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Greencard und ZuwG (Gelesen: 18.693 mal)
DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Greencard und ZuwG
21.06.2004 um 15:03:42
 
Was ändert ZuwG für Greencardlers.
Kan ein GCler nach dem GC Aufenthaltserlaubniss nbekommen wenn er unbefristete Arbeitsvertrag hat?
Ist dass möglich nach 5 Jahre GC, Niederlassungserlaubniss zu bekommen?

§ 9 Niederlassungserlaubnis
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis
zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder
freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet hat oder Aufwendungen für
einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
oder eines Versicherungsunternehmens nachweist;
berufliche Ausfallzeiten auf Grund von
Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden
entsprechend angerechnet,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer
ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde
Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen
Erlaubnisse ist,

Wie bekommt man solches Erlaubniss und welches Erlaubniss ist das?

Hinweis von Admin:
bitte nicht mehrfach das gleiche Thema in verschiedenen  Foren posten.  Smiley Einmal reicht! Wenn es falsch platziert ist, verschieben wir es schon.
Wurde einmal gelöscht. Man bekommt nicht deswegen mehr/bessere antworten, wenn man mehrfach postet  !!!
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« Zuletzt geändert: 21.06.2004 um 17:21:18 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.06.2004 um 17:31:24
 
Zitat:
...6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde
Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen
Erlaubnisse ist,

Wie bekommt man solches Erlaubniss und welches Erlaubniss ist das?


Das ist nichts anderes als der jetzige § 24 Abs. 1 Nr. 3 AuslG.
Siehe ggf. mal in der VwV nach. Ist sicher weiterhin (analog)
so zu sehen. Und daher für "normale" Arbeitnehmer nicht zutreffend
bzw. erforderlich.
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Antwort #2 - 21.06.2004 um 18:11:08
 
Zitat:
Das ist nichts anderes als der jetzige § 24 Abs. 1 Nr. 3 AuslG.
Siehe ggf. mal in der VwV nach. Ist sicher weiterhin (analog)
so zu sehen. Und daher für "normale" Arbeitnehmer nicht zutreffend
bzw. erforderlich.




das hilft mir nicht weil ich weis nicht was hat das früher bedeutet.
ist das bei GCler nicht erforderlich

oder machen wir das anderes
also ein GCler hat Visum für 5 Jahre
kann er dann wenn er unbefristete Vertrag hat eine Niederlassungserlaubniss nach dem ZuwG bekommen oder nicht?

Sol er vileicht zuerst Visum Verlängerung beantragen?
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Antwort #3 - 22.06.2004 um 10:27:31
 
Zitat:
Das ist nichts anderes als der jetzige § 24 Abs. 1 Nr. 3 AuslG.


wenn niemand antwortet dann muss ich
hier ist alles erklärt:
http://auslaender-asyl.dav.de/Zuwand-Dr-Marx1.doc

da steht:

1.4.4.2.6. Ordnungsgemäße Beschäftigung (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG)

Arbeitnehmer müssen den Nachweis führen, dass ihre Beschäftigung erlaubt ist. § 18 AufenthG regelt die entsprechenden Voraussetzungen. Für Ehegatten genügt es, wenn einer der Ehegatten diese Voraussetzung erfüllt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

1.4.4.2.7. Sonstige Berufsausübungserlaubnisse (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG)

Wie § 24 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 verlangt § 9 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG, dass der Antragsteller im Besitz der sonstigen für eine dauerhafte Beschäftigung erforderlichen Erlaubnisse ist. Diese Regelung betrifft selbständig erwerbstätige Antragsteller. Diese müssen im Besitz der jeweils erforderlichen besonderen Berufsausübungserlaubnisse für eine dauernde Tätigkeit sein. Dies gilt insbesondere für Ärzte, Heilpraktiker, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker.


also 6 ist nicht für GCs
und 5 ist normale AE
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Antwort #4 - 22.06.2004 um 10:44:11
 
Zitat:
also ein GCler hat Visum für 5 Jahre
kann er dann wenn er unbefristete Vertrag hat eine Niederlassungserlaubniss nach dem ZuwG bekommen oder nicht?


also diese Frage bleibt.
ich weiß immernoch nicht ob das dass ein GCler kein AE nach 5 Jahre hat, Problem macht.
also vor 5 Jahre ablauf hat er nicht genug Jahre.
nach dem 5 Jahre Ablauf hat er kein AE mehr.

vielleicht ist dafür wichtig:

Auf die geforderte Dauer des Besitzes werden Zeiten, in denen der Antragsteller ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG besessen hat, angerechnet.
§ 81
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Wird der Antrag danach gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.



Notfalls ist für den Fall, dass über den rechtzeitig mit den gesetzlich geforderten Nachweisen gestellten Antrag nicht unverzüglich entschieden worden ist, auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ex tunc zu klagen.  Die rückwirkende Erteilung hat zur Folge, dass der Antragsteller so zu behandeln ist, dass er seit dem Zeitpunkt der Rückwirkung im Besitz der Niederlassungserlaubnis ist.



Also anscheinend SOL unser GCler Niederlassung BEKOMMEN
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.06.2004 um 10:45:32
 
Zitat:
Was ändert ZuwG für Greencardlers.
Smiley


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Antwort #6 - 22.06.2004 um 11:24:37
 
Zitat:
das hilft mir nicht weil ich weis nicht was hat das früher bedeutet.
ist das bei GCler nicht erforderlich


Abs. 1 Nr.6 bedeutet die Erlaubnis fuer die Taetigkeit als Arzt, Rechtsanwalt usw.

Zitat:
oder machen wir das anderes
also ein GCler hat Visum für 5 Jahre
kann er dann wenn er unbefristete Vertrag hat eine Niederlassungserlaubniss nach dem ZuwG bekommen oder nicht?


Ich glaube, es soll reichen. Die Frage ist nur, ob die Bundesagentur fuer Arbeit ihm die weitere Beschaeftigung (Abs. 1 Nr. 5) erlaubt... Ich hoffe, dass die IT-ArGV (als auch ArGV) tretten ausser Kraft, obwohl es im ZuwG nicht erwaehnt ist.
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Antwort #7 - 22.06.2004 um 12:05:58
 
Zitat:
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer
ist,

Ich glaube, der Punkt (5) wird nach Ablauf der GC nicht mehr erfüllt, weil die Arbeitserlaubnis nicht mehr besteht.

Man kann ggf. eine Niederlassungserlaubnis als Hochqualifizierter bekommen, aber das Vorhandensein einer GC ist dafür eigentlich unbedeutend.
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Antwort #8 - 22.06.2004 um 12:10:53
 
Zitat:
Ich glaube, der Punkt (5) wird nach Ablauf der GC nicht mehr erfüllt, weil die Arbeitserlaubnis nicht mehr besteht.

Man kann ggf. eine Niederlassungserlaubnis als Hochqualifizierter bekommen, aber das Vorhandensein einer GC ist dafür eigentlich unbedeutend.


Aber wenn es GCler beantragt gerade vor dem Ablauf von 5 Jahre dann hat er immernoch AE.

Anders könnte mann zuerst AE verlängerung beantragen und dann ist NE gleich nach dem Ablauf von 5 Jahren automatisch da.
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Antwort #9 - 22.06.2004 um 14:06:14
 
Zitat:
Aber wenn es GCler beantragt gerade vor dem Ablauf von 5 Jahre dann hat er immernoch AE.

Solange er die Arbeitserlaubnis hat, hat er noch nicht 5 Jahre lang die Aufenthaltserlaubnis. Und sobald er seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist die Arbeitserlaubnis abgelaufen. D.h. die Bedingungen (1) und (5) sind zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig erfüllt.

Zitat:
Anders könnte mann zuerst AE verlängerung beantragen und dann ist NE gleich nach dem Ablauf von 5 Jahren automatisch da.

Es ist aber gar nicht sicher, dass die Arbeitserlaubnis auch tatsächlich verlängert wird. Einen Anspruch darauf gibt's nicht. Und durch einen Antrag auf Verlängerung entsteht meines Wissens nach keine vorläufige Arbeitserlaubnis.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 23.06.2004 um 10:25:36
 
Zitat:
Ich glaube, es soll reichen. Die Frage ist nur, ob die Bundesagentur fuer Arbeit ihm die weitere Beschaeftigung (Abs. 1 Nr. 5) erlaubt... Ich hoffe, dass die IT-ArGV (als auch ArGV) tretten ausser Kraft, obwohl es im ZuwG nicht erwaehnt ist.


IT-AV gilt nur bis Ende 2004 sowieso. Neue ZuwG sol am 1.1.05 in Kraft treten.
Daß soll also heißen das GC problemlos eine Aufenthaltserlaubnis Verlengerung bekommen konnen.
Danach soll auch NiederlE kein Problem darstellen.
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Antwort #11 - 24.06.2004 um 16:49:55
 
Zitat:
IT-AV gilt nur bis Ende 2004 sowieso. Neue ZuwG sol am 1.1.05 in Kraft treten.
Daß soll also heißen das GC problemlos eine Aufenthaltserlaubnis Verlengerung bekommen konnen.
Danach soll auch NiederlE kein Problem darstellen.


Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.
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Antwort #12 - 25.06.2004 um 12:31:26
 
Nein, im ZuwG steht, dass IT-AV mit dem Inkrafttretetn des ZuwG ausser Kraft tritt.
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Antwort #13 - 25.06.2004 um 14:31:34
 
Zitat:
Nein, im ZuwG steht, dass IT-AV mit dem Inkrafttretetn des ZuwG ausser Kraft tritt.


Wo hast Du das gefunden?  ??? Das ist sicher nicht im Artikel 15 Abs. 3 ZuwG zu finden.

Was betrifft ArGV und IT-ArGV sie sollten aufgrund einer Verordnung (http://arge28.de/docs/pdf/2_Entwurf_AuslBeschVO_deutsch.pdf) ausser Kraft tretten. Aber die Verornung bedarf nun die Zustimmung des Bundesrates...
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Antwort #14 - 26.06.2004 um 08:23:45
 
Was ist mit der derzeitige Arbeitsberechtigung ? Ich bin seit 6 Jahren in D aber nur 4 in Besitz von GC ... vorher war ich als Stundent da ...
Also wenn ich jetzt Arbeitsberechtigung beantrage und bekomme, ist das nicht eine Zusicherung für die NE nach dem 5 Jahre GC Ablauf ? Dann kann keiner sagen "Du hast keine Arbeitserlaubnis ... um das NE zu bekommen"
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