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Greencard und ZuwG (Gelesen: 18.695 mal)
DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 28.06.2004 um 09:11:15
 
Zitat:
Was ist mit der derzeitige Arbeitsberechtigung ? Ich bin seit 6 Jahren in D aber nur 4 in Besitz von GC ... vorher war ich als Stundent da ...
Also wenn ich jetzt Arbeitsberechtigung beantrage und bekomme, ist das nicht eine Zusicherung für die NE nach dem 5 Jahre GC Ablauf ? Dann kann keiner sagen "Du hast keine Arbeitserlaubnis ... um das NE zu bekommen"

ich hoffe dass du bekommst AB weil einige Beamter berechnen Studiumzeiten einige nicht.
Sage mir Bescheid wenn du AB bekommen hast (oder nicht).
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einAlien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 28.06.2004 um 11:17:01
 
Hi,

ich hab als GC´ler beim IT-Team des Arbeitsamts diesbezüglich gefragt. Die Antwort lautet:

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Anbei ein Auszug aus der IT-ArGV
§ 6 Beantragungszeitraum und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis

(2) Die Arbeitserlaubnis wird bei der Erteilung auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf fünf Jahre befristet. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen dürfen die Arbeitserlaubnisse bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.

Entsprechend sind die Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit formuliert.

Eine Verlängerung der befristeten Arbeitserlaubnis im Green Card-Verfahren ist nach der jetzigen Rechtslage nicht möglich.



Trotzdem lohnt sich eine anfrage beim Arbeitsamt

ciao und viel Glück
annous


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alien
 
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andrej
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Antwort #17 - 28.06.2004 um 11:17:43
 
Zitat:
Wo hast Du das gefunden?  ??? Das ist sicher nicht im Artikel 15 Abs. 3 ZuwG zu finden.


Sorry, IT-AV tritt nicht ausser Kraft, aber §§286-288 SGB III treten ausser Kraft, d.h. die Grundlage für IT-AV fällt weg. Juristisch gesehen darf es so nicht sein. Es bleibt also abzuwarten, dass entweder die Ablösung der IT-AV durch eine neue Beschäftigungsverordnung oder eine Aktualisierung des IT-AV erfolgen wird. IMHO.
Für das letztere spricht die Überlegung, dass da eine Verordnung wie IT-AV nun nach dem neuen Gesetz den Bundesrat passieren muss und das von der rot-grünen Regierung offensichtlich nicht gewünscht ist (wird ja sonst zu einer neuen Spielwiese der Union!), IT-AV nicht ausser Kraft gesetzt wird, sondern einfach in geänderter Form weiter bestehen wird.
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andrej
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Antwort #18 - 28.06.2004 um 11:29:51
 
Ich möchte an dieser Stelle auf das folgende Dokument hinweisen:
http://www.it-ru.de/forum/download.php?id=9156

POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin HAUSANSCHRIFTAlt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT11014 Berlin TEL+49 (0)1888 681-21 89 FAX+49 (0)1888 681-22 26 BEARBEITET VONOAR Conradt E-MAIL Roland.Conradt@bmi.bund.de INTERNETwww.bmi.bund.de DATUMBerlin, 17. April 2004 AZ M 2 - 125 210-1/3 II Initiativgruppe der IT-Fachkräfte
An die
Initiativgruppe der IT-Fachkräfte
per Mail an:
info@german-green-card.org
Sehr geehrte Mitglieder der Initiativgruppe der IT-Fachkräfte,
für die Übersendung Ihres offenen Briefes danke ich Ihnen, denn er gibt Gelegenheit, Ihnen die Rechtslage darzustellen und Ihnen damit die Unsicherheit für die Zeit nach Ablauf der in den IT-Verordnungen festgelegten Fünf-Jahres-Frist zu nehmen.
Nicht erst nach dem Zuwanderungsgesetz, sondern auch nach dem geltenden Recht ist der weitere Aufenthalt im Anschluss an den fünfjährigen Aufenthalt als IT-Fachkraft eindeutig geregelt. Bereits nach dem bestehenden Recht ist die Höchstaufenthaltsdauer von IT-Fachkräften in Deutschland nicht auf maximal fünf Jahre beschränkt. Die entsprechende Re-gelung der sogenannten ?Green-Card-Verordnung?, die vielfach falsch interpretiert wird, be-sagt lediglich, dass die Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen dieser Verordnung auf fünf Jah-re beschränkt ist. Im Anschluss daran bestimmt sich der weitere Aufenthalt nach den allge-meinen Bestimmungen des Ausländerrechts, was bedeutet, dass bei einer Weiterbeschäftigung in dieser Tätigkeit die Aufenthaltsgenehmigung verlängert werden kann.
Soweit in der fünfjährigen Aufenthaltszeit ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erworben wurden, der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt, steht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr nur im Ermessen der Ausländer-behörde, die IT-Fachkraft hat vielmehr einen Anspruch auf eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, wenn von der Arbeitsverwaltung die Arbeitsberechtigung erteilt wird.
Unter ähnlichen Voraussetzungen sieht auch das Zuwanderungsgesetz, das derzeit im Ver-mittlungsausschuss verhandelt wird, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. die Er-teilung der dauerhaften Niederlassungserlaubnis vor.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Conradt
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Antwort #19 - 28.06.2004 um 11:33:58
 
Und noch ein Dokument, diesmal vom BMA:
http://german-green-card.org/ITFachleute.pdf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 28.06.2004 um 11:57:13
 
Zitat:
Sorry, IT-AV tritt nicht ausser Kraft, aber §§286-288 SGB III treten ausser Kraft, d.h. die Grundlage für IT-AV fällt weg. Juristisch gesehen darf es so nicht sein.


Die Grundlage fuer IT-AV ist §10 Abs. 2 AuslG und nicht §§286-288 SGB III. Du verwechselst sie wahrscheinlich mit IT-ArGV... Nun wird es staatt zwei Verordnungen (AAV/ASAV oder IT-AV/IT-ArGV) nur eine geben (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) aber es aendert wenig...

PS. Ich glaube, der Gesetzgeber hat versehen, dass die IT-AV nicht ausser Kraft tritt (ohne IT-ArGV hat sie wenig Sinn).
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Antwort #21 - 28.06.2004 um 12:05:13
 
Zitat:
Die Grundlage fuer IT-AV ist §10 Abs. 2 AuslG und nicht §§286-288 SGB III. Du verwechselst sie wahrscheinlich mit IT-ArGV... Nun wird es staatt zwei Verordnungen (AAV/ASAV oder IT-AV/IT-ArGV) nur eine geben (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) aber es aendert wenig...

PS. Ich glaube, der Gesetzgeber hat versehen, dass die IT-AV nicht ausser Kraft tritt (ohne IT-ArGV hat sie wenig Sinn).


ist das letztendlich egal weil auch mit IT-AV also heute ist se moglich eine AE verlängerung zu bekommen nur nicht als GC.
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Antwort #22 - 28.06.2004 um 18:50:12
 
Zitat:
ist das letztendlich egal weil auch mit IT-AV also heute ist se moglich eine AE verlängerung zu bekommen nur nicht als GC.


Natuerlich... wenn das oeffentliche Interesse an Beschaefitigung vorliegt... Smiley
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Antwort #23 - 29.06.2004 um 12:12:20
 
Oh, ich habe tatsächlich IT-AV und IT-ArGV verwechselt, was die Grundlagen angeht... ist egal, denn ohne IT-ArgV macht IT-AV keinen Sinn. Da IT-AV im ZuwG nicht erwähnt wird, gehe ich persönlich von der Anpassung der IT-AV aus.

Chap, lies doch bitte die Dokumente vom BMI und BMA, die ich gepostet habe. Welches öffentliche Interesse spielt denn bei Greencardlern eine Rolle nach 5 Jahren Aufenthalt, wenn diese Personengruppe als hochqualifiziert gilt? S. dann §9 ZuwG.
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Antwort #24 - 29.06.2004 um 12:14:15
 
... es sei denn, die Verabschiedung der GC-ler liegt im öffentlichen Interesse Zwinkernd
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Antwort #25 - 29.06.2004 um 16:48:26
 
Zitat:
Oh, ich habe tatsächlich IT-AV und IT-ArGV verwechselt, was die Grundlagen angeht... ist egal, denn ohne IT-ArgV macht IT-AV keinen Sinn. Da IT-AV im ZuwG nicht erwähnt wird, gehe ich persönlich von der Anpassung der IT-AV aus.

Chap, lies doch bitte die Dokumente vom BMI und BMA, die ich gepostet habe. Welches öffentliche Interesse spielt denn bei Greencardlern eine Rolle nach 5 Jahren Aufenthalt, wenn diese Personengruppe als hochqualifiziert gilt? S. dann §9 ZuwG.


Ich hab's gelesen... Zwinkernd Ich sehe nur ein Problem: §9 Abs. 2 Nr. 5, weil mir unklar ist, ob die ABH die weitere Beschaeftigung dec GC-lers erlauben darf oder will. Weiter ist mir unklar, ob fuer die Erteilung der "Arbeitserlaubnis", die nur dem Zweck der Erteilung der Niederlassungserlaubnis dient, die Voraussetzungen von § 18 Abs. 4 auch erforderlich sind...
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Antwort #26 - 08.07.2004 um 15:07:53
 
Hallo Alle,

Ich habe gehört dass das Green Card visum keine Firmen spezifische visum ist, das heisst dass der name von der Firma eigentlich nicht auf das visum stehen muss . Könnte mir das jemanden bestätigen? Unter welchen Gesetz finde ich diese info?

Gruß, Fred
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Antwort #27 - 08.07.2004 um 15:16:39
 
Zitat:
Hallo Alle,

Ich habe gehört dass das Green Card visum keine Firmen spezifische visum ist, das heisst dass der name von der Firma eigentlich nicht auf das visum stehen muss . Könnte mir das jemanden bestätigen? Unter welchen Gesetz finde ich diese info?

Gruß, Fred

Das ist fast Wahr. Es is so gedacht aber viele Beamter hatten davon keine Ahnung und haben für GCs Visum gemacht mit Firmenname drauf weil das war immer so gemacht für beschränkte Visum.
Also wenn Firmenname in Pass vorhanden ist dann hilft dir garnichts was Schröder gemeint hat.
Ich glaube nicht dass das in IT-AV steht. Vielleicht in VwV.
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Antwort #28 - 09.07.2004 um 10:12:36
 
Hallo an alle!

Kann mir jemand sagen ob es ein VwV (Verwaltungs Vorschriften) for IT-AV gibt. Ein link wäre sehr hifreich.

Gruss,
Fred
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Antwort #29 - 09.07.2004 um 16:17:48
 
Zitat:
Das ist fast Wahr. Es is so gedacht aber viele Beamter hatten davon keine Ahnung und haben für GCs Visum gemacht mit Firmenname drauf weil das war immer so gemacht für beschränkte Visum.
Also wenn Firmenname in Pass vorhanden ist dann hilft dir garnichts was Schröder gemeint hat.
Ich glaube nicht dass das in IT-AV steht. Vielleicht in VwV.


Die Firmenbindung praktizieren die Bundesländer, die seinerzeit die sog. BlueCard annonciert haben, nämlich Bayern und Hessen. Die wollten IT-AV nicht akzeptieren und wandten §5(2) AAV auf die Greencardler an.
In letzter Zeit hat man aber auch dort fast aufgehört, in die Aufenthaltserlaubnisse Firmennamen einzutragen, obwohl es ab und zu passiert.
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