Hi Mick, hi Chap,
Zitat: meiner Meinung nach müsste die korrekte Bezeichnung der Auflage lauten:
"Beschäftigung nur als IT-Fachkraft gestattet"
wir hatten ja das Thema in diesem Thread behandelt, so dass ich mich heute bei der
ABH nicht gewundert hätte, wenn man mir gem. § 46 Abs. 2
BeschV nur die IT-Tätigkeiten gestattet hätte. (gut, ich hätte's dann vielleicht noch mit §9
BeschVerfV probiert).
Nun habe ich die neuen Nebenbestimmungen in meinem Paß, soll ich etwa morgen wieder hingehen und sagen "Hey, Leute, als i4a-Miglied habe ich einen Grund zu der Annahme, dass die Auflage nicht korrekt formuliert ist? Und übrigens, ich persönlich fände gleich lautende Nebenbestimmungen nach §9
BeschVerfV cooler?"
Und noch was: es laufen > 10000 IT-ler durch die Gegend, die alle irgendwie als GCler nach IT-AAV/IT-ArgV hier arbeiten, nur kommen dabei unterschiedlichste Ausprägungen von "Arbeitserlaubnissen" bzw. AE-Nebenbestimmungen vor. Mir ist ja nach wie vor unklar, was sich der Gesetzgeber bei der Formulierung des §46.2 genau gedacht hat, und als was für eine Art Zustimmung die "nach § 6 Abs. 2 der IT-ArgV" erteilen Arbeitsgenehmigungen nun genau fortgelten sollen. Eben weil's "in der freien Natur" verschiedene Arten der Arbeitsgenehmigungen nach § 6 Abs. 2 der IT-ArgV gab / gibt. Die
BeschV bzw. deren Begründung sagt nichts zu dem Thema, es gibt nur den impliziten Hinweis, dass die Zustimmung vielleicht irgendwie beschränkt ist (eben, weil diese nur als "unbefristet" und nicht als "unbeschränkt" bezeichnet wird).
Ehrlich gesagt, weiß ich jetzt wieder nicht, wo ich stehe und ob wieder Handlungsbedarf im Hinblick auf die Nebenbestimmungen zu meiner
AE besteht.
ratlos...
chij