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Arbeitsberechtigung nach § 286(1)1a SGB III (Gelesen: 8.786 mal)
Krolik
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15.12.2004 um 01:23:42
 
Das Thema ist hier sehr oft diskutiert worden. Ich habe bereits recht viele Beiträge dieses Forums gelesen, dennoch scheint mir die folgende Frage immer noch unbeantwortet zu bleiben: Wer kann sein Recht nach § 286(1)1a SGB III tatsächlich genießen?

  • Arbeitsgenehmigungspflichtige Arbeitnehmer, die fünf Jahre lang rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben, werden durch die sich in § 286(2)2 enthaltende Klausel ausgeschlossen.
  • Arbeitsgenehmigungsfreie Arbeitnehmer, die fünf Jahre lang rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben, werden durch die sich in § 286(2)3 enthaltende Klausel ausgeschlossen.

Wer bleibt denn sonst!!? Ist das nicht etwa eine disjunkte Zerlegung?          öhm

Konkrete Situation: Ein Ausländer (kein EU) hat bereits mehr als 5 Jahre (< 6 Jahre) an der deutschen Universität als Wissenschaftler gearbeitet. In der Zwischenzeit hat er den Titel eines Universitätsbeamten (auf Zeit, 2 Jahre bleiben ihm noch) verdient. Seine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind aber nach wie vor zeitlich sowie auf eine bestimmte Universität beschränkt. Inwieweit hätte er die Chancen, jetzt eine unbefristete Arbeitsberechtigung zu bekommen? Kann ihm sein Beamtentum dabei nicht helfen/stören?

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Antwort #1 - 15.12.2004 um 13:01:52
 
Zitat:
Das Thema ist hier sehr oft diskutiert worden. Ich habe bereits recht viele Beiträge dieses Forums gelesen, dennoch scheint mir die folgende Frage immer noch unbeantwortet zu bleiben: Wer kann sein Recht nach § 286(1)1a SGB III tatsächlich genießen?

  • Arbeitsgenehmigungspflichtige Arbeitnehmer, die fünf Jahre lang rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben, werden durch die sich in § 286(2)2 enthaltende Klausel ausgeschlossen.


Das stimmt nicht ganz. Es handelt sich nur um Beschaeftigung nach §§2-4 ASAV und IT-ArGV.

Zitat:
  • Arbeitsgenehmigungsfreie Arbeitnehmer, die fünf Jahre lang rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben, werden durch die sich in § 286(2)3 enthaltende Klausel ausgeschlossen.

  • Wer bleibt denn sonst!!? Ist das nicht etwa eine disjunkte Zerlegung?


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    Antwort #2 - 15.12.2004 um 17:14:24
     
    Zitat:
    Das stimmt nicht ganz. Es handelt sich nur um Beschaeftigung nach §§2-4 ASAV und IT-ArGV.
    ...
    Alle andere... Smiley

    – Danke für die schnelle Antwort. Verstehe ich richtig, dass man bei der Auslegung von § 286 SGB III die untenstehenden Zuordnungen entwickelt?

    :haken Arbeitsgenehmigungspflichtige Arbeitnehmer (§ 286(2)2) Smiley Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 Smiley §§ 2-4 ASAV & §6 IT-ArGV & ???
    :haken Arbeitsgenehmigungsfreie Arbeitnehmer (§ 286(2)3) Smiley Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung Smiley § 9 ArGV & ???



    Das Ziel dieser Topic ist es, einen möglichst vollständigen Zusammenhang zwischen § 286(2) und den entsprechenden aktuellen Rechtsverordnungen aufzubauen, damit das Thema des Buchstaben a entgültig abgedeckt werden könnte. Sollte man vielleicht noch weitere rechtliche Hinweise an Stelle von ???s oben schreiben?

    Außerdem möchte ich, dass das von mir geschilderte Beispiel (siehe die erste Nachricht) ausdiskutiert wird. Warum sind die folgenden Entwicklungen falsch? Weil ein Wissenschaftler während seiner Beschäftigung in Forschung und Lehre von deutscher Universität den Titel eines Beamten erhält, so folgt daraus, dass es wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an seiner Beschäftigung besteht. Dann ist § 4 ASAV nicht mehr relevant, weil § 5 Abs. 1 ASAV in Kraft tritt. Somit schaltet sich die Ausnahmeregel nach § 286(2)2 ebenfalls nicht mehr ein und der "kluge Bursche" darf sein Recht nach § 286(1)1a tatsächlich genießen, d.h. zum Arbeitsamt laufen und sich eine unbefristete AB holen, weil ausgerechnet er zu den sogenannten "allen anderen" gehört.

    Dumme Frage: Warum gibt es keinen rechtlichen Widerspruch zwischen § 5 Abs. 1 ASAV und § 9 Abs. 8 ArGV?      öhm

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    Antwort #3 - 15.12.2004 um 18:43:43
     
    Zitat:
    Verstehe ich richtig, dass man bei der Auslegung von § 286 SGB III die untenstehenden Zuordnungen entwickelt?

    :haken Arbeitsgenehmigungspflichtige Arbeitnehmer (§ 286(2)2) Smiley Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 Smiley §§ 2-4 ASAV & §6 IT-ArGV & ???
    :haken Arbeitsgenehmigungsfreie Arbeitnehmer (§ 286(2)3) Smiley Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung Smiley § 9 ArGV & ???


    Ich verstehe es so... Smiley Die Hauptsache ist, dass es sich im § 5 ASAV nicht um eine "zeitlich begrenzten Beschaeftigung" handelt.

    Zitat:
    Außerdem möchte ich, dass das von mir geschilderte Beispiel (siehe die erste Nachricht) ausdiskutiert wird. Warum sind die folgenden Entwicklungen falsch? Weil ein Wissenschaftler während seiner Beschäftigung in Forschung und Lehre von deutscher Universität den Titel eines Beamten erhält, so folgt daraus, dass es wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an seiner Beschäftigung besteht. Dann ist § 4 ASAV nicht mehr relevant, weil § 5 Abs. 1 ASAV in Kraft tritt. Somit schaltet sich die Ausnahmeregel nach § 286(2)2 ebenfalls nicht mehr ein und der "kluge Bursche" darf sein Recht nach § 286(1)1a tatsächlich genießen, d.h. zum Arbeitsamt laufen und sich eine unbefristete AB holen, weil ausgerechnet er zu den sogenannten "allen anderen" gehört.


    Ich verstehe noch nicht, warum § 4 ASAV fruher relevant war. Ausserdem,  wenn die Auflage der AufErl die Ausuebung der unselbstaendigen Erwerbstaetigkeit beschraenkt, verweigert die BA die Erteilung einer AB oder erteilt eine "eingeschraenkte" AB, was eigentlich dem § 286 Abs. 3 SGB III widerspricht. Ich kenne einen Fall, wenn der Antrag eines Auslaenders auf unbefristete AufErl abgelehnt wurde, nur weil seine AB eingeschraenkt war. Im Gespraech wurde dem Auslaender gedroht, dass im Falle des Rechtsstreites wird die ABH die Rechtsmaessigkeit der AB pruefen lassen.

    Zitat:
    Dumme Frage: Warum gibt es keinen rechtlichen Widerspruch zwischen § 5 Abs. 1 ASAV und § 9 Abs. 8 ArGV?      öhm


    Niemand versteht das. Smiley
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    Antwort #4 - 16.12.2004 um 18:06:13
     
    Zitat:
    Ich verstehe es so... Smiley Die Hauptsache ist, dass es sich im § 5 ASAV nicht um eine "zeitlich begrenzten Beschaeftigung" handelt.

    – Danke. Bist Du sicher, dass es keine anderen Hinweise auf die aktuellen Rechtsverordnungen existieren, welche an die Stellen von ???-Zeichen oben zu substituieren sind? (Vielleicht würde sich das Fachteam fons & Co. mit einschalten, um die Korrektheit und vor allem Vollständigkeit der oben angeführten Zuordnungen zu bestätigen?)         :pei

    Zitat:
    Ausserdem,  wenn die Auflage der AufErl die Ausuebung der unselbstaendigen Erwerbstaetigkeit beschraenkt, verweigert die BA die Erteilung einer AB oder erteilt eine "eingeschraenkte" AB, was eigentlich dem § 286 Abs. 3 SGB III widerspricht.

    – Seine Aufenthaltserlaubnis ist immer noch (trotz zwei Verlängerungen) auf die Ausübung der Tätigkeit an einer bestimmten Universität angekoppelt. Warum kann der geschilderte Wissenschaftler deswegen das Recht nach § 286(1)1a nicht genießen? (Ich möchte alle rechtliche Grundlagen in dieser Topic aufsammeln; d.h. nicht das, was Arbeitsamt vollstrecken würde, sondern das, aufgrund wessen es was vollstrecken würde?)
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    Antwort #5 - 16.12.2004 um 18:30:03
     
    Zitat:
    – Seine Aufenthaltserlaubnis ist immer noch (trotz zwei Verlängerungen) auf die Ausübung der Tätigkeit an einer bestimmten Universität angekoppelt. Warum kann der geschilderte Wissenschaftler deswegen das Recht nach § 286(1)1a nicht genießen? (Ich möchte alle rechtliche Grundlagen in dieser Topic aufsammeln; d.h. nicht das, was Arbeitsamt vollstrecken würde, sondern das, aufgrund wessen es was vollstrecken würde?)


    § 284 (5) SGB III

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
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    Antwort #6 - 17.12.2004 um 02:25:36
     
    Zitat:
    § 284 (5) SGB III

    – Danke. Verstehe ich es richtig, dass der Begriff Arbeitsgenehmigung sowohl für den Begriff Arbeitserlaubnis als auch für den Begriff Arbeitsberechtigung verallgemeinernd ist? (Aus der alleinigen Beschränkung  der Arbeitserlaubnis würde z. B. keine Beschränkung der Arbeitsberechtigung folgen. Umgekehrt doch! Stimmt das?)
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    Antwort #7 - 17.12.2004 um 08:19:48
     
    Zitat:
    – Danke. Verstehe ich es richtig, dass der Begriff Arbeitsgenehmigung sowohl für den Begriff Arbeitserlaubnis als auch für den Begriff Arbeitsberechtigung verallgemeinernd ist?


    Jepp, richtig.

    Zitat:
    (Aus der alleinigen Beschränkung  der Arbeitserlaubnis würde z. B. keine Beschränkung der Arbeitsberechtigung folgen. Umgekehrt doch! Stimmt das?)


    Die können sich nicht gegenseitig irgendwie berühren oder beschränken, da sie nicht nebeneinander bestehen.
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    Antwort #8 - 17.12.2004 um 17:11:41
     
    Zitat:
    Die können sich nicht gegenseitig irgendwie berühren oder beschränken, da sie nicht nebeneinander bestehen.

    – Welche Arten von Arbeitsgenehmigungen existieren denn überhaupt und in welchem Verhältnis zueinander stehen die alle? (Über die Arten von Aufenthaltsgenehmigungen kann man z. B. aus §5 AuslG relativ viel erfahren.)

    Zitat:
    Ausserdem, wenn die Auflage der AufErl die Ausuebung der unselbstaendigen Erwerbstaetigkeit beschraenkt, verweigert die BA die Erteilung einer AB oder erteilt eine "eingeschraenkte" AB, was eigentlich dem § 286 Abs. 3 SGB III widerspricht. Ich kenne einen Fall, wenn der Antrag eines Auslaenders auf unbefristete AufErl abgelehnt wurde, nur weil seine AB eingeschraenkt war. Im Gespraech wurde dem Auslaender gedroht, dass im Falle des Rechtsstreites wird die ABH die Rechtsmaessigkeit der AB pruefen lassen.

    – Gibt es denn eine praktische Situation, in der §286(1)1a SGB III wirklich in Kraft tritt, d.h. durch keine aktiv werdenden Restriktionen anderer Rechtsverordnungen umgekippt wird? Wozu bräuchte man denn sonst so einen Paragraf, der so gut wie nie in Kraft treten könnte?     kopfhau (Ich habe etwas über die "Lösung nach Buchstaben a" durch nachgezogene Ehepartner gehört. Was wäre das bitte genauer?)
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    Antwort #9 - 17.12.2004 um 17:51:33
     
    Zitat:
    – Welche Arten von Arbeitsgenehmigungen existieren denn überhaupt und in welchem Verhältnis zueinander stehen die alle? (Über die Arten von Aufenthaltsgenehmigungen kann man z. B. aus §5 AuslG relativ viel erfahren.)


    § 284 Abs. 4 SGB III:

    Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht.


    Zitat:
    – Gibt es denn eine praktische Situation, in der §286(1)1a SGB III wirklich in Kraft tritt, d.h. durch keine aktiv werdenden Restriktionen anderer Rechtsverordnungen umgekippt wird?


    natuerlich gibt's, wenn die Ausuebung der unselbstaendigen Erwerstaetigkeit durch eine auslaenderrechtlichen Auflage nicht ausgeschlossen (oder beschraenkt) ist.

    Ich persoenlich vertrete die Meinung, dass § 284 Abs. 5 SGB III nicht der Erteilung der Arbeitsberechtigung entgegensteht, wenn die Auflage die Erwerbstaetigkeit nur beschraenkt aber nicht ausschliesst. Die BA vertretet die andere Meinung. m.E. hat bisher kein Gericht die Frage beantwortet. Wenn dein Bekannte Lust hat, kann er es auf dem Rechtsweg pruefen lassen.

    Aber nach dem 1.1.2005 steht ihm sowieso die Niederlassungserlaubnis zu, was sicher nicht schlechter, als Aufenthaltserlaubnis + Arbeitsberechtigung ist.  8)
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    Antwort #10 - 17.12.2004 um 23:10:24
     
    Zitat:
    – Welche Arten von Arbeitsgenehmigungen existieren denn überhaupt und in welchem Verhältnis zueinander stehen die alle? (Über die Arten von Aufenthaltsgenehmigungen kann man z. B. aus §5 AuslG relativ viel erfahren.)


    Hi Krolik,

    Du weißt aber schon, dass wir in zwei Wochen neues Recht bekommen?
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    ...   Viele Grüße von Mick    ...
    Zitat:
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    Antwort #11 - 19.12.2004 um 21:53:10
     
    Zitat:
    § 284 Abs. 4 SGB III:

    Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht.
    :bahnh
    Warum hat man denn nur zwei verschiedene Arten von Arbeitsgenehmigungen in das deutsche Recht eingeführt? (Und nicht drei oder vier?) Gibt es da eine plausible, nicht formale Erklärung oder ein kleines Beispiel, das den Zweck der vorliegenden rechtlichen Konstruktion verständlich macht?

    Darf es da keine unbeschränkte Arbeitserlaubnis geben (nur Arbeitsberechtigung)?

    Zitat:
    natuerlich gibt's, wenn die Ausuebung der unselbstaendigen Erwerstaetigkeit durch eine auslaenderrechtlichen Auflage nicht ausgeschlossen (oder beschraenkt) ist.

    – Ist das dann der Fall bei nachgezogenen Ehepartnern? Komisch, aber bei der ersten Verlängerung der AE erhalten die Ehepartner etwas mildere Beschränkungen im Vergleich zu den (beispielweise nach §10 AuslG) eingereisten Ausländern selbst. Steckt diese Idee hinter §286(1)a vielleicht? Wie könnte es in der Praxis dazu kommen, dass die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit durch eine ausländerrechtlichen Auflage nicht ausgeschlossen (oder beschränkt) ist und außerdem noch keine Ausnahmen nach §286(2) vorliegen? Ein konkretes Beispiel aus dem wirklichen Leben wäre hier sehr hilfreich!..      :dom


    Zitat:
    Aber nach dem 1.1.2005 steht ihm sowieso die Niederlassungserlaubnis zu, was sicher nicht schlechter, als Aufenthaltserlaubnis + Arbeitsberechtigung ist.  8)
    Zitat:
    Hi Krolik,

    Du weißt aber schon, dass wir in zwei Wochen neues Recht bekommen?

    – Sind die Anforderungen nach §9(2)5-6 ZuwG und die nach §24(1)2-3 AuslG etwa nicht äquivalent?
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    Antwort #12 - 19.12.2004 um 22:07:17
     
    Zitat:
    – Sind die Anforderungen nach §9(2)5-6 ZuwG und die nach §24(1)2-3 AuslG etwa nicht äquivalent?


    Hi,
    Du reißt meine Frage aus dem Zusammenhang. Ich habe sie unter Bezugnahme auf Deine Anfragen zu den aktuellen Arten der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen gestellt.

    Aber egal, mach mal weiter  tippse
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    Antwort #13 - 20.12.2004 um 12:19:11
     
    Zitat:
    :bahnh
    Warum hat man denn nur zwei verschiedene Arten von Arbeitsgenehmigungen in das deutsche Recht eingeführt? (Und nicht drei oder vier?) Gibt es da eine plausible, nicht formale Erklärung oder ein kleines Beispiel, das den Zweck der vorliegenden rechtlichen Konstruktion verständlich macht?

    Darf es da keine unbeschränkte Arbeitserlaubnis geben (nur Arbeitsberechtigung)?


    Nach dem geltendem Recht soll die Arbeitserlaubnis befristet werden (§ 4 Abs. 1 ArGV). Komischerweise ist mir ein Urteil bekannt, das
    ein Arbeitsamt verpflichtet, einem Auslaender eine uneingeschraenkte und unbefristete Arbeitserlaubnis zu ertelen.

    http://www.lsvd.de/recht/sgaachen.html

    Zitat:
    – Ist das dann der Fall bei nachgezogenen Ehepartnern? Komisch, aber bei der ersten Verlängerung der AE erhalten die Ehepartner etwas mildere Beschränkungen im Vergleich zu den (beispielweise nach §10 AuslG) eingereisten Ausländern selbst.


    Es ist komisch, aber es ist so. Dies wird sehr wahrschaeinlich auch nach dem 1.1.2005 gelten.

    Zitat:
    Wie könnte es in der Praxis dazu kommen, dass die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit durch eine ausländerrechtlichen Auflage nicht ausgeschlossen (oder beschränkt) ist und außerdem noch keine Ausnahmen nach §286(2) vorliegen? Ein konkretes Beispiel aus dem wirklichen Leben wäre hier sehr hilfreich!


    Beispiel 1. Ein Auslaender ist nach AAV fuer eine versiherungs- und arbeitsgenehmigungsoflichtige Beschaeftigung eingereist. Nach 4 Jahren Aufenthalts in Deutschland hat er eine Auslaendiren mit einem selbstaendigen Aufenthaltsrecht in Deutchland geheiratet und hat die beschraekende Auflage streichen lassen.

    Beispiel 2. Derselebe Auslaender hat nicht geheiratet, sondern nach 5 Jahren ist zur ABH gegangen und hat die beschraekende Auflage streichen lassen.

    Zitat:
    – Sind die Anforderungen nach §9(2)5-6 ZuwG und die nach §24(1)2-3 AuslG etwa nicht äquivalent?


    Die Woerter

    # eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,

    und

    # ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

    klingen meiner Ansicht nach sehr unterschiedlich.
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    Antwort #14 - 20.12.2004 um 23:34:01
     
    Hallo,

    ich besitzte eine Aufenthaltserlaubnis seit vier Jahre und neun Monat. Die Auflage meiner Aufenthaltserlaubnis lautet:"Selbstndige Erwerbsttigkeit oder vergleichbare unselbstndige Erwerbsttigkeit nicht gestattet. Unselbstndige Erwerbsttigkeit nur gemäß § 9 Nr. 8 ArGV gestattet."

    Ich habe  schone fünf Jahre rechtmäig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet
    ausgeübt und seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält.

    vor einige Zeit habe ich  einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung gestellt (nach vorschlage vom Chap danke danke danke). Jetzt habe ich eine Stellungnahme (für Ausländerbehörde) vom Arbeitsamt bekommen disco disco disco, " Die Arbeitsberechtigung wird zugesichert.
    Zeitraum frühstens ab Erteilung einer Aufenthaltsgenehmugung die im gesamten Bundesgebiet zur unselbständigen Arbeitsaufnahme jeder Art berechtigt für unbefristet in der Bundesrepublik Deutschland." 
    Aber meine Ausländerbehörde will immer noch die Auflage  nicht ändern und sagte :die Änderung auf meine Auflage ist nur möglich  wenn ich einen neuen Arbeitsplatz erhalte. :sauer: :sauer: :sauer:

    Was kann ich weiter machen? :bahnh :bahnh :bahnh
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    Antwort #15 - 21.12.2004 um 01:33:54
     
    Zitat:
    Nach dem geltendem Recht soll die Arbeitserlaubnis befristet werden (§ 4 Abs. 1 ArGV).

    – Ah so! Jetzt fange ich langsam an, zu verstehen, warum man die sonst übliche unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis für das Kontingent Flüchtlinge ab dem 17. September 1998 nicht mehr ausstellt. Was ist jetzt mit denjenigen Arbeitserlaubnissen, die vor dieser Frist ausgehändigt wurden? Bleiben sie immer noch gültig oder soll man jetzt zum Arbeitsamt gehen, um die alte AE durch AB ersetzen zu lassen?

    Zitat:
    Es ist komisch, aber es ist so. Dies wird sehr wahrschaeinlich auch nach dem 1.1.2005 gelten.

    Beispiel 1. Ein Auslaender ist nach AAV fuer eine versiherungs- und arbeitsgenehmigungsoflichtige Beschaeftigung eingereist. Nach 4 Jahren Aufenthalts in Deutschland hat er eine Auslaendiren mit einem selbstaendigen Aufenthaltsrecht in Deutchland geheiratet und hat die beschraekende Auflage streichen lassen.

    Beispiel 2. Derselebe Auslaender hat nicht geheiratet, sondern nach 5 Jahren ist zur ABH gegangen und hat die beschraekende Auflage streichen lassen.

    Wenn ich all diese Bemerkungen in ein neues Beispiel umwandeln darf, so gilt

    Beispiel 3. Ein Ausländer ist nach AAV für eine versicherungs- und arbeitsgenehmigungspflichtige Beschäftigung eingereist. (Dies korreliert hoffentlich positiv damit, was ich unter §10 AuslG gemeint habe.) In einem Jahr (zum Beispiel) ziehen seine Ehefrau mit gemeinsamem Kind aus dem Ausland nach, die beide in noch zwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine eigenständige Aufenthaltsgenehmigung (in Anlehnung an  §19(1)1 AuslG) erhalten, d.h. schon eine AE ohne frühere Auflage und in Wirklichkeit ganz ungeachtet davon, dass die eheliche Gemeinschaft nicht aufgehoben ist! Wenn die glückliche Familie noch die restlichen zwei Jahre in der BRD gemeinsam durchhält, so kann der als erster eingereiste Ausländer zur ABH gehen und seine (komischerweise noch geltende) Auflage streichen lassen, weil 5 Jahre Wartezeit vergangen sind und seine Ehefrau als Ausländerin mit einem selbständigen Aufenthaltsrecht gilt. Zum Anschluss erhält er dann sowohl die Arbeitsberechtigung (nach §286(1)1aaaaaaa SGB III) wie auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (nach §24(1) AuslG). Fazit: Die Festigkeit der in Deutschland lebenden ausländischen Familie wird dadurch belohnt, dass das Verfahren der Aufenthaltsverfestigung um ein Jahr verkürzt wird.

    Es stimmt wahrscheinlich nicht, was ich geschrieben habe? Gehandelt nach dem Motto

    :12
    Dennoch kann ich mir sonst kein richtiges Beispiel (ohne zwischenzeitliche Heirat mit einem anderen Menschen, der größere Rechte hat) konstruieren, dass die Aufenthaltsverfestigung für eine ausländische Familie oder für einen isolierten (einzelngenommenen) Ausländer nach 5 Jahren Aufenthalt und Arbeit erfolgt. Es scheint mir, dass man in jedem Fall nur frühestes nach 6 Jahren Aufenthalt seine Auflage loswird und zwar nicht nach den plausibel deklarierten Paragrafen des pompösen deutschen Rechtes (welches speziell für solche Musterfälle entwickelt worden sei), sondern nach irgendeinem armseligen und nirgendwo veröffentlichen ABH Erlass!  explo

    Zitat:
    Die Woerter

    # eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,

    und

    # ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

    klingen meiner Ansicht nach sehr unterschiedlich.

    – Wenn die rechtliche Praxis nach Dir liefe, so bräuchte jetzt der von mir geschilderte Beamter keine weiteren 2 Wochen zu warten, sondern hätte er schon gestern seine Arbeitsberechtigung beim örtlichen Arbeitsamt abgeholt. Das ist nun ein juristisches Patt: man kann ihn während des nächsten Jahres nicht kündigen, aber auch nicht ständig arbeiten lassen.   :-D
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    Antwort #16 - 21.12.2004 um 01:58:21
     
    Zitat:
    "Die Arbeitsberechtigung wird zugesichert. Zeitraum frühstens ab Erteilung einer Aufenthaltsgenehmugung die im gesamten Bundesgebiet zur unselbständigen Arbeitsaufnahme jeder Art berechtigt für unbefristet in der Bundesrepublik Deutschland."
    Aber meine Ausländerbehörde will immer noch die Auflage nicht ändern und sagte :die Änderung auf meine Auflage ist nur möglich  wenn ich einen neuen Arbeitsplatz erhalte. :sauer: :sauer: :sauer:

    Was kann ich weiter machen? :bahnh :bahnh :bahnh

    – Zwar bin ich kein Profijurist (nicht so wie chap), doch scheint es mir, dass es Deiner Ausländerbehörde auch einen zugesicherten anderen Arbeitsplatz ausreichen würde. Wenn jemand so ein komisches Papier schreibt, dass man Dich schon von Heute auf Morgen einzustellen beriet wäre, aber leider nicht wirklich einstellen könne, weil Du schon ohnehin eingestellt seiest.
    (Was für ein Quatsch!  :klach:)
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    Antwort #17 - 21.12.2004 um 11:22:42
     
    Zitat:
    – Ah so! Jetzt fange ich langsam an, zu verstehen, warum man die sonst übliche unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis für das Kontingent Flüchtlinge ab dem 17. September 1998 nicht mehr ausstellt. Was ist jetzt mit denjenigen Arbeitserlaubnissen, die vor dieser Frist ausgehändigt wurden? Bleiben sie immer noch gültig oder soll man jetzt zum Arbeitsamt gehen, um die alte AE durch AB ersetzen zu lassen?


    Wenn Du die besondere Aufenthaltselaubnis nach AEVO meinst, sie gilt seit  17. September 1998 als Arbeitsberechtigung fort. Ein Kontingentfluechtling braucht keine Arbeitserlaubnis und keine Arbeitsberechtigung (§ 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III).

    Zitat:
    Wenn ich all diese Bemerkungen in ein neues Beispiel umwandeln darf, so gilt

    Beispiel 3. Ein Ausländer ist nach AAV für eine versicherungs- und arbeitsgenehmigungspflichtige Beschäftigung eingereist. (Dies korreliert hoffentlich positiv damit, was ich unter §10 AuslG gemeint habe.) In einem Jahr (zum Beispiel) ziehen seine Ehefrau mit gemeinsamem Kind aus dem Ausland nach, die beide in noch zwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine eigenständige Aufenthaltsgenehmigung (in Anlehnung an  §19(1)1 AuslG) erhalten, d.h. schon eine AE ohne frühere Auflage und in Wirklichkeit ganz ungeachtet davon, dass die eheliche Gemeinschaft nicht aufgehoben ist! Wenn die glückliche Familie noch die restlichen zwei Jahre in der BRD gemeinsam durchhält, so kann der als erster eingereiste Ausländer zur ABH gehen und seine (komischerweise noch geltende) Auflage streichen lassen, weil 5 Jahre Wartezeit vergangen sind und seine Ehefrau als Ausländerin mit einem selbständigen Aufenthaltsrecht gilt. Zum Anschluss erhält er dann sowohl die Arbeitsberechtigung (nach §286(1)1aaaaaaa SGB III) wie auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (nach §24(1) AuslG). Fazit: Die Festigkeit der in Deutschland lebenden ausländischen Familie wird dadurch belohnt, dass das Verfahren der Aufenthaltsverfestigung um ein Jahr verkürzt wird.

    Es stimmt wahrscheinlich nicht, was ich geschrieben habe? Gehandelt nach dem Motto


    Es stimmt nicht: ein eingestaendiges Aufenthaltsrecht steht zu, nur wenn die Eheleute sich getrennt haben. Nach der Trennung kann der Ehemann keine Rechte im Bezug auf die "ehemalige" Frau ableiten.


    Zitat:
    Dennoch kann ich mir sonst kein richtiges Beispiel (ohne zwischenzeitliche Heirat mit einem anderen Menschen, der größere Rechte hat) konstruieren, dass die Aufenthaltsverfestigung für eine ausländische Familie oder für einen isolierten (einzelngenommenen) Ausländer nach 5 Jahren Aufenthalt und Arbeit erfolgt.


    Ich kenne ein Paar Faelle, wenn die Auflage nach 5 Jahren gestrichen wurde. Es steht auch im 24.1.2.2 AuslG-VwV:

    Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Arbeitsaufenthalt die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt und noch nicht die Arbeitsberechtigung besitzt, soll ihm vor der Entscheidung über die Verlängerung unter Hinweis auf § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III Gelegenheit gegeben werden, die Arbeitsberechtigung einzuholen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nach der Arbeitsaufenthalteverordnung ausgeschlossen ist.

    Frag mich nicht, was "unter Hinweis auf § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III" bedeutet. Ich weiss es auch nicht. Smiley


    Zitat:
    Es scheint mir, dass man in jedem Fall nur frühestes nach 6 Jahren Aufenthalt seine Auflage loswird und zwar nicht nach den plausibel deklarierten Paragrafen des pompösen deutschen Rechtes (welches speziell für solche Musterfälle entwickelt worden sei), sondern nach irgendeinem armseligen und nirgendwo veröffentlichen ABH Erlass!


    Es stimmt. Ich kenne sogar die Aktenzeichen eines solchen Erlass des Innenministeriums NRW.

    Zitat:
    – Wenn die rechtliche Praxis nach Dir liefe, so bräuchte jetzt der von mir geschilderte Beamter keine weiteren 2 Wochen zu warten, sondern hätte er schon gestern seine Arbeitsberechtigung beim örtlichen Arbeitsamt abgeholt. Das ist nun ein juristisches Patt: man kann ihn während des nächsten Jahres nicht kündigen, aber auch nicht ständig arbeiten lassen.   :-D


    Habe leider nichts verstanden. Griesgrämig
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    Antwort #18 - 21.12.2004 um 11:24:36
     
    Zitat:
    – Zwar bin ich kein Profijurist (nicht so wie chap)


    Ich bin kein "Profijurist ".
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    Antwort #19 - 21.12.2004 um 11:35:21
     
    Hallo,

    Zitat:
    Jetzt habe ich eine Stellungnahme (für Ausländerbehörde) vom Arbeitsamt bekommen disco disco disco, " Die Arbeitsberechtigung wird zugesichert.
    Zeitraum frühstens ab Erteilung einer Aufenthaltsgenehmugung die im gesamten Bundesgebiet zur unselbständigen Arbeitsaufnahme jeder Art berechtigt für unbefristet in der Bundesrepublik Deutschland."
     

    Es ist m.E. keine Stellungnahme sondern Zusicherung.

    Zitat:
    Aber meine Ausländerbehörde will immer noch die Auflage  nicht ändern und sagte :die Änderung auf meine Auflage ist nur möglich  wenn ich einen neuen Arbeitsplatz erhalte. :sauer: :sauer: :sauer:

    Was kann ich weiter machen? :bahnh :bahnh :bahnh


    Was betrifft die ABH, kannst Du kaum was machen. Du kannst gegen Arbeitsamt gerichtlich vorgehen, was ich dir eigentlich schon vorgeschlagt hat. Aber wahrscheinlich hat es keinen Sinn. Mindestens nach 3 Monaten steht Dir sowieso einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis zu. Du kannst auch schon im Januar Antrag stellen, in Hoffnung, dass die AufBew Zeiten anrechenbar sind.
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    Antwort #20 - 21.12.2004 um 21:47:11
     
    Zitat:
    Wenn Du die besondere Aufenthaltselaubnis nach AEVO meinst, sie gilt seit  17. September 1998 als Arbeitsberechtigung fort. Ein Kontingentfluechtling braucht keine Arbeitserlaubnis und keine Arbeitsberechtigung (§ 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III).

    – Das stimmt. Ich meine die Arbeitserlaubnis nach AEVO, habe nur bis jetzt nicht gewusst, dass sie eine besondere Erlaubnis war.  Zwinkernd  Also muss man da keine Umänderungen initiieren.
    danke

    Zitat:
    Es stimmt nicht: ein eingestaendiges Aufenthaltsrecht steht zu, nur wenn die Eheleute sich getrennt haben. Nach der Trennung kann der Ehemann keine Rechte im Bezug auf die "ehemalige" Frau ableiten.

    Dumme Frage: Wenn sich die Eheleute wieder versöhnen und miteinander erneut heiraten. (Im wirklichen Leben kommen solche Fälle wohl hin und wieder vor. :bussi) Was geschieht dann? Du verstehst doch, worauf ich hinaus will?...

    Zitat:
    Frag mich nicht, was "unter Hinweis auf § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III" bedeutet. Ich weiss es auch nicht. Smiley

    – Vielleicht impliziert sein Beamtentum derartige Ausnahme: "andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist". So etwas wollte ich eigentlich über dieses Forum in erster Linie erfahren!..

    Zitat:
    Habe leider nichts verstanden. Griesgrämig

    Das schrieb ich im Zusammenhang mit Deinen früheren Äußerungen

    Zitat:
    Ich persoenlich vertrete die Meinung, dass § 284 Abs. 5 SGB III nicht der Erteilung der Arbeitsberechtigung entgegensteht, wenn die Auflage die Erwerbstaetigkeit nur beschraenkt aber nicht ausschliesst. Die BA vertretet die andere Meinung. m.E. hat bisher kein Gericht die Frage beantwortet.

    Rein logisch ist es klar. Die ausländerrechtliche Auflage beschränkt nur die laufende Arbeitserlaubnis des Ausländers. Da aber Arbeitsberechtigung (AB) und Arbeitserlaubnis nebeneinander nicht bestehen (wiederum obige Zitat  grin), kann sich die Auflage auf die Erteilung einer AB nach odiösem §286(1)1a nicht auswirken. Selbst §284(5) sollte entsprechend dieser (dritten) Logik nicht im Wege stehen.

    Ist das etwa nicht die Quintessenz dieser Topicdiskussion? Die rechtliche Praxis läuft aber leider eigene Bahnen: das Arbeitsamt erteilt keine Arbeitsberechtigungen, als ob es §286(1)1a SGB III gar nicht gegeben hätte! Und ohne sie gibt es auch keine rechtmäßige Verkürzung des Aufenthaltsverfestigungsverfahrens. Mal schauen, ob das im neuen Rechte besser sein wird. Ich zweifle allerdings sehr...   :ill
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    Antwort #21 - 22.12.2004 um 15:11:30
     
    Zitat:
    – Das stimmt. Ich meine die Arbeitserlaubnis nach AEVO, habe nur bis jetzt nicht gewusst, dass sie eine besondere Erlaubnis war.  Zwinkernd  Also muss man da keine Umänderungen initiieren.
    [danke=dankeschoen.gif


    Nach AEVO gab es die (allgemeine) Arbeitserlaubnis und die besondere Arbeitserlaubnis. Die letzte heisst seit dem 1998 Arbeitsberechtigung.

    Zitat:
    Dumme Frage: Wenn sich die Eheleute wieder versöhnen und miteinander erneut heiraten. (Im wirklichen Leben kommen solche Fälle wohl hin und wieder vor. :bussi) Was geschieht dann? Du verstehst doch, worauf ich hinaus will?...


    ich verstehe... 8)

    Zitat:
    – Vielleicht impliziert sein Beamtentum derartige Ausnahme: "andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist". So etwas wollte ich eigentlich über dieses Forum in erster Linie erfahren!..


    habe keine Ahnung was Du meinst.

    Zitat:
    Das schrieb ich im Zusammenhang mit Deinen früheren Äußerungen

    Rein logisch ist es klar. Die ausländerrechtliche Auflage beschränkt nur die laufende Arbeitserlaubnis des Ausländers. Da aber Arbeitsberechtigung (AB) und Arbeitserlaubnis nebeneinander nicht bestehen (wiederum obige Zitat  grin), kann sich die Auflage auf die Erteilung einer AB nach odiösem §286(1)1a nicht auswirken. Selbst §284(5) sollte entsprechend dieser (dritten) Logik nicht im Wege stehen.

    Ist das etwa nicht die Quintessenz dieser Topicdiskussion? Die rechtliche Praxis läuft aber leider eigene Bahnen: das Arbeitsamt erteilt keine Arbeitsberechtigungen, als ob es §286(1)1a SGB III gar nicht gegeben hätte! Und ohne sie gibt es auch keine rechtmäßige Verkürzung des Aufenthaltsverfestigungsverfahrens. Mal schauen, ob das im neuen Rechte besser sein wird. Ich zweifle allerdings sehr...   :ill


    ich kann mich nur wiederholen: lass mal Alles auf dem Rechtsweg pruefen. es bleibt aber nur 7 Tage... 8)
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    Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitsberechtigung nach § 286(1)1a SGB III
    Antwort #22 - 23.12.2004 um 17:55:11
     
    Zitat:
    Nach AEVO gab es die (allgemeine) Arbeitserlaubnis und die besondere Arbeitserlaubnis. Die letzte heisst seit dem 1998 Arbeitsberechtigung.

    Ich verstehe jetzt: Du zitierst das Wort besonderen unmittelbar aus §2(1)3-4 AEVO. Ist alles korrekt. Nochmals danke für die Aufklärung!

    Zitat:
    habe keine Ahnung was Du meinst.

    -- Nun, vielleicht bedürfen die deutschen Beamter auch keine Arbeitsgenehmigung (§ 284(1)3 SGB III), weil dies durch irgendwelche (mir unbekannte) Gesetze oder Rechtsverordnungen bestimmt ist? Gilt ja auch als äußerst selten, dass der Ausländer zu einem Beamter (auf Zeit) wird.

    Zitat:
    Zitat:
    Dumme Frage: Wenn sich die Eheleute wieder versöhnen und miteinander erneut heiraten. (Im wirklichen Leben kommen solche Fälle wohl hin und wieder vor. ) Was geschieht dann? Du verstehst doch, worauf ich hinaus will?...

    ich verstehe... 8)

    -- Das kann nicht war sein! O Mannnnnometer...
    Und die Zeit für die einjährige Trennung, welche der eigentlichen Scheidung zuvorkommen muss, haben die Eheleute dann wohl genug: es bleibt 5-2=3 Jahre Zeitspanne. Jetzt verstehe ich auch besser, wozu man diese längere Trennungszeit in das praktische Recht eingeführt hat. Das ist aber unglaublich!..  :ung Und wenn genug Zeugen davon existieren, dass es da in der Familie einen richtigen Krach gegeben hat, so kann dem Ehepaar von den Behörden auch keine Scheidungsfälschung unterworfen werden! Man hat nur während 12 bis 15 Monate zwei andere Wohnungen zu mieten, sonst nichts. So eine Schande wirklich... denn anstatt die Festigkeit der Familie begünstigt die rechtliche Praxis in der Tat das unsittliche, nah zu kriminelle Verhalten der Ausländer! Das ist aber peinlich!... Ne, das darf doch nicht war sein... Lassen wir dann besser dieses Thema, sonst löscht der Fachmoderator die ganze bisher durchgeführte Arbeit.
    :nixs
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    Antwort #23 - 26.12.2004 um 22:42:55
     
    Die ganze Woche vor Weihnachten habe ich hier "fleißig postet", viel Interessantes erfahren, aber doch keine Antwort auf meine unmittelbare Frage bekommen. Mehr noch, das Protokoll der von mir ursprünglich angelegten Forumsdiskussion ist aus dieser Themenliste spurlos verschwunden. Der Rummel des Weihnachtsfestes hat es wahrscheinlich weggetrieben.  :santa  Doch Zeit, dass das alte Gesetz noch gilt, bleibt immer weniger und wissen möchte man immer noch.    Augenrollen

    Ein ausländischer Wissenschaftler (keine EU) lebt und arbeitet in der Bundesrepublik seit 5 Jahren. Das besondere an ihm ist, dass er vor ca. 13 Monaten zu einem deutschen Universitätsbeamten ernannt wurde. Die Dauer seines Beamtentums ist allerdings auf 3 nachfolgende Jahre beschränkt. Man vermute, dass der geschilderte deutsche Beamte einen seltenen Ausnahmefall bilden könnte: das Verfahren der Aufenthaltsverfestigung würde für ihn von 6 auf 5 Jahre reduziert. Dies könnte dadurch zustande kommen, dass

    a) ihm das Arbeitsamt eine Arbeitsberechtigung nach §286(1)1a SGB III erteilen würde oder
    b) seine Auflage von der zuständigen Ausländerbehörde aufgehoben werden würde.

    Gibt es vielleicht im alten Ausländerrecht eine Sonderlösung für die beamteten Personen?       :zahn
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    Antwort #24 - 26.12.2004 um 23:20:05
     
    Zitat:
    Mehr noch, das Protokoll der von mir ursprünglich angelegten Forumsdiskussion ist aus dieser Themenliste spurlos verschwunden.


    Hi,
    nö, hier kommt nix weg. Zur Info
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    ...   Viele Grüße von Mick    ...
    Zitat:
    Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
    (ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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