Ich möchte an dieser Stelle auf das folgende Dokument hinweisen:
http://www.it-ru.de/forum/download.php?id=9156POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin HAUSANSCHRIFTAlt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT11014 Berlin TEL+49 (0)1888 681-21 89 FAX+49 (0)1888 681-22 26 BEARBEITET VONOAR Conradt E-MAIL Roland.Conradt@bmi.bund.de INTERNETwww.bmi.bund.de DATUMBerlin, 17. April 2004 AZ M 2 - 125 210-1/3 II Initiativgruppe der IT-Fachkräfte
An die
Initiativgruppe der IT-Fachkräfte
per Mail an:
info@german-green-card.org
Sehr geehrte Mitglieder der Initiativgruppe der IT-Fachkräfte,
für die Übersendung Ihres offenen Briefes danke ich Ihnen, denn er gibt Gelegenheit, Ihnen die Rechtslage darzustellen und Ihnen damit die Unsicherheit für die Zeit nach Ablauf der in den IT-Verordnungen festgelegten Fünf-Jahres-Frist zu nehmen.
Nicht erst nach dem Zuwanderungsgesetz, sondern auch nach dem geltenden Recht ist der weitere Aufenthalt im Anschluss an den fünfjährigen Aufenthalt als IT-Fachkraft eindeutig geregelt. Bereits nach dem bestehenden Recht ist die Höchstaufenthaltsdauer von IT-Fachkräften in Deutschland nicht auf maximal fünf Jahre beschränkt. Die entsprechende Re-gelung der sogenannten ?Green-Card-Verordnung?, die vielfach falsch interpretiert wird, be-sagt lediglich, dass die Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen dieser Verordnung auf fünf Jah-re beschränkt ist. Im Anschluss daran bestimmt sich der weitere Aufenthalt nach den allge-meinen Bestimmungen des Ausländerrechts, was bedeutet, dass bei einer Weiterbeschäftigung in dieser Tätigkeit die Aufenthaltsgenehmigung verlängert werden kann.
Soweit in der fünfjährigen Aufenthaltszeit ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erworben wurden, der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt, steht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr nur im Ermessen der Ausländer-behörde, die IT-Fachkraft hat vielmehr einen Anspruch auf eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, wenn von der Arbeitsverwaltung die Arbeitsberechtigung erteilt wird.
Unter ähnlichen Voraussetzungen sieht auch das Zuwanderungsgesetz, das derzeit im Ver-mittlungsausschuss verhandelt wird, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. die Er-teilung der dauerhaften Niederlassungserlaubnis vor.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Conradt