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Integrationskurse (Gelesen: 16.748 mal)
Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.10.2004 um 10:17:13
 
Suche Informationen über die Verpflichtung zu Integrations- und Deutschkursen vor allem für bereits hier lebende Ausländer und Konsequenzen bei Nichtbestehen von Deutschtests. Was ist da der letzte Stand?
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Lodda
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Antwort #1 - 19.10.2004 um 11:29:11
 
Hallo Anne,
die Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ergibt sich auch den §§ 44 und 44a des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG (nachzulesen unter www.aufenthaltstitel.de). Die Nichtteilnahme oder das Nichtbestehen kann bis zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis und damit der Aufenthaltsbeendigung (§ 8 AufenthG) führen. Hierbei sind aber u.a. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes und schutzwürdige Bindungen des Ausländers (z.B. deutsch-verheiratet) zu berücksichtigen.
Gruße Lodda
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Ralf
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Antwort #2 - 20.10.2004 um 09:51:36
 
Was Positives dazu: Nach einer erfolgreichen Teilnahme an einem solchen Integrationskurs verkürzt sich zukünftig die Frist für einen Einbürgerungsanspruch von 8 auf 7 Jahre.
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Caya
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Antwort #3 - 20.10.2004 um 21:10:16
 
Ne blöde Frage aber, welche Leute müssen bei solch ein Kurs teilnehmen? Wenn die Leute die sich Einbürgern lassen möchten so ein Kurs besuchen müßen, warum hat man von mir so was nicht verlangt? Oder kommt es noch? Das wird lustig! :brrr
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.10.2004 um 22:46:06
 
Siehe § 44a AufenthG

Zitat:
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 Abs. 1 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder

2. die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und er

a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder

b) in besonderer Weise integrationsbedürftig ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,

2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder

3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Solange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt, kann die die Leistung bewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nach Hinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu zehn vom Hundert kürzen. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
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Ralf
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Antwort #5 - 21.10.2004 um 09:59:28
 
Zitat:
Ne blöde Frage aber, welche Leute müssen bei solch ein Kurs teilnehmen? Wenn die Leute die sich Einbürgern lassen möchten so ein Kurs besuchen müßen, warum hat man von mir so was nicht verlangt? Oder kommt es noch? Das wird lustig! :brrr


Hi Caya!

Dieses Gesetz tritt ja erst zum 1.1.2005 in Kraft, also konntest du bisher gar nicht dazu verpflichtet werden, selbst wenn du unter die in § 44a AufenthG genannten Kategorien fallen würdest, was aber ja auch gar nicht der Fall ist.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 21.10.2004 um 11:01:11
 
Zitat:
Wenn die Leute die sich Einbürgern lassen möchten so ein Kurs besuchen müßen


Sie muessen nicht... aber koennen dann "nur" nach 8 und nicht nach 7 Jahren Afenthalts eingebuergert werden.
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Best regards&&--------------&&chap
 
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 21.10.2004 um 12:06:46
 
hallo zusammen...
ich höre hier immer nur "verpflichtend usw."

Ich finde e ist doch eine gute Sache die Sprache usw.zu lernen von dem land in dem mann lebt.

gruss peku
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Caya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #8 - 21.10.2004 um 13:53:49
 
Zitat:
Ich finde e ist doch eine gute Sache die Sprache usw.zu lernen von dem land in dem mann lebt.

gruss peku
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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 21.10.2004 um 16:59:21
 
Wie sieht es denn mit der Finanzierung solcher Kurse aus? Hängt es von Einkommen z.B. des Ehepartners ab, von wem diese Kurse bezahlt werden?

Kann man sich eigentlich auch freiwillig für solche Kurse anmelden, wenn die Ausländerbehörde es nicht festschreibt?

Das würde mich interessieren, da mein Mann zumindest Sprachkurse für seine Integration besuchen sollte. Ich habe ihm zwar schon ein Computer-Programm und auch Bücher zum Selbsterlernen gekauft, aber in einem Kurs wäre er meiner Meinung nach besser aufgehoben. Da ist der Druck zum Lernen nämlich höher (Hausaufgaben und so  Zwinkernd)
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #10 - 21.10.2004 um 21:21:14
 
Hi muyiwa,

hier ein Link zum zuständugen Bundesamt, dass derzeit die Integrationskurse vorbereitet

http://www.bafl.de/template/integration/content_integration_kurse_2005.htm
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #11 - 22.10.2004 um 09:40:23
 
Zitat:
Wie sieht es denn mit der Finanzierung solcher Kurse aus? Hängt es von Einkommen z.B. des Ehepartners ab, von wem diese Kurse bezahlt werden?

Kann man sich eigentlich auch freiwillig für solche Kurse anmelden, wenn die Ausländerbehörde es nicht festschreibt?

Das würde mich interessieren, da mein Mann zumindest Sprachkurse für seine Integration besuchen sollte. Ich habe ihm zwar schon ein Computer-Programm und auch Bücher zum Selbsterlernen gekauft, aber in einem Kurs wäre er meiner Meinung nach besser aufgehoben. Da ist der Druck zum Lernen nämlich höher (Hausaufgaben und so  Zwinkernd)


Wenn ich sowas lese, dann geht mir der Hut hoch...

Schon mal auf die Idee gekommen, Deinen Mann auf einen Sprachkurs, z. B. bei einer VHS zu schicken, und das selbst zu bezahlen  Fragezeichen

Abu
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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 22.10.2004 um 10:08:33
 
Zitat:
Schon mal auf die Idee gekommen, Deinen Mann auf einen Sprachkurs, z. B. bei einer VHS zu schicken, und das selbst zu bezahlen   


Hätte ich mir doch denken können, dass das hier mal wieder einer "in den falschen Hals bekommt".

Habe ich nicht dazu geschrieben, dass ich ihm bereits ein Computerprogramm gekauft habe und auch Bücher?

Natürlich schicke ich ihn zu einem VHS-Kurs, wenn es notwendig wird.

Aber wenn es hier spezielle Integrationskurse geben sollte und der Staat vielleicht noch was "dabei tut", warum sollen wir das nicht in Anspruch nehmen?

Also: Reg Dich wieder ab !
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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 22.10.2004 um 10:16:47
 
Hallo Brian,

wenn ich das Deinem Link (übrigens vielen Dank dafür) richtig entnommen habe, ist eine Voraussetzung, dass mein Mann dann eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als einem Jahr bekommt.

D.h. dann dürfen wir uns nach Möglichkeit mit einer auf 1 Jahr befristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht zufrieden geben. Ich rechne allerdings auch nicht damit, da unser Einkommen erst mal gesichert ist und man uns offenbar auch keine Scheinehe unterstellt. Ich höre allerdings immer häufiger, dass einige (wenige?) Ausländerbehörden jetzt mit dem Argument "wir machen das jetzt immer so" nur ein Jahr geben wollen. Warten wir mal ab.
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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 22.10.2004 um 10:23:35
 
Und noch was Abu:

Wenn Du Dir den Link von Brian mal anschaust, dann kannst Du sehen, dass diese Integrationskurse  einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und Geschichte in Deutschland enthalten.

Ich finde solche Kurse äußerst sinnvoll und wenn es möglich ist, sollte mein Mann solche Angebote wahrnehmen.

Warum soll sowas nur Menschen vorbehalten sein, die dem Staat auch ansonsten mit all ihren Ausgaben "auf der Tasche liegen"? Findest Du das etwa gerecht?

Ich muss mich echt wundern.

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