, dass ein Besitz von NE keine Voraussetzung für die Einbürgerung nach §10 StAG ist, und eine AE (befristet) in dem Fall ausreicht. Daraufhin meint Sie dass es aber in der Verwaltungsvorschrift steht.

Meine Frage1: Stimmt es das? Steht diese Anforderung von NE expliziert in der VerWVor?

Frage 2: Wäre die Vorstrafe später einen Hindernis wenn ich die NE nach 3J Heiratzeit beantrage?

Frage 3: Wie lange dauert bis der Antrag von NE bearbeitet ist?

Danke im Voraus!!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
peku
Ex-Mitglied
*


i4a rocks!


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung+Bewährung
Antwort #3 - 05.01.2005 um 15:10:15
 
hallo ralf,

die Auslegung des §10 den du erwähnt hast macht mich neugierig.Bedeutet dies wenn eine Bewährung vorbei (erlasen)wurde das dann nach 8 Jahren Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubniss die Einbürgerung möglich ist und die Verurteilung nicht mehr ein Hinderniss darstellt???
Gruss peku
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung+Bewährung
Antwort #4 - 05.01.2005 um 15:27:29
 
Zitat:
Meine Frage1: Stimmt es das? Steht diese Anforderung von NE expliziert in der VerWVor?


Du kannst selbst nachlesen, dass dies nicht der Fall ist. NE steht da sowieso nicht drin, weil die Verwaltungsvorschrift noch nicht an das neue Recht angepasst wurde. Aber auch sonst steht nichts dergleichen darin, im Gegenteil.
Hier
geht zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften.

Es wird allerdings in diesem Forum davon berichtet, dass in BaWü zusätzliche Verwaltungsvorschriften existieren, die nicht veröffentlicht sind. Aber es steht einiges darüber in diesem Forum, einfach mal stöbern. Mag sein, dass es dort also eine solche Vorschrift gibt, mir ist sie nicht bekannt.

Zitat:
Frage 2: Wäre die Vorstrafe später einen Hindernis wenn ich die NE nach 3J Heiratzeit beantrage?

Diese Frage zielt auf § 9 StAG. Die Antwort wurde oben schon gegeben.

Zitat:
Frage 3: Wie lange dauert bis der Antrag von NE bearbeitet ist?

Keine Ahnung, das hängt hauptsächlich vom Arbeitsaufkommen in deiner Ausländerbehörde ab.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung+Bewährung
Antwort #5 - 05.01.2005 um 15:29:34
 
Zitat:
hallo ralf,

die Auslegung des §10 den du erwähnt hast macht mich neugierig.Bedeutet dies wenn eine Bewährung vorbei (erlasen)wurde das dann nach 8 Jahren Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubniss die Einbürgerung möglich ist und die Verurteilung nicht mehr ein Hinderniss darstellt???
Gruss peku


Hi peku!

Siehe § 12 a StAG:

Zitat:
§ 12a

(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und

3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

....


Alles klar?
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Jami
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung+Bewährung
Antwort #6 - 06.01.2005 um 08:32:12
 
Hallo Ralf,

Das würde bedeuten dass ich die NE erst wenn ich die mindestens 5 J Traurig Traurig Traurig einen AE besitze.  Dann habe ich einen Anspruch drauf gemäß Auftenhaltrecht? oder  Besteht andere  möglichkeit , die speziel im meinen Fall greifen können?

Weisst du vielleicht wann die neu VerWalt verabschiedet wird? Wird das Thema "gewönlich Aufenthalt" behandelt oder bleibt es immer in Hand der Länder?------>> (Anerkennung von AB in Bawü und Bayern)?

Danke Ralf





Edit: Smilie-Anzeige repariert.
ralf
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 06.01.2005 um 13:02:45 von Ralf »  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung+Bewährung
Antwort #7 - 06.01.2005 um 13:19:24
 
Hi Jami!

Da ich wie gesagt die spezielle Vorschrift aus BaWü nicht kenne, kann ich dazu auch nichts sagen.

Ob du einen Anspruch auf die NE hast, kann ich dir auch nicht sagen, schau mal in der Rubrik "Sonstiges" nach.

Zitat:
Weisst du vielleicht wann die neu VerWalt verabschiedet wird? Wird das Thema "gewönlich Aufenthalt" behandelt oder bleibt es immer in Hand der Länder?------>> (Anerkennung von AB in Bawü und Bayern)?

Nein. Diese Verwaltungsvorschrift muss - wie die alte - zuerst vom Bundesrat genehmigt werden. Das kann noch dauern.

Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Jami
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung+Bewährung
Antwort #8 - 07.01.2005 um 10:06:47
 
Die Frage zum Thema Niederlassungserlaubnis wurde zu einem neuen Thema verschoben
(Klick hier..)


Verschoben von: ralf.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 07.01.2005 um 22:09:44 von Ralf »  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema