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Greencard und ZuwG (Gelesen: 18.697 mal)
Nemo
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Karlsruhe, Baden-Württemberg, Germany
Karlsruhe
Baden-Württemberg
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Greencard und ZuwG
Antwort #45 - 20.07.2004 um 13:29:51
 
Zitat:
Diese Anweisungen ...
Da steht...



Mir „gefällt“ das mehr: „Die AE ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu erteilen.
Nach dem 31.07.2003 neu einreisenden IT-Fachkräften darf die Aufenthaltserlaubnis nicht
mehr für fünf Jahre, sondern nur noch bis zum 31.07.2008 (= Tag des Außerkrafttretens der
VO) erteilt werden.“ (auch S.25).

Es steht doch im Widerspruch mit IT-AAV. Oder?




Ich habe gehört dass das Green Card visum keine Firmen spezifische visum ist, das heisst dass der name von der Firma eigentlich nicht auf das visum stehen muss . Könnte mir das jemanden bestätigen?“


Für Hessen:
http://www.shavanov.de/it-de/ggc/resources/abh/auflagen/Instr1.gif

http://www.shavanov.de/it-de/ggc/resources/abh/auflagen/Instr2.gif


Dort steht (Punkt 3): „An die Beschäftigung zu binden…“ (und nicht an der Fa.).


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fred77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #46 - 21.07.2004 um 14:01:18
 
Vielen Dank Nemo für deine Antworten. Meinst du es reicht wenn ich diese Papiere in meinen AB vorzeige? Oder muss ich irgendwelche § sagen?

Vielen Dank an Dvd und alle andern.

-Fred
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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #47 - 21.07.2004 um 14:20:33
 
Zitat:
Vielen Dank Nemo für deine Antworten. Meinst du es reicht wenn ich diese Papiere in meinen AB vorzeige? Oder muss ich irgendwelche § sagen?

Vielen Dank an Dvd und alle andern.

-Fred


vorsicht Fred
diese letzte Anweisungen sind eigentlich für Hessen.
Beamter woanders muss es nicht so machen
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chap
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Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #48 - 26.07.2004 um 14:38:20
 
Zitat:
Diese Anweisungen hat ein Idiot gemacht.
Da steht:


"Im Falle des Eintritts von Arbeitslosigkeit während der Laufzeit einer AE ist eine für deren Erteilung
wesentliche Voraussetzung entfallen. Die nach § 44 Abs. 1 AuslG erloschene AE kann nur
dann erneut erteilt werden, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine entsprechende
Folgebeschäftigung aufgenommen wird."

AuslG:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
1. ausgewiesen wird

§ 45 Ausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.


Also was für ein Blötsinn ist diese Anweisung. Smiley
Die sagen dass AB sollen GClers ausweisen wenn die Job verlieren!
Aber ausweisung is gesetzlich nur für Kriminälle vorgesehen?
Sind GClers Verbrechers?


§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer ...
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