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Auflage in der AE ändern (Gelesen: 5.697 mal)
chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Auflage in der AE ändern
25.12.2004 um 22:51:32
 
Hallo,

wie Mick schon in einem anderen Thread geschrieben hat, werden die ABW-Zeiten bei der Erteilung einer NE nach §9 AufenthG wahrschinelich nicht angerechnet.  Um mein Ziel (Einbürgerung, in BY!!) erreichen zu können, würde ich nach dem 1.1.2005 versuchen, wenigstens die Auflagen zu meiner AE zu streichen, hab momentag die "strengeren" GC-Auflagen: "Tatigkeit nur als..." u. "bei der Firma XYZ".

Nach §9 der BeschVerfVi würde mir die Arbeitsagentur bei einer Neu-Erteilung der AE  eine unbefristete und uneingeschränkte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen -  hatte 7 Jahre ABW und nun seit  3 Jahren die AE nach IT-AV -  erfülle die 4-Jahres-Voraussetzung "langfristiger Aufenthalt" hab aber auch schon die 3-jährige Vorbeschäftigungszeit.

Nun habe ich blöderweise noch eine bis 2007 gültige AE. Heißt es, dass mir die ABH die Streichung der Auflagen verweigern würde, da ich eben eine gültige AE habe und eine Neu-Erteilung nicht in Frage kommt oder kann ich doch noch trotz dem drohenden NE-Desaster auf etwas Positives hoffen?

Viele Grüße euch allen

chij  :santa
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BieneMaja
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 30.12.2004 um 17:06:46
 
Hallo chij,

ich schätze, die Auländerberbehörde würde sich weigern, die  Auflagen zu streichen, ohne dass Gründe zur Neu-Erteilung der AE vorliegen. Ich habe eine ähnliche Erfahrung neulich gemacht.
Ich weiß aber nicht, ob eine Neuerteilung der AE grundsätzlich nicht erlaubt ist oder im Einzelfall geprüft wird.

Viel Erfolg!!

Biene Maja
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Mick
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Antwort #2 - 30.12.2004 um 19:22:05
 
Zitat:
Nun habe ich blöderweise noch eine bis 2007 gültige AE. Heißt es, dass mir die ABH die Streichung der Auflagen verweigern würde, da ich eben eine gültige AE habe und eine Neu-Erteilung nicht in Frage kommt oder kann ich doch noch trotz dem drohenden NE-Desaster auf etwas Positives hoffen?


Hi,
nach der Übergangsregelung des
§ 46 Abs. 2 BeschV
bist Du kraft Gesetz ab 2005 im Besitz einer unbeschränkten "Arbeitsgenehmigung".  Dieses unabhängig davon, ob eine Auflage geändert wird.

Aus der Begründung zum 46 II:

Zitat:
Zu Absatz 2:

Für IT-Fachkräfte wird mit der Übergangsbestimmung die zeitliche Befristung der erteilten Arbeitserlaubnis aufgehoben und - wie für andere qualifizierte Beschäftigungen auch ­ die dauernde Zulassung zum Arbeitsmarkt durch Fortgeltung der Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung eröffnet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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chij
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Antwort #3 - 30.12.2004 um 19:54:26
 
Hi Mick,

Danke für Deine Antwort!

Ich kenne die zitierte Übergangsregelung, habe diese jedoch immer so verstanden, dass meine "Arbeitsgenehmigung" nur entfristet wird, jedoch unter Beibehaltung der Auflagen - Bindung an Firma, Art der Tätigkeit als "IT-Spezialist".  Eine nach §9 BeschVerfV erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung würde jedoch "ohne Beschränkungen nach § 13" erteilt.

Oder ist es so, dass durch die Übergangsregelung auch die sonstigen Beschränkungen entfallen??

Danke

chij
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Mick
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Antwort #4 - 30.12.2004 um 20:05:20
 
Zitat:
Oder ist es so, dass durch die Übergangsregelung auch die sonstigen Beschränkungen entfallen??


Hi chij,
es bleiben letzte Zweifel. Ich werde die Frage einmal an anderer Stelle stellen (toll, nech war).
Hoffe, dass ich Montag mit neuen Infos dienen kann Smiley
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Zitat:
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Mick
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Antwort #5 - 03.01.2005 um 08:44:31
 
Zitat:
Hi chij,
es bleiben letzte Zweifel. Ich werde die Frage einmal an anderer Stelle stellen (toll, nech war).
Hoffe, dass ich Montag mit neuen Infos dienen kann Smiley


Moin,
also es ist so richtig wie von Dir, Chij, verstanden. Die Zustimmung zur Erwerbstätigkeit wird nur "entfristet", gilt aber nur für die Beschäftigung als IT-ler. Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stellt das aber kein Problem dar. Diese Art der Zustimmung reicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #6 - 03.01.2005 um 10:38:04
 
Hi Mick,

danke für die Info. Für die NE nach §9 AufenthG reicht's bei mir leider nicht, wg. nicht anrechenbarer ABW-Zeiten. Daher versuche ich nun das eigentliche Ziel Einbürgerung direkt in Angriff zu nehmen. Das ist in BY jedoch aussichtslos, solange die AE Nebenbestimmungen enthält (du kennst ja das Thema  Zwinkernd) Daher auch meine ursprüngliche Frage, welche (und ob?) Möglichkeiten / Chancen zur Neu-Erteilung der AE mit geänderten Auflagen bestehen. Ich erfülle nämlich die Voraussetzungen des §9 BeschVerfV.

Viele Grüße

chij

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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 04.01.2005 um 10:18:01
 
Hi,

also, die Auflagen sind geändert worden! Gem. §46 Abs. 2 BeschV (also die Übergangsregelung) aber tatsächlich mit dem gleichen Effekt wie bei §9 BeschVerfV: "Unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet"  disco

echt Klasse!

chij
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Mick
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Antwort #8 - 04.01.2005 um 10:51:25
 
[beifall=beifall.gif]

Na bravo  grin
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Antwort #9 - 04.01.2005 um 11:49:08
 
Gratuliere!!!
Zitat:
[beifall=beifall.gif]
also, die Auflagen sind geändert worden! Gem. §46 Abs. 2 BeschV (also die Übergangsregelung) aber tatsächlich mit dem gleichen Effekt wie bei §9 BeschVerfV: "Unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet"   

echt Klasse!


Wenn das sogar in Bayern möglich war, wird in anderen Bundesländer auch klappen!!
aber warum nicht entfristet? die Auflage müsste doch nur entfristet werden?

Ich hätte noch eine Frage:
was bringt die Streichung der Auflage im Bezug auf Niederlassungserlaubnis?
Kannst du jetzt NE beantragen.

Gruß
zuka
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chij
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Antwort #10 - 04.01.2005 um 12:08:10
 
Hi,

Zitat:
aber warum nicht entfristet? die Auflage müsste doch nur entfristet werden?

Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Ausübung einer Beschäftigung ist nach §46 Abs. 2 BeschV unbefristet.


Zitat:
Ich hätte noch eine Frage:
was bringt die Streichung der Auflage im Bezug auf Niederlassungserlaubnis?
Kannst du jetzt NE beantragen.

eigentlich nichts. Die Hauptvoraussetzung für die NE, 5 Jahre Besitzt einer AE, erfülle ich nicht, daran ändern das neue Zusatzblatt auch nichts. Und nach 5 Jahren AE hätte ich die NE dank der Übergangsregelung auch so bekommen.

Dank den neuen (auch implizit für alle GCler geltenden!) Auflagen habe ich jedoch auch die super-lästige Firmenbindung "Erlischt bei Beendigung der Tätigkeit..." aus den Nebenbestimmungen weg, so dass es jetzt hoffentlich auch mit der Einbürgerung klappt, das war der eigentliche Grund, warum ich neue/geänderte Nebenbestimmungen haben wollte.

D.h. wer die Bindung nicht hat, braucht vermutlich nichts zu unternehmen.

Viele Grüße

chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 04.01.2005 um 12:23:02
 
Die Bindung habe ich auch,

Die Frage an Experten wäre:

1. lohnt es sich diese Bindung so schnell wie möglich zu entfernen?

2. Wird jetzt die Bindung bei allen GreenCardler entfernt?

3. Kann man ohne Bindung die Arbeit einfacher wächseln und länger als 3 bzw. 6 Monate die neue Stelle suchen? Wenn im Aufenthaltserlaubnis nicht mehr steht "Erlischt....", wann erlischt dann Aufenthaltserlaubnis?

4. Warum wurde dann Aufenthaltserlaubnis nicht für 3, 5, 10 Jahre verlängert. Soviel ich verstanden habe ist dein Aufenthaltserlaubnis wieder solange wie vorher gültig

Gruß Zuka
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lacrima
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Antwort #12 - 04.01.2005 um 12:57:48
 
@chij

Erstmal gratuliere !

Ich bin auch GCler und hätte ein paar Frage dazu:

Mein Aufenthaltserlaubnis ist gultig bis 28.02.2008 mit folgenden Auflagen:

"Erwerbstatigkeit nicht gestattet, ausgenommen Tatigkeit nur als IT-Fachkraft.
Erlischt mit Beendung der Tätigkeit."

Glaubst du, dass es sich lohnt bei ABH jetzt anfordern die Auflage zu ändern.
um "Erlischt mit Beendung der Tätigkeit" wegzunehmen.

Das ist für mich sehr wichtig, falls ich arbeitslos bin, mit ungeänderter
Auflage, muss ich sofort ausreisen aber mit geänderter Auflage. Ich könnte
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Deine Aufenthaltserlaubnis hat jetzt keine "Erlischt.." Auflage. Heisst es dann
dass du auch ALG 2 (bzw. Sozialhilfe) auch beziehen kannst, so lange deine
Aufenthaltserlaubnis ist gültig ?

Ich bin wirklich durch einander. Heisst es denn, ohne "Erlischt.." Auflage,
eine GC Aufenthalsterlaubnis is wert fast wie eine NE?

MfG

Lacrima
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Wer nicht liebt Wein, Weib und Gesang bleibt ein Narr sein leben lang. (Martin Luther)
 
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chij
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Antwort #13 - 04.01.2005 um 13:40:02
 
Hallo,

Zitat:
Das ist für mich sehr wichtig, falls ich arbeitslos bin, mit ungeänderter 
Auflage, muss ich sofort ausreisen aber mit geänderter Auflage.

das stimmt m.E. nicht ganz. Auch so haben GCler in der Regel eine neue AE für ein paar Monate zur Jobsuche bekommen.

Zitat:
Ich könnte
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Deine Aufenthaltserlaubnis hat jetzt keine "Erlischt.." Auflage. Heisst es dann
dass du auch ALG 2 (bzw. Sozialhilfe) auch beziehen kannst, so lange deine 
Aufenthaltserlaubnis ist gültig ?


das weiss ich ehrlich gesagt nicht, hab mich noch nie mit dem Thema beschäftigt. Mit dem Ziel Einbürgerung vor den Augen würde ich ohnehin mit allen Mitteln versuchen, einen großen Bogen um ALG bzw. ALG 2 zu machen.

Zitat:
Ich bin wirklich durch einander. Heisst es denn, ohne "Erlischt.." Auflage, 
eine GC Aufenthalsterlaubnis is wert fast wie eine NE?


mit Sicherheit nicht. Die NE ist aus mehreren Gründen der wesentlich bessere Aufenthaltstitel.

Wie gesagt, dank der Übergangsregelung aus BeschV haben wir GCler es relativ einfach, auch ohne einen Besuch bei der ABH. Durch die neuen Nebenbestimmungen erhoffe ich mir in der ersten Linie weniger Probleme bei der Einbürgerung hier in BY.

Viele Grüße

chij
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Antwort #14 - 04.01.2005 um 14:37:05
 
Zitat:
Hi,

also, die Auflagen sind geändert worden! Gem. §46 Abs. 2 BeschV (also die Übergangsregelung) aber tatsächlich mit dem gleichen Effekt wie bei §9 BeschVerfV: "Unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet"  disco

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chij


Hi chij,

woher weisst Du, dass es aufgrund §46 Abs. 2 BeschV und nicht §9 BeschVerfV geaendert wurde? Was wurde Dir in der ABH gesagt? Hast Du einen schriftlichen Antrag gestellt?
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Best regards&&--------------&&chap
 
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