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Integrationskurse (Gelesen: 16.749 mal)
Anne
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19.10.2004 um 10:17:13
 
Suche Informationen über die Verpflichtung zu Integrations- und Deutschkursen vor allem für bereits hier lebende Ausländer und Konsequenzen bei Nichtbestehen von Deutschtests. Was ist da der letzte Stand?
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Lodda
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Antwort #1 - 19.10.2004 um 11:29:11
 
Hallo Anne,
die Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs ergibt sich auch den §§ 44 und 44a des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG (nachzulesen unter www.aufenthaltstitel.de). Die Nichtteilnahme oder das Nichtbestehen kann bis zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis und damit der Aufenthaltsbeendigung (§ 8 AufenthG) führen. Hierbei sind aber u.a. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes und schutzwürdige Bindungen des Ausländers (z.B. deutsch-verheiratet) zu berücksichtigen.
Gruße Lodda
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Ralf
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Antwort #2 - 20.10.2004 um 09:51:36
 
Was Positives dazu: Nach einer erfolgreichen Teilnahme an einem solchen Integrationskurs verkürzt sich zukünftig die Frist für einen Einbürgerungsanspruch von 8 auf 7 Jahre.
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Caya
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Antwort #3 - 20.10.2004 um 21:10:16
 
Ne blöde Frage aber, welche Leute müssen bei solch ein Kurs teilnehmen? Wenn die Leute die sich Einbürgern lassen möchten so ein Kurs besuchen müßen, warum hat man von mir so was nicht verlangt? Oder kommt es noch? Das wird lustig! :brrr
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Antwort #4 - 20.10.2004 um 22:46:06
 
Siehe § 44a AufenthG

Zitat:
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 Abs. 1 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder

2. die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und er

a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder

b) in besonderer Weise integrationsbedürftig ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,

2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder

3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Solange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt, kann die die Leistung bewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nach Hinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu zehn vom Hundert kürzen. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
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Ralf
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Antwort #5 - 21.10.2004 um 09:59:28
 
Zitat:
Ne blöde Frage aber, welche Leute müssen bei solch ein Kurs teilnehmen? Wenn die Leute die sich Einbürgern lassen möchten so ein Kurs besuchen müßen, warum hat man von mir so was nicht verlangt? Oder kommt es noch? Das wird lustig! :brrr


Hi Caya!

Dieses Gesetz tritt ja erst zum 1.1.2005 in Kraft, also konntest du bisher gar nicht dazu verpflichtet werden, selbst wenn du unter die in § 44a AufenthG genannten Kategorien fallen würdest, was aber ja auch gar nicht der Fall ist.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 21.10.2004 um 11:01:11
 
Zitat:
Wenn die Leute die sich Einbürgern lassen möchten so ein Kurs besuchen müßen


Sie muessen nicht... aber koennen dann "nur" nach 8 und nicht nach 7 Jahren Afenthalts eingebuergert werden.
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peku
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Antwort #7 - 21.10.2004 um 12:06:46
 
hallo zusammen...
ich höre hier immer nur "verpflichtend usw."

Ich finde e ist doch eine gute Sache die Sprache usw.zu lernen von dem land in dem mann lebt.

gruss peku
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Caya
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Antwort #8 - 21.10.2004 um 13:53:49
 
Zitat:
Ich finde e ist doch eine gute Sache die Sprache usw.zu lernen von dem land in dem mann lebt.

gruss peku
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Muyiwa
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Antwort #9 - 21.10.2004 um 16:59:21
 
Wie sieht es denn mit der Finanzierung solcher Kurse aus? Hängt es von Einkommen z.B. des Ehepartners ab, von wem diese Kurse bezahlt werden?

Kann man sich eigentlich auch freiwillig für solche Kurse anmelden, wenn die Ausländerbehörde es nicht festschreibt?

Das würde mich interessieren, da mein Mann zumindest Sprachkurse für seine Integration besuchen sollte. Ich habe ihm zwar schon ein Computer-Programm und auch Bücher zum Selbsterlernen gekauft, aber in einem Kurs wäre er meiner Meinung nach besser aufgehoben. Da ist der Druck zum Lernen nämlich höher (Hausaufgaben und so  Zwinkernd)
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #10 - 21.10.2004 um 21:21:14
 
Hi muyiwa,

hier ein Link zum zuständugen Bundesamt, dass derzeit die Integrationskurse vorbereitet

http://www.bafl.de/template/integration/content_integration_kurse_2005.htm
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Abu
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Antwort #11 - 22.10.2004 um 09:40:23
 
Zitat:
Wie sieht es denn mit der Finanzierung solcher Kurse aus? Hängt es von Einkommen z.B. des Ehepartners ab, von wem diese Kurse bezahlt werden?

Kann man sich eigentlich auch freiwillig für solche Kurse anmelden, wenn die Ausländerbehörde es nicht festschreibt?

Das würde mich interessieren, da mein Mann zumindest Sprachkurse für seine Integration besuchen sollte. Ich habe ihm zwar schon ein Computer-Programm und auch Bücher zum Selbsterlernen gekauft, aber in einem Kurs wäre er meiner Meinung nach besser aufgehoben. Da ist der Druck zum Lernen nämlich höher (Hausaufgaben und so  Zwinkernd)


Wenn ich sowas lese, dann geht mir der Hut hoch...

Schon mal auf die Idee gekommen, Deinen Mann auf einen Sprachkurs, z. B. bei einer VHS zu schicken, und das selbst zu bezahlen  Fragezeichen

Abu
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Muyiwa
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Antwort #12 - 22.10.2004 um 10:08:33
 
Zitat:
Schon mal auf die Idee gekommen, Deinen Mann auf einen Sprachkurs, z. B. bei einer VHS zu schicken, und das selbst zu bezahlen   


Hätte ich mir doch denken können, dass das hier mal wieder einer "in den falschen Hals bekommt".

Habe ich nicht dazu geschrieben, dass ich ihm bereits ein Computerprogramm gekauft habe und auch Bücher?

Natürlich schicke ich ihn zu einem VHS-Kurs, wenn es notwendig wird.

Aber wenn es hier spezielle Integrationskurse geben sollte und der Staat vielleicht noch was "dabei tut", warum sollen wir das nicht in Anspruch nehmen?

Also: Reg Dich wieder ab !
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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 22.10.2004 um 10:16:47
 
Hallo Brian,

wenn ich das Deinem Link (übrigens vielen Dank dafür) richtig entnommen habe, ist eine Voraussetzung, dass mein Mann dann eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als einem Jahr bekommt.

D.h. dann dürfen wir uns nach Möglichkeit mit einer auf 1 Jahr befristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht zufrieden geben. Ich rechne allerdings auch nicht damit, da unser Einkommen erst mal gesichert ist und man uns offenbar auch keine Scheinehe unterstellt. Ich höre allerdings immer häufiger, dass einige (wenige?) Ausländerbehörden jetzt mit dem Argument "wir machen das jetzt immer so" nur ein Jahr geben wollen. Warten wir mal ab.
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Muyiwa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 22.10.2004 um 10:23:35
 
Und noch was Abu:

Wenn Du Dir den Link von Brian mal anschaust, dann kannst Du sehen, dass diese Integrationskurse  einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und Geschichte in Deutschland enthalten.

Ich finde solche Kurse äußerst sinnvoll und wenn es möglich ist, sollte mein Mann solche Angebote wahrnehmen.

Warum soll sowas nur Menschen vorbehalten sein, die dem Staat auch ansonsten mit all ihren Ausgaben "auf der Tasche liegen"? Findest Du das etwa gerecht?

Ich muss mich echt wundern.

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ronny
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Antwort #15 - 22.10.2004 um 11:29:41
 
Zitat:
Ich finde solche Kurse äußerst sinnvoll und wenn es möglich ist, sollte mein Mann solche Angebote wahrnehmen.


Auch ich finde das sinnvoll, zumal die Kurse vorgeschreben werden sollen.

Die Kosten für Integrationsbemühungen sind allemal sinnvoller in solche Kurse gesteckt, als später in die Finanzierung von Projekten die sozio-kulturelle Brennpunkte entschärfen sollen. Daumen hoch

Wenn wir als Staat erwarten, dass Einwanderer sich integrieren, sollten wir lieber diese Hilfestellung leisten, als später deren Auswirkungen in Form von subkulturellen Nebenwelten (gemeint sind die Ghettos) zu bekämpfen.

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Antwort #16 - 22.10.2004 um 12:16:53
 
In meinem Statement ging es nicht darum, ob Integrationskurse sinnvoll sind oder nicht.

Ich halte Integrationskurse durchaus für sinnvoll, insbesondere für Ausländer, bei denen der Kontakt zu Deutschen und damit zur deutschen Sprache und Kultur begrenzt ist. Bei Ehepartnern von Deutschen sehe ich die Notwendigkeit in der Regel eher weniger, da ich glaube, daß durch den deutschen Ehepartner, dessen Familie, Freunde, etc. mehr über die deutsche Kultur vermittelt wird als ein Kurs jemals vermitteln kann. Aber wie gesagt: Darum ging es mir gar nicht...

Mir ging es darum, daß ich diese "Mitnehm-Mentalität" nicht o.k. finde.

Ich habe schon Foren-Diskussionen gelesen, wo es darum ging, daß sich der nach D zuziehende ausländische Ehepartner - obwohl er gar keine Arbeit sucht - unbedingt arbeitlos melden sollte, damit er beim VHS-Sprachkurs den Arbeitslosenrabatt erhält.  Smiley

Da könnte man auch argumentieren:
Zitat:
Warum soll sowas nur Menschen vorbehalten sein, die dem Staat auch ansonsten mit all ihren Ausgaben "auf der Tasche liegen"? Findest Du das etwa gerecht?


Ich sehe das anders:
Daß meine (ausländische Frau) und ich geheiratet haben, ist erst einmal unser Privatvergnügen und ich erwarte nicht, daß mir der Staat ihren Deutschsprachkurs finanziert!

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Brian
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Antwort #17 - 22.10.2004 um 12:24:44
 
Fons hat bereits den § 44a AufenthG "Teilnahmeverpflichtung" zitiert. Davor steht im Gesetz aber noch der § 44 "Teilnahmeberechtigung".

Für diejenigen, die bereits in D leben, wie den Ehemann von muyiwa, ist insbesondere auf den § 44 Abs. 4 hinzuweisen.

Wie sich aus § 43 Abs. 4 AufenthG ergibt, wird es zu den Einzelheiten des Integrationskurses eine Rechtsverordnung geben, deren Entwurf den "Experten" vorliegen dürfte, aber meines Wissens noch nicht veröffentlicht ist.

Soweit bisher bekannt soll der Integrationskurs insgesamt 630 Unterrichtsstunden umfassen, davon 600 für Basis- und Aufbausprachkurs sowie anschließend 30 Stunden Orientierungskurs.

Die Teilnehmer sollen einen Kostenbeitrag von 1 Euro pro Unterrichtsstunde, also insgesamt 630 Euronen,  leisten.

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Caya
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Antwort #18 - 22.10.2004 um 13:50:05
 
Hallo an Alle!

Sprachkurse und Integrationkurse finde richtig. Aber diese Kurse sollten schon vor vielen Jahren Pflicht sein.
Ich kenne die Situation in der türkischen Gesellschaft die seit fast 40  Jahren in Deutschland leben.
Am Anfang waren die Gastarbeiter, nur Gäste. Arbeiter die für eine bestimmte Zeit hier waren, und wieder zurück reisen wollten. Integration oder Sprachkurse waren nicht wichtig. Wozu denn? Deswegen können wir von einer verlorenen 2 Generationen in der türkischen Gesellschaft in Deutschland reden. Die erste und die 2.Generationen sind verloren,  aber darunter leidet die 3. Generation.
Wie viele Türken kennen das Politischesystem von Deutschland? Oder Wie viele Türkinen aus dem ersten Generation können ohne hilfe der eigenen Kinder zum Arzt gehen oder zur Bank?
Deswegen ist es wichtig, dass man solche Kurse einführt. Aber für Alle ohne Ausnahme! Wer es bezahlt oder bezahlen sollte, darüber will ich nichts sagen.

@ Abu:
Wenn man Deutsch lernen möchte , kann man eine Sprache wie Deutsch im VHS nicht lernen, das ist unmöglich. 1Xdie Woche nur 1Stunde und 30 Minuten Deutschkurs. Das wäre nicht ausreichend.
Wie viel kostet der Kurs für ein Quartal im VHS ? €30,- oder €35,-. Wie viel bekomme ich da Ermäßigung wenn ich mich Arbeitslos gemeldet habe? 1 oder 2Euro?
Alleine kann man die Sprache auch nicht lernen. Da muß man die Personen mit hilfe unterstützen. UN der Jenige der vor hat hier in diesem Land zu leben, der muß auch den Willen dazu haben, die Sprache zu lernen.

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Antwort #19 - 22.10.2004 um 14:07:37
 
Man sollte die Erwartungen an solche Kurse aber auch nicht allzu hoch ansetzen, die Erfahrungen mit aehnlichen Kursen fuer Spaetaussiedler waren und sind
nicht immer positiv. Wenn der oder die Auslaenderin
nicht die richtige Motivation mitbringt duerfte so ein
Kurs rausgeschmissenes Geld sein. Man geht dann eben
dort hin weil man muss bzw. weil Vater Staat diese
zahlt und sitzt seine Stunden ab.
Mit den VHS Kursen hat Caya natuerlich Recht, richtig
Deutsch lernt man dort sicher nicht, aber immerhin
ein Anfang und besser als gar nichts.

Fuer den Beitrag von ABU von mir ganz heftigen
beifall, wenn ich als Deutsche(r) einen Ausalender(in)
heirate ist das Erlernen der Sprache und die Integration
in erster Linie mein Privatvergnuegen und nicht eine
verpflichtung des Staates.
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Muyiwa
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Antwort #20 - 22.10.2004 um 14:20:52
 
Zitat:
Mir ging es darum, daß ich diese "Mitnehm-Mentalität" nicht o.k. finde.

Ich habe schon Foren-Diskussionen gelesen, wo es darum ging, daß sich der nach D zuziehende ausländische Ehepartner - obwohl er gar keine Arbeit sucht - unbedingt arbeitlos melden sollte, damit er beim VHS-Sprachkurs den Arbeitslosenrabatt erhält


Leben wir nicht alle in einer Mitnehm-Gesellschaft?

Willst Du mir etwa erzählen, dass Du nicht  z.B. versuchst bei der Steuererklärung möglichst viel abzusetzen?

Und wenn ich jetzt mal eine Bilanz aufstellen würde, wieviel es mich bereits gekostet hat und noch kosten wird, meinen Mann hier vernünftig zu integrieren, dann wird das Schwergewicht mit Sicherheit auf der Soll-Seite liegen.

Mein Mann wird z.B. auf jeden Fall Arbeit suchen. Aber auch hier hat er viel bessere Chancen, wenn er die deutsche Sprache besser beherrscht. Aus meiner Sicht hat er nämlich gar keine Chance ohne Sprachkenntnisse.

Natürlich ist da auch viel von mir und aus meinem Umfeld zu leisten. Aber das tun wir sowieso. Es geht aber darum, was man zusätzlich tun kann.

Ich würde übrigens auch mehr als 1 Euro pro Unterrichtstunde bezahlen, das mal nur so nebenbei.

In erster Linie wollte ich aber allgemeine Informationen über diese Integrationskurse und die habe ich ja Gott sei Dank von Brian bekommen.

Um es also nochmal klarzustellen: Ich habe nie gemeint, dass der Staat für alles aufkommen soll.

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Andreas78
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Antwort #21 - 22.10.2004 um 15:24:18
 
Zitat:
Wenn man Deutsch lernen möchte , kann man eine Sprache wie Deutsch im VHS nicht lernen, das ist unmöglich. 1Xdie Woche nur 1Stunde und 30 Minuten Deutschkurs. Das wäre nicht ausreichend.
Wie viel kostet der Kurs für ein Quartal im VHS ? €30,- oder €35,-.


Es gibt auch Intensivkurse vormittags oder nachmittags. Such mal auf http://www.meine-vhs.de nach "Deutsch intensiv".

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Antwort #22 - 28.10.2004 um 13:11:31
 
Was neues zur Frage Integrationskurse:

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Antwort #23 - 28.10.2004 um 13:15:08
 
Und noch einer:

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Antwort #24 - 28.10.2004 um 15:26:24
 
Zitat:
Was neues zur Frage Integrationskurse:

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Ronny


Alle Neuzuwanderer haben durch das Zuwanderungsgesetz von Januar an das Recht auf 600 Stunden Sprachkurs und 30 Stunden Orientierungskurs, in dem diese Werte behandelt werden sollen.

Hallo Ronny,

genuegt es, nur den Orientierungskurs zu absolvieren, um die erforderliche fuer die Einbuergerung Frist von 8 auf 7 Jahre zu verkurzen? Vorausgesetzt natuerlich, dass der Zuwanderer schon gut Deutsch spricht... Smiley
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Antwort #25 - 28.10.2004 um 16:51:41
 
Zitat:
genuegt es, nur den Orientierungskurs zu absolvieren, um die erforderliche fuer die Einbuergerung Frist von 8 auf 7 Jahre zu verkurzen? Vorausgesetzt natuerlich, dass der Zuwanderer schon gut Deutsch spricht... Smiley


Rein nach den gesetzlichen Regeln nicht:

Der neue § 10 Abs. 3 StAG, wo diese verkürzte Frist geregelt ist, spricht von einer "erfolgreiche(n) Teilnahme am Integrationskurs", der durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 S. 2 AufenthG nachgewiesen werden muß.

Dort heißt es wiederum:

Zitat:
Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen.


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Antwort #26 - 28.10.2004 um 16:59:43
 
Das sieht dann aber mal wieder nicht zu ende gedacht aus... habe mir die links durchgelesen, Ronny, danke, aber na ja, lassen wirs mal anlaufen und gucken nächstes Jahr nach den Resultaten.
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Ralf
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Antwort #27 - 28.10.2004 um 17:04:28
 
Zitat:
Rein nach den gesetzlichen Regeln nicht:....


Hi Abu!

Dies sehe ich genauso. Was aber wohl nicht grundsätzlich ausschließt, dass bei bereits vorhandenen guten Deutschkenntnissen der Integrationskurs evtl. verkürzt weden kann, evtl. sogar nur auf eine abschließende Sprachprüfung und den Orientierungskurs.
Offensichtlich hat man den Fall bereits vorhandener Deutschlenntnisse wohl nicht bedacht. Mal abwarten, ob und was die neuen Verwaltungsvorschriften dazu sagen.

Allerdings ist wohl fraglich, in wie weit dazu überhaupt Bedarf besteht, denn in den meisten Fällen dürfen die Personen, die bereits so gut die deutsche Sprache beherrschen, sowieso schon wenigstens 8 Jahre Aufenthalt haben, so dass sich in diesen Fällen die Frage nach einer Verkürzung der Anpruchsfrist gar nicht stellt.
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Antwort #28 - 28.10.2004 um 17:22:35
 
Ralfi, du würdest staunen, was manche jungen Leute in einem Jahr an Sprachstudium zustande bringen... wenn ichs nicht erlebt hätte, würd  ich es nicht glauben, aber es geht anscheinend schon.
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Ralf
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Antwort #29 - 28.10.2004 um 23:13:36
 
Klar gibt's auch Sprachtalente. Andererseits habe ich auch schon zahlreiche Einbürgerungsanträge ablehnen müssen, weil selbst nach mehr als 20 Jahren Aufenthalt allenfalls rudimentäre Sprachkenntnisse vorhanden waren. Ob da noch ein Integrationskurs hilft  Fragezeichen :dreh
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chap
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Antwort #30 - 29.10.2004 um 11:35:11
 
Zitat:
Hi Abu!

Dies sehe ich genauso. Was aber wohl nicht grundsätzlich ausschließt, dass bei bereits vorhandenen guten Deutschkenntnissen der Integrationskurs evtl. verkürzt weden kann, evtl. sogar nur auf eine abschließende Sprachprüfung und den Orientierungskurs.
Offensichtlich hat man den Fall bereits vorhandener Deutschlenntnisse wohl nicht bedacht. Mal abwarten, ob und was die neuen Verwaltungsvorschriften dazu sagen.


Ich hoffe, sie sollen was sagen. Anderfalls verstehe ich nicht:

§ 44 (3) AufenthG

Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
...
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.

Wozu braucht man den Anspruch auf Teilnahme am Orientierungskurs, wenn die Teilnahme ueberhaupt keine Vorteile bringt? Der Auslaender kann auch die Zeitungen lesen, um sich besser zu "orientieren"...

Zitat:
Allerdings ist wohl fraglich, in wie weit dazu überhaupt Bedarf besteht, denn in den meisten Fällen dürfen die Personen, die bereits so gut die deutsche Sprache beherrschen, sowieso schon wenigstens 8 Jahre Aufenthalt haben, so dass sich in diesen Fällen die Frage nach einer Verkürzung der Anpruchsfrist gar nicht stellt.


Ich bezweifle maechtig, dass ein Auslaender normalerweise nach 8 Jahren Aufenthalts viel besser Deutsch spricht, als nach "nur" 7...  ROFL Also man kann auch sagen "wenigstens 7 Jahre Aufenthalt haben"... Smiley Hast Du nicht ueber die (ehemaligen) auslaendischen Studenten mal nachgedacht? Glaubst du wirklich, dass sie "nicht gut genug" Deutsch sprechen? Smiley
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Ralf
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Antwort #31 - 29.10.2004 um 12:35:51
 
Hi chap!

Ausnahmen gibt es immer. Die (ehemaligen) Studenten machen allerdings nur einen Bruchteil der Einbürgerungsbewerber aus.

Wer unbedingt schon nach 7 Jahren einen Einbürgerungsanspruch geltend machen will, muss nach der ab 1.1.2005 geltenden Rechtslage nun mal einen solchen Kurs besucht haben und die entsprechende Bescheinigung vorweisen können, sonst bleibt es bei den 8 Jahren. Wie du selbst gesehen hast, bleibt die Berechtigung zum Besuch der Kurse ja unberührt.
Ob es bei schon vorhandenen Deutschkenntnissen Vergünstigungen gibt, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall besteht dann keine Verpflichtung zu dem Kurs.

Zitat:
Glaubst du wirklich, dass sie "nicht gut genug" Deutsch sprechen?

Ich denke, es kommt nicht darauf an, was ich glaube, sondern was in den Verwaltungsvorschriften stehen wird.  lachen
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chap
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Antwort #32 - 01.11.2004 um 09:43:56
 
Zitat:
Hi chap!

Ausnahmen gibt es immer. Die (ehemaligen) Studenten machen allerdings nur einen Bruchteil der Einbürgerungsbewerber aus.

Wer unbedingt schon nach 7 Jahren einen Einbürgerungsanspruch geltend machen will, muss nach der ab 1.1.2005 geltenden Rechtslage nun mal einen solchen Kurs besucht haben und die entsprechende Bescheinigung vorweisen können, sonst bleibt es bei den 8 Jahren. Wie du selbst gesehen hast, bleibt die Berechtigung zum Besuch der Kurse ja unberührt.
Ob es bei schon vorhandenen Deutschkenntnissen Vergünstigungen gibt, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall besteht dann keine Verpflichtung zu dem Kurs.

Ich denke, es kommt nicht darauf an, was ich glaube, sondern was in den Verwaltungsvorschriften stehen wird.  lachen


Hallo ralfi,

da hast Du natuerlich Recht. Kannst Du noch sagen, was ist der Unterschied zwischen dem "Anspruch" und der "Berechtigung"? Smiley Und gibt es (auslaenderrechtlich) einen Sinn, nur den "Orientierugskurs" zu besuchen? Smiley
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Joemi
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Antwort #33 - 28.12.2004 um 11:30:01
 
Thema VHS!

Meine Frau (russische Staatsangehörigkeit) hat jetzt ihr erstes Semester bei der VHS Düsseldorf absolviert.
Also ich muss schon sagen, was sie dort an Grammatik, Wörter usw. gelernt hat, war schon sehr Schwierig. Daher denke ich, das meine Frau sehr viele grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache gelernt hat, z.B. Lückentexte ausfüllen. Das waren sogar für mich als Deutscher ein paar knackige Dinger dabei. Fragezeichen
In diesem Kurs ging es aber nicht um das reine Sprechen.
Das erste Semester ging (3,5 Monate) 3 x pro Woche von 9:00 -13:00 Uhr und weil sie Arbeitslos (nicht Arbeitssuchend!) gemeldet ist, bekommt sie 50% Ermäßigung auf den Kurs. Es waren 14 Teilnehmer aus mehreren Nationen vertreten, d.h. keine Gruppe aus nur einer Nationalität.
Kosten vom Kurs: 176,00 € (50% Ermäßigt), Stundenanzahl: 175

Im kommenden Semester wird sie dann zwei Kurse besuchen. Den Folgekurs in Grammatik (Zertifikatsstufe) und einen zusätzlichen Kurs in Sprache(Sprachmethodik, Lesen, Rollenspiele usw.). Dann wird sie für 3,5 Monate, 5 x pro Woche von 9:00 - 13:00 Uhr zur VHS gehen.
Kosten ca. 250,00 € (50% Ermäßigt), Stundenzahl 270

Man bekommt jetzt also ein gewisses Gefühl dafür, wie lange solche Integrationskurse besucht werden müssen, um die 630 Stunden zu erlangen.

Wie gut oder schlecht solche Kurse dann sind, wird sich in der Praxis zeigen. Aber das hängt dann wieder von der Motivation der Lehrer und auch der Teilnehmer ab.
Wer so einen Kurs selbst bezahlen muss wird sich wahrscheinlicher mehr engagieren, als Jemand der diesen Kurs "gesponsort" bekommt.

Grüße
Joemi
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Dany
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Antwort #34 - 28.12.2004 um 14:20:18
 
Ein Problem der Integrationskurse wird sein, dass die Kurse sehr heterogen (in Bezug auf Lernvoraussetzungen, Alter, Bildung, Motivation) zusammengesetzt sein werden, worunter der Lernerfolg erfahrungsgemäß erheblich leidet. Dies gilt insbesondere für Kurse außerhlab der Großstädte, wo nicht differenziert werden kann, sondern wegen der geringen Teilnehmerzahl alle in einen Kurs gesteckt werden. Das beabsichtigte Zertifikat der Stufe B1 wird nur ein Bruchteil der Teilnehmer erlangen.
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Anne
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Antwort #35 - 28.12.2004 um 15:49:34
 
Hab mich letzte Woche auch geärgert. Mein Mann war nochmal in einen Abendkurs bei einem gemeinnützigen Träger - gute Lehrerin, nur fünf Teilnehmer, noch dazu vernünftige Leute, billig - und dann kam die Ansage, der Kurs dürfe wegen des Bundesamts so nicht weitergeführt werden, zuwenig Teilnehmer in der Klasse und - zu billig. Klasse.
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Antwort #36 - 28.12.2004 um 16:06:04
 
Die Mindestteilnehmerzahl wird 14 sein.
Es können aber meines Wissens bis zu 25 Personen aufgenommern werden.
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Joemi
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Antwort #37 - 28.12.2004 um 17:46:33
 
Na tolle Wurst! motz

Da sind Leute bereit sich zu integrieren, nehmen an guten Kursen teil, haben auch gute Lehrer und dann kommt irgend so eine Verordnung und macht alles kaputt, nur damit dann wieder "gewisse" Teilnehmer in den Genuss von Bildung kommen. Die dann wohlmöglich gar keine Lust haben etwas zu lernen oder gar mit dem Zufrieden sind, was sie haben oder können.

Bei 25 Teilnehmern hat der Lehrer oder die Lehrerin kaum noch Möglichkeiten sich individuell um Nachzügler zu kümmern. Die kommen dann nicht mit und spätestens nach weiteren zwei Wochen verlieren die das Interesse an dem Kurs und bleiben dann weg.

Ich hoffe nur, das meine Frau weitere Deutsch-Kurse an der VHS besuchen kann und sie dafür Ermäßigung bekommt, denn das wird sie viel weiterbringen als solche verordneten Kurse für teures Geld! Ärgerlich

Liebe Grüße
Joemi
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Dany
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Antwort #38 - 29.12.2004 um 10:01:59
 
Der Sprachkursträger wird schon alleine deshalb bemüht sein, die Teilnehmerezahl hochzuhalten, da er pro Teilnehmer lediglich 2 Euro vom BAMF erstattet bekommt. Er trägt dabei ein eigentlich unkalkulierbares Risiko, da die Teilnehmer sich nach 100 Stunden entschließen können, den Träger zu wechseln. Fällt die Teilnehmerzahl dann unter 14 kann der Kurs nicht fortgeführt werden.
Anders Problem hier: Welcher Lehrer ist daran interessiert, einen Kurs zu übernehmen, bei dem er für lediglich 100 Stunden (i.d.R. 4 Wochen) die Garantie hat, dass er sein Geld bekommt und der Kurs fortbesteht.
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Antwort #39 - 30.12.2004 um 11:31:56
 
Hallo Joemi,

Zitat:
Ich hoffe nur, das meine Frau weitere Deutsch-Kurse an der VHS besuchen kann und sie dafür Ermäßigung bekommt, denn das wird sie viel weiterbringen als solche verordneten Kurse für teures Geld!


Falls Ihr unzufrieden mit den VHS-Kursen in Duesseldorf seid,  hier noch ein Tip.
Meine Frau (auch russische Staatsbuergerin) hat auch zuerst einen VHS- und danach einen Kurs bei der ASG besucht.
Wir waren aber weder mit der Qualitaet noch mit der Intensitaet zufrieden.
Seit drei Monaten bersucht meine Frau die Privatschule R.Welling in Duesseldorf am Wehrhahn.Der kurs geht 3x2Monate, Unter- Mittel- und Oberstufe. 35 Std. pro Woche. Mo.-Do. 8.00-15.00 und Fr. 8.00-13.00.
Der Kosten betragen 194,-Euro im Monat.
Umgerechnet auf die Stunde ist das weniger als ich bei der VHS bezahlt habe (wobei ich keine Ermaessigung in Anspruch genommen habe).
Quereinstieg je nach Leistungsstand ist moeglich.

8)croco
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Antwort #40 - 04.01.2005 um 18:40:49
 
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Hi Ralf,

nach der Veroeffnlichung der IntV koennen wir das Thema weiterfuehren... Smiley

Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 sind die Auslaender, "die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen ... zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt."

Also, wenn der Auslaender am Orientierungskurs teilnimmt und danach den Abschlusstest nach § 17 IntV erfolgreich absolviert, wird ihm die Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 erteilt. Nun dieselbe Frage: gilt diese Bescheinigung fuer die Verkurzung der "Einbuergerungsfrist" von 8 auf 7 Jahren? Smiley




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kanzler3000
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Antwort #41 - 04.01.2005 um 22:13:51
 
Da es da wohl noch Unklarheiten gibt. So wie ich es verstehe, ist man nicht verpflichtet an einem Integrationskurs teilzunehmen, wenn man bereits bei einem Bildungsträger an einer ähnliche Maßnahme teilnimmt oder sich angemeldet hat (z.B. VHS-Deutsch-Kurs).
Is' doch richtig, oder ?  öhm
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