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Greencard und ZuwG (Gelesen: 18.694 mal)
DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.06.2004 um 15:03:42
 
Was ändert ZuwG für Greencardlers.
Kan ein GCler nach dem GC Aufenthaltserlaubniss nbekommen wenn er unbefristete Arbeitsvertrag hat?
Ist dass möglich nach 5 Jahre GC, Niederlassungserlaubniss zu bekommen?

§ 9 Niederlassungserlaubnis
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis
zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder
freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet hat oder Aufwendungen für
einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
oder eines Versicherungsunternehmens nachweist;
berufliche Ausfallzeiten auf Grund von
Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden
entsprechend angerechnet,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer
ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde
Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen
Erlaubnisse ist,

Wie bekommt man solches Erlaubniss und welches Erlaubniss ist das?

Hinweis von Admin:
bitte nicht mehrfach das gleiche Thema in verschiedenen  Foren posten.  Smiley Einmal reicht! Wenn es falsch platziert ist, verschieben wir es schon.
Wurde einmal gelöscht. Man bekommt nicht deswegen mehr/bessere antworten, wenn man mehrfach postet  !!!
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« Zuletzt geändert: 21.06.2004 um 17:21:18 von N/V »  
 
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Antwort #1 - 21.06.2004 um 17:31:24
 
Zitat:
...6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde
Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen
Erlaubnisse ist,

Wie bekommt man solches Erlaubniss und welches Erlaubniss ist das?


Das ist nichts anderes als der jetzige § 24 Abs. 1 Nr. 3 AuslG.
Siehe ggf. mal in der VwV nach. Ist sicher weiterhin (analog)
so zu sehen. Und daher für "normale" Arbeitnehmer nicht zutreffend
bzw. erforderlich.
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Antwort #2 - 21.06.2004 um 18:11:08
 
Zitat:
Das ist nichts anderes als der jetzige § 24 Abs. 1 Nr. 3 AuslG.
Siehe ggf. mal in der VwV nach. Ist sicher weiterhin (analog)
so zu sehen. Und daher für "normale" Arbeitnehmer nicht zutreffend
bzw. erforderlich.




das hilft mir nicht weil ich weis nicht was hat das früher bedeutet.
ist das bei GCler nicht erforderlich

oder machen wir das anderes
also ein GCler hat Visum für 5 Jahre
kann er dann wenn er unbefristete Vertrag hat eine Niederlassungserlaubniss nach dem ZuwG bekommen oder nicht?

Sol er vileicht zuerst Visum Verlängerung beantragen?
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Antwort #3 - 22.06.2004 um 10:27:31
 
Zitat:
Das ist nichts anderes als der jetzige § 24 Abs. 1 Nr. 3 AuslG.


wenn niemand antwortet dann muss ich
hier ist alles erklärt:
http://auslaender-asyl.dav.de/Zuwand-Dr-Marx1.doc

da steht:

1.4.4.2.6. Ordnungsgemäße Beschäftigung (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG)

Arbeitnehmer müssen den Nachweis führen, dass ihre Beschäftigung erlaubt ist. § 18 AufenthG regelt die entsprechenden Voraussetzungen. Für Ehegatten genügt es, wenn einer der Ehegatten diese Voraussetzung erfüllt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

1.4.4.2.7. Sonstige Berufsausübungserlaubnisse (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG)

Wie § 24 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 verlangt § 9 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG, dass der Antragsteller im Besitz der sonstigen für eine dauerhafte Beschäftigung erforderlichen Erlaubnisse ist. Diese Regelung betrifft selbständig erwerbstätige Antragsteller. Diese müssen im Besitz der jeweils erforderlichen besonderen Berufsausübungserlaubnisse für eine dauernde Tätigkeit sein. Dies gilt insbesondere für Ärzte, Heilpraktiker, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker.


also 6 ist nicht für GCs
und 5 ist normale AE
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Antwort #4 - 22.06.2004 um 10:44:11
 
Zitat:
also ein GCler hat Visum für 5 Jahre
kann er dann wenn er unbefristete Vertrag hat eine Niederlassungserlaubniss nach dem ZuwG bekommen oder nicht?


also diese Frage bleibt.
ich weiß immernoch nicht ob das dass ein GCler kein AE nach 5 Jahre hat, Problem macht.
also vor 5 Jahre ablauf hat er nicht genug Jahre.
nach dem 5 Jahre Ablauf hat er kein AE mehr.

vielleicht ist dafür wichtig:

Auf die geforderte Dauer des Besitzes werden Zeiten, in denen der Antragsteller ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG besessen hat, angerechnet.
§ 81
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Wird der Antrag danach gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.



Notfalls ist für den Fall, dass über den rechtzeitig mit den gesetzlich geforderten Nachweisen gestellten Antrag nicht unverzüglich entschieden worden ist, auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ex tunc zu klagen.  Die rückwirkende Erteilung hat zur Folge, dass der Antragsteller so zu behandeln ist, dass er seit dem Zeitpunkt der Rückwirkung im Besitz der Niederlassungserlaubnis ist.



Also anscheinend SOL unser GCler Niederlassung BEKOMMEN
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Antwort #5 - 22.06.2004 um 10:45:32
 
Zitat:
Was ändert ZuwG für Greencardlers.
Smiley


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Antwort #6 - 22.06.2004 um 11:24:37
 
Zitat:
das hilft mir nicht weil ich weis nicht was hat das früher bedeutet.
ist das bei GCler nicht erforderlich


Abs. 1 Nr.6 bedeutet die Erlaubnis fuer die Taetigkeit als Arzt, Rechtsanwalt usw.

Zitat:
oder machen wir das anderes
also ein GCler hat Visum für 5 Jahre
kann er dann wenn er unbefristete Vertrag hat eine Niederlassungserlaubniss nach dem ZuwG bekommen oder nicht?


Ich glaube, es soll reichen. Die Frage ist nur, ob die Bundesagentur fuer Arbeit ihm die weitere Beschaeftigung (Abs. 1 Nr. 5) erlaubt... Ich hoffe, dass die IT-ArGV (als auch ArGV) tretten ausser Kraft, obwohl es im ZuwG nicht erwaehnt ist.
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Antwort #7 - 22.06.2004 um 12:05:58
 
Zitat:
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer
ist,

Ich glaube, der Punkt (5) wird nach Ablauf der GC nicht mehr erfüllt, weil die Arbeitserlaubnis nicht mehr besteht.

Man kann ggf. eine Niederlassungserlaubnis als Hochqualifizierter bekommen, aber das Vorhandensein einer GC ist dafür eigentlich unbedeutend.
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Antwort #8 - 22.06.2004 um 12:10:53
 
Zitat:
Ich glaube, der Punkt (5) wird nach Ablauf der GC nicht mehr erfüllt, weil die Arbeitserlaubnis nicht mehr besteht.

Man kann ggf. eine Niederlassungserlaubnis als Hochqualifizierter bekommen, aber das Vorhandensein einer GC ist dafür eigentlich unbedeutend.


Aber wenn es GCler beantragt gerade vor dem Ablauf von 5 Jahre dann hat er immernoch AE.

Anders könnte mann zuerst AE verlängerung beantragen und dann ist NE gleich nach dem Ablauf von 5 Jahren automatisch da.
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Antwort #9 - 22.06.2004 um 14:06:14
 
Zitat:
Aber wenn es GCler beantragt gerade vor dem Ablauf von 5 Jahre dann hat er immernoch AE.

Solange er die Arbeitserlaubnis hat, hat er noch nicht 5 Jahre lang die Aufenthaltserlaubnis. Und sobald er seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist die Arbeitserlaubnis abgelaufen. D.h. die Bedingungen (1) und (5) sind zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig erfüllt.

Zitat:
Anders könnte mann zuerst AE verlängerung beantragen und dann ist NE gleich nach dem Ablauf von 5 Jahren automatisch da.

Es ist aber gar nicht sicher, dass die Arbeitserlaubnis auch tatsächlich verlängert wird. Einen Anspruch darauf gibt's nicht. Und durch einen Antrag auf Verlängerung entsteht meines Wissens nach keine vorläufige Arbeitserlaubnis.
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Antwort #10 - 23.06.2004 um 10:25:36
 
Zitat:
Ich glaube, es soll reichen. Die Frage ist nur, ob die Bundesagentur fuer Arbeit ihm die weitere Beschaeftigung (Abs. 1 Nr. 5) erlaubt... Ich hoffe, dass die IT-ArGV (als auch ArGV) tretten ausser Kraft, obwohl es im ZuwG nicht erwaehnt ist.


IT-AV gilt nur bis Ende 2004 sowieso. Neue ZuwG sol am 1.1.05 in Kraft treten.
Daß soll also heißen das GC problemlos eine Aufenthaltserlaubnis Verlengerung bekommen konnen.
Danach soll auch NiederlE kein Problem darstellen.
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Antwort #11 - 24.06.2004 um 16:49:55
 
Zitat:
IT-AV gilt nur bis Ende 2004 sowieso. Neue ZuwG sol am 1.1.05 in Kraft treten.
Daß soll also heißen das GC problemlos eine Aufenthaltserlaubnis Verlengerung bekommen konnen.
Danach soll auch NiederlE kein Problem darstellen.


Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.
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Antwort #12 - 25.06.2004 um 12:31:26
 
Nein, im ZuwG steht, dass IT-AV mit dem Inkrafttretetn des ZuwG ausser Kraft tritt.
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Antwort #13 - 25.06.2004 um 14:31:34
 
Zitat:
Nein, im ZuwG steht, dass IT-AV mit dem Inkrafttretetn des ZuwG ausser Kraft tritt.


Wo hast Du das gefunden?  ??? Das ist sicher nicht im Artikel 15 Abs. 3 ZuwG zu finden.

Was betrifft ArGV und IT-ArGV sie sollten aufgrund einer Verordnung (http://arge28.de/docs/pdf/2_Entwurf_AuslBeschVO_deutsch.pdf) ausser Kraft tretten. Aber die Verornung bedarf nun die Zustimmung des Bundesrates...
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Antwort #14 - 26.06.2004 um 08:23:45
 
Was ist mit der derzeitige Arbeitsberechtigung ? Ich bin seit 6 Jahren in D aber nur 4 in Besitz von GC ... vorher war ich als Stundent da ...
Also wenn ich jetzt Arbeitsberechtigung beantrage und bekomme, ist das nicht eine Zusicherung für die NE nach dem 5 Jahre GC Ablauf ? Dann kann keiner sagen "Du hast keine Arbeitserlaubnis ... um das NE zu bekommen"
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Antwort #15 - 28.06.2004 um 09:11:15
 
Zitat:
Was ist mit der derzeitige Arbeitsberechtigung ? Ich bin seit 6 Jahren in D aber nur 4 in Besitz von GC ... vorher war ich als Stundent da ...
Also wenn ich jetzt Arbeitsberechtigung beantrage und bekomme, ist das nicht eine Zusicherung für die NE nach dem 5 Jahre GC Ablauf ? Dann kann keiner sagen "Du hast keine Arbeitserlaubnis ... um das NE zu bekommen"

ich hoffe dass du bekommst AB weil einige Beamter berechnen Studiumzeiten einige nicht.
Sage mir Bescheid wenn du AB bekommen hast (oder nicht).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 28.06.2004 um 11:17:01
 
Hi,

ich hab als GC´ler beim IT-Team des Arbeitsamts diesbezüglich gefragt. Die Antwort lautet:

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Anbei ein Auszug aus der IT-ArGV
§ 6 Beantragungszeitraum und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis

(2) Die Arbeitserlaubnis wird bei der Erteilung auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf fünf Jahre befristet. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen dürfen die Arbeitserlaubnisse bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.

Entsprechend sind die Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit formuliert.

Eine Verlängerung der befristeten Arbeitserlaubnis im Green Card-Verfahren ist nach der jetzigen Rechtslage nicht möglich.



Trotzdem lohnt sich eine anfrage beim Arbeitsamt

ciao und viel Glück
annous


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alien
 
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Antwort #17 - 28.06.2004 um 11:17:43
 
Zitat:
Wo hast Du das gefunden?  ??? Das ist sicher nicht im Artikel 15 Abs. 3 ZuwG zu finden.


Sorry, IT-AV tritt nicht ausser Kraft, aber §§286-288 SGB III treten ausser Kraft, d.h. die Grundlage für IT-AV fällt weg. Juristisch gesehen darf es so nicht sein. Es bleibt also abzuwarten, dass entweder die Ablösung der IT-AV durch eine neue Beschäftigungsverordnung oder eine Aktualisierung des IT-AV erfolgen wird. IMHO.
Für das letztere spricht die Überlegung, dass da eine Verordnung wie IT-AV nun nach dem neuen Gesetz den Bundesrat passieren muss und das von der rot-grünen Regierung offensichtlich nicht gewünscht ist (wird ja sonst zu einer neuen Spielwiese der Union!), IT-AV nicht ausser Kraft gesetzt wird, sondern einfach in geänderter Form weiter bestehen wird.
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Antwort #18 - 28.06.2004 um 11:29:51
 
Ich möchte an dieser Stelle auf das folgende Dokument hinweisen:
http://www.it-ru.de/forum/download.php?id=9156

POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin HAUSANSCHRIFTAlt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT11014 Berlin TEL+49 (0)1888 681-21 89 FAX+49 (0)1888 681-22 26 BEARBEITET VONOAR Conradt E-MAIL Roland.Conradt@bmi.bund.de INTERNETwww.bmi.bund.de DATUMBerlin, 17. April 2004 AZ M 2 - 125 210-1/3 II Initiativgruppe der IT-Fachkräfte
An die
Initiativgruppe der IT-Fachkräfte
per Mail an:
info@german-green-card.org
Sehr geehrte Mitglieder der Initiativgruppe der IT-Fachkräfte,
für die Übersendung Ihres offenen Briefes danke ich Ihnen, denn er gibt Gelegenheit, Ihnen die Rechtslage darzustellen und Ihnen damit die Unsicherheit für die Zeit nach Ablauf der in den IT-Verordnungen festgelegten Fünf-Jahres-Frist zu nehmen.
Nicht erst nach dem Zuwanderungsgesetz, sondern auch nach dem geltenden Recht ist der weitere Aufenthalt im Anschluss an den fünfjährigen Aufenthalt als IT-Fachkraft eindeutig geregelt. Bereits nach dem bestehenden Recht ist die Höchstaufenthaltsdauer von IT-Fachkräften in Deutschland nicht auf maximal fünf Jahre beschränkt. Die entsprechende Re-gelung der sogenannten ?Green-Card-Verordnung?, die vielfach falsch interpretiert wird, be-sagt lediglich, dass die Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen dieser Verordnung auf fünf Jah-re beschränkt ist. Im Anschluss daran bestimmt sich der weitere Aufenthalt nach den allge-meinen Bestimmungen des Ausländerrechts, was bedeutet, dass bei einer Weiterbeschäftigung in dieser Tätigkeit die Aufenthaltsgenehmigung verlängert werden kann.
Soweit in der fünfjährigen Aufenthaltszeit ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erworben wurden, der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt, steht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr nur im Ermessen der Ausländer-behörde, die IT-Fachkraft hat vielmehr einen Anspruch auf eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, wenn von der Arbeitsverwaltung die Arbeitsberechtigung erteilt wird.
Unter ähnlichen Voraussetzungen sieht auch das Zuwanderungsgesetz, das derzeit im Ver-mittlungsausschuss verhandelt wird, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. die Er-teilung der dauerhaften Niederlassungserlaubnis vor.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Conradt
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Antwort #19 - 28.06.2004 um 11:33:58
 
Und noch ein Dokument, diesmal vom BMA:
http://german-green-card.org/ITFachleute.pdf
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Antwort #20 - 28.06.2004 um 11:57:13
 
Zitat:
Sorry, IT-AV tritt nicht ausser Kraft, aber §§286-288 SGB III treten ausser Kraft, d.h. die Grundlage für IT-AV fällt weg. Juristisch gesehen darf es so nicht sein.


Die Grundlage fuer IT-AV ist §10 Abs. 2 AuslG und nicht §§286-288 SGB III. Du verwechselst sie wahrscheinlich mit IT-ArGV... Nun wird es staatt zwei Verordnungen (AAV/ASAV oder IT-AV/IT-ArGV) nur eine geben (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) aber es aendert wenig...

PS. Ich glaube, der Gesetzgeber hat versehen, dass die IT-AV nicht ausser Kraft tritt (ohne IT-ArGV hat sie wenig Sinn).
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Antwort #21 - 28.06.2004 um 12:05:13
 
Zitat:
Die Grundlage fuer IT-AV ist §10 Abs. 2 AuslG und nicht §§286-288 SGB III. Du verwechselst sie wahrscheinlich mit IT-ArGV... Nun wird es staatt zwei Verordnungen (AAV/ASAV oder IT-AV/IT-ArGV) nur eine geben (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) aber es aendert wenig...

PS. Ich glaube, der Gesetzgeber hat versehen, dass die IT-AV nicht ausser Kraft tritt (ohne IT-ArGV hat sie wenig Sinn).


ist das letztendlich egal weil auch mit IT-AV also heute ist se moglich eine AE verlängerung zu bekommen nur nicht als GC.
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Antwort #22 - 28.06.2004 um 18:50:12
 
Zitat:
ist das letztendlich egal weil auch mit IT-AV also heute ist se moglich eine AE verlängerung zu bekommen nur nicht als GC.


Natuerlich... wenn das oeffentliche Interesse an Beschaefitigung vorliegt... Smiley
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Antwort #23 - 29.06.2004 um 12:12:20
 
Oh, ich habe tatsächlich IT-AV und IT-ArGV verwechselt, was die Grundlagen angeht... ist egal, denn ohne IT-ArgV macht IT-AV keinen Sinn. Da IT-AV im ZuwG nicht erwähnt wird, gehe ich persönlich von der Anpassung der IT-AV aus.

Chap, lies doch bitte die Dokumente vom BMI und BMA, die ich gepostet habe. Welches öffentliche Interesse spielt denn bei Greencardlern eine Rolle nach 5 Jahren Aufenthalt, wenn diese Personengruppe als hochqualifiziert gilt? S. dann §9 ZuwG.
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Antwort #24 - 29.06.2004 um 12:14:15
 
... es sei denn, die Verabschiedung der GC-ler liegt im öffentlichen Interesse Zwinkernd
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Antwort #25 - 29.06.2004 um 16:48:26
 
Zitat:
Oh, ich habe tatsächlich IT-AV und IT-ArGV verwechselt, was die Grundlagen angeht... ist egal, denn ohne IT-ArgV macht IT-AV keinen Sinn. Da IT-AV im ZuwG nicht erwähnt wird, gehe ich persönlich von der Anpassung der IT-AV aus.

Chap, lies doch bitte die Dokumente vom BMI und BMA, die ich gepostet habe. Welches öffentliche Interesse spielt denn bei Greencardlern eine Rolle nach 5 Jahren Aufenthalt, wenn diese Personengruppe als hochqualifiziert gilt? S. dann §9 ZuwG.


Ich hab's gelesen... Zwinkernd Ich sehe nur ein Problem: §9 Abs. 2 Nr. 5, weil mir unklar ist, ob die ABH die weitere Beschaeftigung dec GC-lers erlauben darf oder will. Weiter ist mir unklar, ob fuer die Erteilung der "Arbeitserlaubnis", die nur dem Zweck der Erteilung der Niederlassungserlaubnis dient, die Voraussetzungen von § 18 Abs. 4 auch erforderlich sind...
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Antwort #26 - 08.07.2004 um 15:07:53
 
Hallo Alle,

Ich habe gehört dass das Green Card visum keine Firmen spezifische visum ist, das heisst dass der name von der Firma eigentlich nicht auf das visum stehen muss . Könnte mir das jemanden bestätigen? Unter welchen Gesetz finde ich diese info?

Gruß, Fred
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Antwort #27 - 08.07.2004 um 15:16:39
 
Zitat:
Hallo Alle,

Ich habe gehört dass das Green Card visum keine Firmen spezifische visum ist, das heisst dass der name von der Firma eigentlich nicht auf das visum stehen muss . Könnte mir das jemanden bestätigen? Unter welchen Gesetz finde ich diese info?

Gruß, Fred

Das ist fast Wahr. Es is so gedacht aber viele Beamter hatten davon keine Ahnung und haben für GCs Visum gemacht mit Firmenname drauf weil das war immer so gemacht für beschränkte Visum.
Also wenn Firmenname in Pass vorhanden ist dann hilft dir garnichts was Schröder gemeint hat.
Ich glaube nicht dass das in IT-AV steht. Vielleicht in VwV.
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Antwort #28 - 09.07.2004 um 10:12:36
 
Hallo an alle!

Kann mir jemand sagen ob es ein VwV (Verwaltungs Vorschriften) for IT-AV gibt. Ein link wäre sehr hifreich.

Gruss,
Fred
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Antwort #29 - 09.07.2004 um 16:17:48
 
Zitat:
Das ist fast Wahr. Es is so gedacht aber viele Beamter hatten davon keine Ahnung und haben für GCs Visum gemacht mit Firmenname drauf weil das war immer so gemacht für beschränkte Visum.
Also wenn Firmenname in Pass vorhanden ist dann hilft dir garnichts was Schröder gemeint hat.
Ich glaube nicht dass das in IT-AV steht. Vielleicht in VwV.


Die Firmenbindung praktizieren die Bundesländer, die seinerzeit die sog. BlueCard annonciert haben, nämlich Bayern und Hessen. Die wollten IT-AV nicht akzeptieren und wandten §5(2) AAV auf die Greencardler an.
In letzter Zeit hat man aber auch dort fast aufgehört, in die Aufenthaltserlaubnisse Firmennamen einzutragen, obwohl es ab und zu passiert.
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Antwort #30 - 09.07.2004 um 18:45:50
 
Zitat:
Die Firmenbindung praktizieren die Bundesländer, die seinerzeit die sog. BlueCard annonciert haben, nämlich Bayern und Hessen. Die wollten IT-AV nicht akzeptieren und wandten §5(2) AAV auf die Greencardler an.
In letzter Zeit hat man aber auch dort fast aufgehört, in die Aufenthaltserlaubnisse Firmennamen einzutragen, obwohl es ab und zu passiert.


Warum glaubst Du, dass einem Auslaender mit §5(2) AAV eine Bindung an Firma angeordnet werden muss? §5(2) AAV ist doch ein "hoehere" Status als IT-AV... Zwinkernd
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Antwort #31 - 12.07.2004 um 12:09:34
 
Weil dies in der AuslG VwV steht. Und es wird auch überall gemacht.
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Antwort #32 - 12.07.2004 um 17:38:46
 
Zitat:
Weil dies in der AuslG VwV steht. Und es wird auch überall gemacht.


Was genau steht in der AuslG-VwV? Zwinkernd Wo steht es, dass den Greencardler keine beschraenkenden Auflagen erteilt werden koennen? Zwinkernd
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Antwort #33 - 15.07.2004 um 13:52:09
 
Hallo,

ich hätte eine Frage zur Verlängerung meiner "GreenCard"-Aufenthaltserlaubnis.
Da mein Pass Mitte 2005 abläuft, wurde mir 2001 ein Aufenthaltserlaubnis basierend auf der blöden GreenCard-regelung nur bis Mitte 2005 ausgeteilt.

Nun was passiert wenn ich dann bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis beantrage. Welche rechtliche Grundlage würde dann verwendet um die Verlängerung zu rechtfertigen Fragezeichen ???

Danke im Voraus
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Antwort #34 - 16.07.2004 um 01:42:42
 
Zitat:
Hallo,

ich hätte eine Frage zur Verlängerung meiner "GreenCard"-Aufenthaltserlaubnis.
Da mein Pass Mitte 2005 abläuft, wurde mir 2001 ein Aufenthaltserlaubnis basierend auf der blöden GreenCard-regelung nur bis Mitte 2005 ausgeteilt.


Ohne GreenCard-regelung wurde Dir keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

Zitat:
Nun was passiert wenn ich dann bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis beantrage. Welche rechtliche Grundlage würde dann verwendet um die Verlängerung zu rechtfertigen Fragezeichen ???


Sie wird entweder aufgrund § 18 AufenthG verlaengert oder eben nicht... Smiley

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #35 - 16.07.2004 um 09:15:33
 
Danke für die Antwort. Noch ´ne kleine Bemerkung:

Zitat:
Ohne GreenCard-regelung wurde Dir keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.


Davon bin ich aber nicht sicher. 2001 war es nicht schwierig zu beweisen, dass es einen hohen Mangel an Fachkräfte im IT-Bereich gegeben hat. Weder Deutsche noch Europäer standen zur Verfügung  grin


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Antwort #36 - 16.07.2004 um 09:44:17
 
Du muss seinen Ausweis  „verlängern“. Wann läuft deine Arbeitserlaubnis ab? Ist sie für 5 Jahren erteilt worden?

IT-AAV tritt erst am 1.08.08 außer Kraft (Sie ist nicht durch ZuwG oder AuslBV aufgehoben –soweit ist mir bekannt). Bis zu diesem Zeitpunkt kannst du mit der gültigen Arbeitserlaubnis und Ausweis (und Arbeitsvertrag) seine Aufenthaltsgenehmigung verlängern. Grundlage = IT-AAV §1 II.

IMHO
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Antwort #37 - 16.07.2004 um 10:22:52
 
Zitat:
Hallo,

Nun was passiert wenn ich dann bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis beantrage. Welche rechtliche Grundlage würde dann verwendet um die Verlängerung zu rechtfertigen Fragezeichen ???

Danke im Voraus
Ein GC´ler tippse

Du bekommst problemlos Verlängerung. Entweder GC bis volle 5 Jahre, oder noch besser, ganz normale AE fur 1 oder 2 Jahre ohne Beschränkungen.
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Antwort #38 - 16.07.2004 um 11:46:52
 
d.h ihr würdet empfehlen, dass ich es doch "riskieren" soll, und bis zum Ablauf meines Passes abwarten. Ich sollte nicht versuchen meinen Pass jetzt zu erneuern, und jetzt schon die Verlängerung beantragen.

Oder?
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Antwort #39 - 17.07.2004 um 23:51:17
 
du kannst deine Verlängerung sofort kriegen indem du deine Arbeitserlaubnis vorliegst. Dort ist audrucklich geschrieben bis wann gilt dein AE. Eigentlich du muss AE vorliegen, sonst bekommst du auch keine Verlägerung.

Ich bin mir nicht sicher was du unter "Verlängerung" verstehst. Entweder du hast AE bis 2006 und wegen Passablauf im Jahr 2005 muss du deine Vizum übertragen, oder du hast AE bis zum dein Passablauf und willst neue AE haben!? Hier sind zwei sehr unterschidliche Sachen ...
Ich glaube du meinst eher ersten Punkt, dann brauchst du auch keine Bedenken zu haben um irgendwas beweisen zu müssen.
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Antwort #40 - 19.07.2004 um 15:20:31
 
Na toll!
2 meiner Freunde haben die gleiche Lage gehabt.
Wie hier, aber mit  GC Wnach der Bewilligung:

http://f7.parsimony.net/cgi-bin/topic-thread.cgi?Nummer=9936&Phase=Phase1&Thread...

1. (aus Karlsruhe) hat die Arbeitsberechtigung problemlos gekriegt;
2. (aus Köln) hat schon 2. Widerspruch erhoben. Ergebnislos.

Tim    tim@info4alien.de

"SGB III ╖ 284 (5)....

Auflagen in der Aufenthaltsgenehmigung sind bei der Erteilung der Arbeitsberechtigung zu beachten. Wenn die Auflage nur eine BeschДftigung bei einer bestimmten Firma XXX erlaubt dann ist die Arbeitsberechtigung (wenn die sonstigen Vorraussetzungen vorliegen) unbefristet fЭr eine BeschДftigung bei der Firma XXX zu erteilen. Das ganze ist in den DurchfЭhrungsanweisungen zu ╖268 SGB III geregelt."


1) Wie kann man diese DurchfЭhrungsanweisungen  kriegen? Ist das eine Geheimnis?

2) Ich bin hier in D auch mit GC. Jetzt habe ich die Möglichkeit eine 5.2. AAV/ASAV Aufenthalt- und Arbeitserlaubnis erhalten. Ich weiß aber nicht, ob es sinlnos  iSv ZuwG ist?  Ich kann es doch nach dem 5-J Aufenthalt als GC  auch beantragen... Habe schon keine Ahnung, was ich machen soll.










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Antwort #41 - 20.07.2004 um 11:24:16
 
Zitat:
Hallo Alle,

Ich habe gehört dass das Green Card visum keine Firmen spezifische visum ist, das heisst dass der name von der Firma eigentlich nicht auf das visum stehen muss . Könnte mir das jemanden bestätigen? Unter welchen Gesetz finde ich diese info?
Gruß, Fred


Manchmal steht es in Weisungen,  manchmal folgt aus der Verwaltungspraxis und Auslegung der IT-ArgV/AAV.
Z.B. Berlin (s. 25) :
http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf

"Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass sie mit Beendigung
der Tätigkeit als IT-Fachkraft erlischt (keine Firmenauflage!)."
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Antwort #42 - 20.07.2004 um 12:32:17
 
Zitat:
"Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass sie mit Beendigung
der Tätigkeit als IT-Fachkraft erlischt (keine Firmenauflage!)."


Diese Anweisungen hat ein Idiot gemacht.
Da steht:


"Im Falle des Eintritts von Arbeitslosigkeit während der Laufzeit einer AE ist eine für deren Erteilung
wesentliche Voraussetzung entfallen. Die nach § 44 Abs. 1 AuslG erloschene AE kann nur
dann erneut erteilt werden, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine entsprechende
Folgebeschäftigung aufgenommen wird."

AuslG:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
1. ausgewiesen wird

§ 45 Ausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.


Also was für ein Blötsinn ist diese Anweisung. Smiley
Die sagen dass AB sollen GClers ausweisen wenn die Job verlieren!
Aber ausweisung is gesetzlich nur für Kriminälle vorgesehen?
Sind GClers Verbrechers?
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Antwort #43 - 20.07.2004 um 12:48:40
 
Zitat:
Die sagen dass AB sollen GClers ausweisen wenn die Job verlieren!


Hi,
sorry, aber das steht da definitiv nicht. Es wird dargestellt, wie zu verfahren ist, wenn eine GC-AE erloschen ist. § 44 Abs. 1 enthält noch weitere Regelungen, warum werden die nicht ebenfalls zitiert? Ich denke, gerade darauf kommt es an!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #44 - 20.07.2004 um 13:01:31
 
Zitat:
Hi,
sorry, aber das steht da definitiv nicht. Es wird dargestellt, wie zu verfahren ist, wenn eine GC-AE erloschen ist. § 44 Abs. 1 enthält noch weitere Regelungen, warum werden die nicht ebenfalls zitiert? Ich denke, gerade darauf kommt es an!



sorry aber das steht in weitere Regelungen definitiv nicht:

2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 2 und 3.

Jetzt ist Abs. 1 komplett und Punkte 2 und 3 sind weit von relevant.
Bleibt nur punkt 1. Also doch:
GClers sollen ausgewiesen werden wie Kriminelle wenn sie Job verlieren.
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Nemo
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Antwort #45 - 20.07.2004 um 13:29:51
 
Zitat:
Diese Anweisungen ...
Da steht...



Mir „gefällt“ das mehr: „Die AE ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu erteilen.
Nach dem 31.07.2003 neu einreisenden IT-Fachkräften darf die Aufenthaltserlaubnis nicht
mehr für fünf Jahre, sondern nur noch bis zum 31.07.2008 (= Tag des Außerkrafttretens der
VO) erteilt werden.“ (auch S.25).

Es steht doch im Widerspruch mit IT-AAV. Oder?




Ich habe gehört dass das Green Card visum keine Firmen spezifische visum ist, das heisst dass der name von der Firma eigentlich nicht auf das visum stehen muss . Könnte mir das jemanden bestätigen?“


Für Hessen:
http://www.shavanov.de/it-de/ggc/resources/abh/auflagen/Instr1.gif

http://www.shavanov.de/it-de/ggc/resources/abh/auflagen/Instr2.gif


Dort steht (Punkt 3): „An die Beschäftigung zu binden…“ (und nicht an der Fa.).


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Antwort #46 - 21.07.2004 um 14:01:18
 
Vielen Dank Nemo für deine Antworten. Meinst du es reicht wenn ich diese Papiere in meinen AB vorzeige? Oder muss ich irgendwelche § sagen?

Vielen Dank an Dvd und alle andern.

-Fred
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Antwort #47 - 21.07.2004 um 14:20:33
 
Zitat:
Vielen Dank Nemo für deine Antworten. Meinst du es reicht wenn ich diese Papiere in meinen AB vorzeige? Oder muss ich irgendwelche § sagen?

Vielen Dank an Dvd und alle andern.

-Fred


vorsicht Fred
diese letzte Anweisungen sind eigentlich für Hessen.
Beamter woanders muss es nicht so machen
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Antwort #48 - 26.07.2004 um 14:38:20
 
Zitat:
Diese Anweisungen hat ein Idiot gemacht.
Da steht:


"Im Falle des Eintritts von Arbeitslosigkeit während der Laufzeit einer AE ist eine für deren Erteilung
wesentliche Voraussetzung entfallen. Die nach § 44 Abs. 1 AuslG erloschene AE kann nur
dann erneut erteilt werden, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine entsprechende
Folgebeschäftigung aufgenommen wird."

AuslG:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
1. ausgewiesen wird

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