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Auflage in der AE ändern (Gelesen: 5.696 mal)
chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Auflage in der AE ändern
Antwort #15 - 04.01.2005 um 15:41:34
 
Hi chap,

Zitat:
woher weisst Du, dass es aufgrund §46 Abs. 2 BeschV und nicht §9 BeschVerfV geaendert wurde? Was wurde Dir in der ABH gesagt? Hast Du einen schriftlichen Antrag gestellt?


steht so jetzt auf dem "Nebenbestimmungen"-Blatt: "Unselbständige Erwerbstätigkeit gem. §46 Abs. 2 BeschV gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet".
Einen schriftlichen Antrag habe ich nicht gestellt, ging alles recht schnell und mündlich.

Siehst du da ein Problem?

Viele Grüße

chij
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zuka2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Auflage in der AE ändern
Antwort #16 - 04.01.2005 um 15:44:32
 
Hi Chij,

Bedutet das, dass die Firmenbindung bleibt? Unsre Arbeitserlaubnisse gelten nach §46 zeitlich unbeschränkt, aber die Firmenbindung wurde nicht aufgehoben.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Auflage in der AE ändern
Antwort #17 - 04.01.2005 um 16:02:11
 
Zitat:
Hi chap,


steht so jetzt auf dem "Nebenbestimmungen"-Blatt: "Unselbständige Erwerbstätigkeit gem. §46 Abs. 2 BeschV gestattet. Selbständige Tätigkeit nicht gestattet".
Einen schriftlichen Antrag habe ich nicht gestellt, ging alles recht schnell und mündlich.

Siehst du da ein Problem?


Hi chij,

ja ich sehe ein Problem. Meiner Ansicht nach, ist dein Aufenthalt weiterhin an deine Arbeitserlaubnis (die nun als unbefristete Zustimmung der BA weitergilt) geknuepft. Komisch ist, dass dir die selbständige Tätigkeit nicht gestattet wird. Ich habe gedacht nach dem neuen Recht darf es ABH nicht tun...  ???
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #18 - 04.01.2005 um 16:16:34
 
Hi,
meiner Meinung nach müsste die korrekte Bezeichnung der Auflage lauten:

"Beschäftigung nur als IT-Fachkraft gestattet"

Ggf. kann ein Hinweis auf § 27 BeschV angebracht werden. Nur für diese Beschäftigung gilt die unbefristete Zustimmung nach § 46 Abs. 2 BeschV.

Chap, wie kommst Du darauf, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht untersagt werden darf?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 04.01.2005 um 16:52:59
 
Zitat:
Chap, wie kommst Du darauf, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht untersagt werden darf?


Hi Mick,

das war ein Fehler... Smiley Ich habe kurz vor meiner Antwort ueber die Rechtslage einer Ehefrau, die mit einem Auslaender mehr als 2 Jahre im Bundesgebiet wohnt, gedacht... Zwinkernd
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #20 - 04.01.2005 um 17:43:35
 
Hi Mick, hi Chap,

Zitat:
meiner Meinung nach müsste die korrekte Bezeichnung der Auflage lauten:

"Beschäftigung nur als IT-Fachkraft gestattet" 


wir hatten ja das Thema in diesem Thread behandelt, so dass ich mich heute bei der ABH nicht gewundert hätte, wenn man mir gem. § 46 Abs. 2 BeschV nur die IT-Tätigkeiten gestattet hätte. (gut, ich hätte's dann vielleicht noch mit §9 BeschVerfV probiert).

Nun habe ich die neuen Nebenbestimmungen in meinem Paß, soll ich etwa morgen wieder hingehen und sagen "Hey, Leute, als i4a-Miglied habe ich einen Grund zu der Annahme, dass die Auflage nicht korrekt formuliert ist? Und übrigens, ich persönlich fände gleich lautende Nebenbestimmungen nach §9 BeschVerfV cooler?" Zwinkernd

Und noch was: es laufen > 10000 IT-ler durch die Gegend, die alle irgendwie als GCler nach IT-AAV/IT-ArgV hier arbeiten, nur kommen dabei unterschiedlichste Ausprägungen von "Arbeitserlaubnissen" bzw. AE-Nebenbestimmungen vor. Mir ist ja nach wie vor unklar, was sich der Gesetzgeber bei der Formulierung des §46.2 genau gedacht hat, und als was für eine Art Zustimmung die "nach § 6 Abs. 2 der IT-ArgV" erteilen Arbeitsgenehmigungen nun genau fortgelten sollen. Eben weil's "in der freien Natur" verschiedene Arten der Arbeitsgenehmigungen nach § 6 Abs. 2 der IT-ArgV gab / gibt. Die BeschV bzw. deren Begründung sagt nichts zu dem Thema, es gibt nur den impliziten Hinweis, dass die Zustimmung vielleicht irgendwie beschränkt ist (eben, weil diese nur als "unbefristet" und nicht als "unbeschränkt" bezeichnet wird).

Ehrlich gesagt, weiß ich jetzt wieder nicht, wo ich stehe und ob wieder Handlungsbedarf im Hinblick auf die Nebenbestimmungen zu meiner AE besteht.

ratlos...
chij
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