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Greencard und ZuwG (Gelesen: 18.696 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 09.07.2004 um 18:45:50
 
Zitat:
Die Firmenbindung praktizieren die Bundesländer, die seinerzeit die sog. BlueCard annonciert haben, nämlich Bayern und Hessen. Die wollten IT-AV nicht akzeptieren und wandten §5(2) AAV auf die Greencardler an.
In letzter Zeit hat man aber auch dort fast aufgehört, in die Aufenthaltserlaubnisse Firmennamen einzutragen, obwohl es ab und zu passiert.


Warum glaubst Du, dass einem Auslaender mit §5(2) AAV eine Bindung an Firma angeordnet werden muss? §5(2) AAV ist doch ein "hoehere" Status als IT-AV... Zwinkernd
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andrej
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #31 - 12.07.2004 um 12:09:34
 
Weil dies in der AuslG VwV steht. Und es wird auch überall gemacht.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 12.07.2004 um 17:38:46
 
Zitat:
Weil dies in der AuslG VwV steht. Und es wird auch überall gemacht.


Was genau steht in der AuslG-VwV? Zwinkernd Wo steht es, dass den Greencardler keine beschraenkenden Auflagen erteilt werden koennen? Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 15.07.2004 um 13:52:09
 
Hallo,

ich hätte eine Frage zur Verlängerung meiner "GreenCard"-Aufenthaltserlaubnis.
Da mein Pass Mitte 2005 abläuft, wurde mir 2001 ein Aufenthaltserlaubnis basierend auf der blöden GreenCard-regelung nur bis Mitte 2005 ausgeteilt.

Nun was passiert wenn ich dann bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis beantrage. Welche rechtliche Grundlage würde dann verwendet um die Verlängerung zu rechtfertigen Fragezeichen ???

Danke im Voraus
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alien
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 16.07.2004 um 01:42:42
 
Zitat:
Hallo,

ich hätte eine Frage zur Verlängerung meiner "GreenCard"-Aufenthaltserlaubnis.
Da mein Pass Mitte 2005 abläuft, wurde mir 2001 ein Aufenthaltserlaubnis basierend auf der blöden GreenCard-regelung nur bis Mitte 2005 ausgeteilt.


Ohne GreenCard-regelung wurde Dir keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

Zitat:
Nun was passiert wenn ich dann bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis beantrage. Welche rechtliche Grundlage würde dann verwendet um die Verlängerung zu rechtfertigen Fragezeichen ???


Sie wird entweder aufgrund § 18 AufenthG verlaengert oder eben nicht... Smiley

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #35 - 16.07.2004 um 09:15:33
 
Danke für die Antwort. Noch ´ne kleine Bemerkung:

Zitat:
Ohne GreenCard-regelung wurde Dir keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.


Davon bin ich aber nicht sicher. 2001 war es nicht schwierig zu beweisen, dass es einen hohen Mangel an Fachkräfte im IT-Bereich gegeben hat. Weder Deutsche noch Europäer standen zur Verfügung  grin


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Nemo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #36 - 16.07.2004 um 09:44:17
 
Du muss seinen Ausweis  „verlängern“. Wann läuft deine Arbeitserlaubnis ab? Ist sie für 5 Jahren erteilt worden?

IT-AAV tritt erst am 1.08.08 außer Kraft (Sie ist nicht durch ZuwG oder AuslBV aufgehoben –soweit ist mir bekannt). Bis zu diesem Zeitpunkt kannst du mit der gültigen Arbeitserlaubnis und Ausweis (und Arbeitsvertrag) seine Aufenthaltsgenehmigung verlängern. Grundlage = IT-AAV §1 II.

IMHO
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 16.07.2004 um 10:22:52
 
Zitat:
Hallo,

Nun was passiert wenn ich dann bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis beantrage. Welche rechtliche Grundlage würde dann verwendet um die Verlängerung zu rechtfertigen Fragezeichen ???

Danke im Voraus
Ein GC´ler tippse

Du bekommst problemlos Verlängerung. Entweder GC bis volle 5 Jahre, oder noch besser, ganz normale AE fur 1 oder 2 Jahre ohne Beschränkungen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #38 - 16.07.2004 um 11:46:52
 
d.h ihr würdet empfehlen, dass ich es doch "riskieren" soll, und bis zum Ablauf meines Passes abwarten. Ich sollte nicht versuchen meinen Pass jetzt zu erneuern, und jetzt schon die Verlängerung beantragen.

Oder?
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CheGevara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #39 - 17.07.2004 um 23:51:17
 
du kannst deine Verlängerung sofort kriegen indem du deine Arbeitserlaubnis vorliegst. Dort ist audrucklich geschrieben bis wann gilt dein AE. Eigentlich du muss AE vorliegen, sonst bekommst du auch keine Verlägerung.

Ich bin mir nicht sicher was du unter "Verlängerung" verstehst. Entweder du hast AE bis 2006 und wegen Passablauf im Jahr 2005 muss du deine Vizum übertragen, oder du hast AE bis zum dein Passablauf und willst neue AE haben!? Hier sind zwei sehr unterschidliche Sachen ...
Ich glaube du meinst eher ersten Punkt, dann brauchst du auch keine Bedenken zu haben um irgendwas beweisen zu müssen.
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Nemo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #40 - 19.07.2004 um 15:20:31
 
Na toll!
2 meiner Freunde haben die gleiche Lage gehabt.
Wie hier, aber mit  GC Wnach der Bewilligung:

http://f7.parsimony.net/cgi-bin/topic-thread.cgi?Nummer=9936&Phase=Phase1&Thread...

1. (aus Karlsruhe) hat die Arbeitsberechtigung problemlos gekriegt;
2. (aus Köln) hat schon 2. Widerspruch erhoben. Ergebnislos.

Tim    tim@info4alien.de

"SGB III ╖ 284 (5)....

Auflagen in der Aufenthaltsgenehmigung sind bei der Erteilung der Arbeitsberechtigung zu beachten. Wenn die Auflage nur eine BeschДftigung bei einer bestimmten Firma XXX erlaubt dann ist die Arbeitsberechtigung (wenn die sonstigen Vorraussetzungen vorliegen) unbefristet fЭr eine BeschДftigung bei der Firma XXX zu erteilen. Das ganze ist in den DurchfЭhrungsanweisungen zu ╖268 SGB III geregelt."


1) Wie kann man diese DurchfЭhrungsanweisungen  kriegen? Ist das eine Geheimnis?

2) Ich bin hier in D auch mit GC. Jetzt habe ich die Möglichkeit eine 5.2. AAV/ASAV Aufenthalt- und Arbeitserlaubnis erhalten. Ich weiß aber nicht, ob es sinlnos  iSv ZuwG ist?  Ich kann es doch nach dem 5-J Aufenthalt als GC  auch beantragen... Habe schon keine Ahnung, was ich machen soll.










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Nemo
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Antwort #41 - 20.07.2004 um 11:24:16
 
Zitat:
Hallo Alle,

Ich habe gehört dass das Green Card visum keine Firmen spezifische visum ist, das heisst dass der name von der Firma eigentlich nicht auf das visum stehen muss . Könnte mir das jemanden bestätigen? Unter welchen Gesetz finde ich diese info?
Gruß, Fred


Manchmal steht es in Weisungen,  manchmal folgt aus der Verwaltungspraxis und Auslegung der IT-ArgV/AAV.
Z.B. Berlin (s. 25) :
http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf

"Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass sie mit Beendigung
der Tätigkeit als IT-Fachkraft erlischt (keine Firmenauflage!)."
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Antwort #42 - 20.07.2004 um 12:32:17
 
Zitat:
"Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der auflösenden Bedingung zu versehen, dass sie mit Beendigung
der Tätigkeit als IT-Fachkraft erlischt (keine Firmenauflage!)."


Diese Anweisungen hat ein Idiot gemacht.
Da steht:


"Im Falle des Eintritts von Arbeitslosigkeit während der Laufzeit einer AE ist eine für deren Erteilung
wesentliche Voraussetzung entfallen. Die nach § 44 Abs. 1 AuslG erloschene AE kann nur
dann erneut erteilt werden, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine entsprechende
Folgebeschäftigung aufgenommen wird."

AuslG:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
1. ausgewiesen wird

§ 45 Ausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.


Also was für ein Blötsinn ist diese Anweisung. Smiley
Die sagen dass AB sollen GClers ausweisen wenn die Job verlieren!
Aber ausweisung is gesetzlich nur für Kriminälle vorgesehen?
Sind GClers Verbrechers?
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Mick
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Antwort #43 - 20.07.2004 um 12:48:40
 
Zitat:
Die sagen dass AB sollen GClers ausweisen wenn die Job verlieren!


Hi,
sorry, aber das steht da definitiv nicht. Es wird dargestellt, wie zu verfahren ist, wenn eine GC-AE erloschen ist. § 44 Abs. 1 enthält noch weitere Regelungen, warum werden die nicht ebenfalls zitiert? Ich denke, gerade darauf kommt es an!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #44 - 20.07.2004 um 13:01:31
 
Zitat:
Hi,
sorry, aber das steht da definitiv nicht. Es wird dargestellt, wie zu verfahren ist, wenn eine GC-AE erloschen ist. § 44 Abs. 1 enthält noch weitere Regelungen, warum werden die nicht ebenfalls zitiert? Ich denke, gerade darauf kommt es an!



sorry aber das steht in weitere Regelungen definitiv nicht:

2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 2 und 3.

Jetzt ist Abs. 1 komplett und Punkte 2 und 3 sind weit von relevant.
Bleibt nur punkt 1. Also doch:
GClers sollen ausgewiesen werden wie Kriminelle wenn sie Job verlieren.
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