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Integrationskurse (Gelesen: 16.746 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 29.10.2004 um 11:35:11
 
Zitat:
Hi Abu!

Dies sehe ich genauso. Was aber wohl nicht grundsätzlich ausschließt, dass bei bereits vorhandenen guten Deutschkenntnissen der Integrationskurs evtl. verkürzt weden kann, evtl. sogar nur auf eine abschließende Sprachprüfung und den Orientierungskurs.
Offensichtlich hat man den Fall bereits vorhandener Deutschlenntnisse wohl nicht bedacht. Mal abwarten, ob und was die neuen Verwaltungsvorschriften dazu sagen.


Ich hoffe, sie sollen was sagen. Anderfalls verstehe ich nicht:

§ 44 (3) AufenthG

Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
...
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.

Wozu braucht man den Anspruch auf Teilnahme am Orientierungskurs, wenn die Teilnahme ueberhaupt keine Vorteile bringt? Der Auslaender kann auch die Zeitungen lesen, um sich besser zu "orientieren"...

Zitat:
Allerdings ist wohl fraglich, in wie weit dazu überhaupt Bedarf besteht, denn in den meisten Fällen dürfen die Personen, die bereits so gut die deutsche Sprache beherrschen, sowieso schon wenigstens 8 Jahre Aufenthalt haben, so dass sich in diesen Fällen die Frage nach einer Verkürzung der Anpruchsfrist gar nicht stellt.


Ich bezweifle maechtig, dass ein Auslaender normalerweise nach 8 Jahren Aufenthalts viel besser Deutsch spricht, als nach "nur" 7...  ROFL Also man kann auch sagen "wenigstens 7 Jahre Aufenthalt haben"... Smiley Hast Du nicht ueber die (ehemaligen) auslaendischen Studenten mal nachgedacht? Glaubst du wirklich, dass sie "nicht gut genug" Deutsch sprechen? Smiley
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Ralf
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Antwort #31 - 29.10.2004 um 12:35:51
 
Hi chap!

Ausnahmen gibt es immer. Die (ehemaligen) Studenten machen allerdings nur einen Bruchteil der Einbürgerungsbewerber aus.

Wer unbedingt schon nach 7 Jahren einen Einbürgerungsanspruch geltend machen will, muss nach der ab 1.1.2005 geltenden Rechtslage nun mal einen solchen Kurs besucht haben und die entsprechende Bescheinigung vorweisen können, sonst bleibt es bei den 8 Jahren. Wie du selbst gesehen hast, bleibt die Berechtigung zum Besuch der Kurse ja unberührt.
Ob es bei schon vorhandenen Deutschkenntnissen Vergünstigungen gibt, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall besteht dann keine Verpflichtung zu dem Kurs.

Zitat:
Glaubst du wirklich, dass sie "nicht gut genug" Deutsch sprechen?

Ich denke, es kommt nicht darauf an, was ich glaube, sondern was in den Verwaltungsvorschriften stehen wird.  lachen
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 01.11.2004 um 09:43:56
 
Zitat:
Hi chap!

Ausnahmen gibt es immer. Die (ehemaligen) Studenten machen allerdings nur einen Bruchteil der Einbürgerungsbewerber aus.

Wer unbedingt schon nach 7 Jahren einen Einbürgerungsanspruch geltend machen will, muss nach der ab 1.1.2005 geltenden Rechtslage nun mal einen solchen Kurs besucht haben und die entsprechende Bescheinigung vorweisen können, sonst bleibt es bei den 8 Jahren. Wie du selbst gesehen hast, bleibt die Berechtigung zum Besuch der Kurse ja unberührt.
Ob es bei schon vorhandenen Deutschkenntnissen Vergünstigungen gibt, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall besteht dann keine Verpflichtung zu dem Kurs.

Ich denke, es kommt nicht darauf an, was ich glaube, sondern was in den Verwaltungsvorschriften stehen wird.  lachen


Hallo ralfi,

da hast Du natuerlich Recht. Kannst Du noch sagen, was ist der Unterschied zwischen dem "Anspruch" und der "Berechtigung"? Smiley Und gibt es (auslaenderrechtlich) einen Sinn, nur den "Orientierugskurs" zu besuchen? Smiley
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Joemi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #33 - 28.12.2004 um 11:30:01
 
Thema VHS!

Meine Frau (russische Staatsangehörigkeit) hat jetzt ihr erstes Semester bei der VHS Düsseldorf absolviert.
Also ich muss schon sagen, was sie dort an Grammatik, Wörter usw. gelernt hat, war schon sehr Schwierig. Daher denke ich, das meine Frau sehr viele grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache gelernt hat, z.B. Lückentexte ausfüllen. Das waren sogar für mich als Deutscher ein paar knackige Dinger dabei. Fragezeichen
In diesem Kurs ging es aber nicht um das reine Sprechen.
Das erste Semester ging (3,5 Monate) 3 x pro Woche von 9:00 -13:00 Uhr und weil sie Arbeitslos (nicht Arbeitssuchend!) gemeldet ist, bekommt sie 50% Ermäßigung auf den Kurs. Es waren 14 Teilnehmer aus mehreren Nationen vertreten, d.h. keine Gruppe aus nur einer Nationalität.
Kosten vom Kurs: 176,00 € (50% Ermäßigt), Stundenanzahl: 175

Im kommenden Semester wird sie dann zwei Kurse besuchen. Den Folgekurs in Grammatik (Zertifikatsstufe) und einen zusätzlichen Kurs in Sprache(Sprachmethodik, Lesen, Rollenspiele usw.). Dann wird sie für 3,5 Monate, 5 x pro Woche von 9:00 - 13:00 Uhr zur VHS gehen.
Kosten ca. 250,00 € (50% Ermäßigt), Stundenzahl 270

Man bekommt jetzt also ein gewisses Gefühl dafür, wie lange solche Integrationskurse besucht werden müssen, um die 630 Stunden zu erlangen.

Wie gut oder schlecht solche Kurse dann sind, wird sich in der Praxis zeigen. Aber das hängt dann wieder von der Motivation der Lehrer und auch der Teilnehmer ab.
Wer so einen Kurs selbst bezahlen muss wird sich wahrscheinlicher mehr engagieren, als Jemand der diesen Kurs "gesponsort" bekommt.

Grüße
Joemi
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Dany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 28.12.2004 um 14:20:18
 
Ein Problem der Integrationskurse wird sein, dass die Kurse sehr heterogen (in Bezug auf Lernvoraussetzungen, Alter, Bildung, Motivation) zusammengesetzt sein werden, worunter der Lernerfolg erfahrungsgemäß erheblich leidet. Dies gilt insbesondere für Kurse außerhlab der Großstädte, wo nicht differenziert werden kann, sondern wegen der geringen Teilnehmerzahl alle in einen Kurs gesteckt werden. Das beabsichtigte Zertifikat der Stufe B1 wird nur ein Bruchteil der Teilnehmer erlangen.
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #35 - 28.12.2004 um 15:49:34
 
Hab mich letzte Woche auch geärgert. Mein Mann war nochmal in einen Abendkurs bei einem gemeinnützigen Träger - gute Lehrerin, nur fünf Teilnehmer, noch dazu vernünftige Leute, billig - und dann kam die Ansage, der Kurs dürfe wegen des Bundesamts so nicht weitergeführt werden, zuwenig Teilnehmer in der Klasse und - zu billig. Klasse.
Anne
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Dany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #36 - 28.12.2004 um 16:06:04
 
Die Mindestteilnehmerzahl wird 14 sein.
Es können aber meines Wissens bis zu 25 Personen aufgenommern werden.
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Joemi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #37 - 28.12.2004 um 17:46:33
 
Na tolle Wurst! motz

Da sind Leute bereit sich zu integrieren, nehmen an guten Kursen teil, haben auch gute Lehrer und dann kommt irgend so eine Verordnung und macht alles kaputt, nur damit dann wieder "gewisse" Teilnehmer in den Genuss von Bildung kommen. Die dann wohlmöglich gar keine Lust haben etwas zu lernen oder gar mit dem Zufrieden sind, was sie haben oder können.

Bei 25 Teilnehmern hat der Lehrer oder die Lehrerin kaum noch Möglichkeiten sich individuell um Nachzügler zu kümmern. Die kommen dann nicht mit und spätestens nach weiteren zwei Wochen verlieren die das Interesse an dem Kurs und bleiben dann weg.

Ich hoffe nur, das meine Frau weitere Deutsch-Kurse an der VHS besuchen kann und sie dafür Ermäßigung bekommt, denn das wird sie viel weiterbringen als solche verordneten Kurse für teures Geld! Ärgerlich

Liebe Grüße
Joemi
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Dany
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Antwort #38 - 29.12.2004 um 10:01:59
 
Der Sprachkursträger wird schon alleine deshalb bemüht sein, die Teilnehmerezahl hochzuhalten, da er pro Teilnehmer lediglich 2 Euro vom BAMF erstattet bekommt. Er trägt dabei ein eigentlich unkalkulierbares Risiko, da die Teilnehmer sich nach 100 Stunden entschließen können, den Träger zu wechseln. Fällt die Teilnehmerzahl dann unter 14 kann der Kurs nicht fortgeführt werden.
Anders Problem hier: Welcher Lehrer ist daran interessiert, einen Kurs zu übernehmen, bei dem er für lediglich 100 Stunden (i.d.R. 4 Wochen) die Garantie hat, dass er sein Geld bekommt und der Kurs fortbesteht.
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croco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #39 - 30.12.2004 um 11:31:56
 
Hallo Joemi,

Zitat:
Ich hoffe nur, das meine Frau weitere Deutsch-Kurse an der VHS besuchen kann und sie dafür Ermäßigung bekommt, denn das wird sie viel weiterbringen als solche verordneten Kurse für teures Geld!


Falls Ihr unzufrieden mit den VHS-Kursen in Duesseldorf seid,  hier noch ein Tip.
Meine Frau (auch russische Staatsbuergerin) hat auch zuerst einen VHS- und danach einen Kurs bei der ASG besucht.
Wir waren aber weder mit der Qualitaet noch mit der Intensitaet zufrieden.
Seit drei Monaten bersucht meine Frau die Privatschule R.Welling in Duesseldorf am Wehrhahn.Der kurs geht 3x2Monate, Unter- Mittel- und Oberstufe. 35 Std. pro Woche. Mo.-Do. 8.00-15.00 und Fr. 8.00-13.00.
Der Kosten betragen 194,-Euro im Monat.
Umgerechnet auf die Stunde ist das weniger als ich bei der VHS bezahlt habe (wobei ich keine Ermaessigung in Anspruch genommen habe).
Quereinstieg je nach Leistungsstand ist moeglich.

8)croco
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #40 - 04.01.2005 um 18:40:49
 
Zitat:
Hi Abu!

Dies sehe ich genauso. Was aber wohl nicht grundsätzlich ausschließt, dass bei bereits vorhandenen guten Deutschkenntnissen der Integrationskurs evtl. verkürzt weden kann, evtl. sogar nur auf eine abschließende Sprachprüfung und den Orientierungskurs.
Offensichtlich hat man den Fall bereits vorhandener Deutschlenntnisse wohl nicht bedacht. Mal abwarten, ob und was die neuen Verwaltungsvorschriften dazu sagen.


Hi Ralf,

nach der Veroeffnlichung der IntV koennen wir das Thema weiterfuehren... Smiley

Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 sind die Auslaender, "die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen ... zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt."

Also, wenn der Auslaender am Orientierungskurs teilnimmt und danach den Abschlusstest nach § 17 IntV erfolgreich absolviert, wird ihm die Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 erteilt. Nun dieselbe Frage: gilt diese Bescheinigung fuer die Verkurzung der "Einbuergerungsfrist" von 8 auf 7 Jahren? Smiley




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kanzler3000
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Antwort #41 - 04.01.2005 um 22:13:51
 
Da es da wohl noch Unklarheiten gibt. So wie ich es verstehe, ist man nicht verpflichtet an einem Integrationskurs teilzunehmen, wenn man bereits bei einem Bildungsträger an einer ähnliche Maßnahme teilnimmt oder sich angemeldet hat (z.B. VHS-Deutsch-Kurs).
Is' doch richtig, oder ?  öhm
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