Zitat:Nach dem geltendem Recht soll die Arbeitserlaubnis befristet werden (§ 4 Abs. 1 ArGV).
– Ah so! Jetzt fange ich langsam an, zu verstehen, warum man die sonst übliche
unbefristete und
unbeschränkte Arbeitserlaubnis für das Kontingent Flüchtlinge ab dem 17. September 1998 nicht mehr ausstellt. Was ist jetzt mit denjenigen Arbeitserlaubnissen, die vor dieser Frist ausgehändigt wurden? Bleiben sie immer noch gültig oder soll man jetzt zum Arbeitsamt gehen, um die alte
AE durch AB ersetzen zu lassen?
Zitat:Es ist komisch, aber es ist so. Dies wird sehr wahrschaeinlich auch nach dem 1.1.2005 gelten.
Beispiel 1. Ein Auslaender ist nach AAV fuer eine versiherungs- und arbeitsgenehmigungsoflichtige Beschaeftigung eingereist. Nach 4 Jahren Aufenthalts in Deutschland hat er eine Auslaendiren mit einem selbstaendigen Aufenthaltsrecht in Deutchland geheiratet und hat die beschraekende Auflage streichen lassen.
Beispiel 2. Derselebe Auslaender hat nicht geheiratet, sondern nach 5 Jahren ist zur
ABH gegangen und hat die beschraekende Auflage streichen lassen.
Wenn ich all diese Bemerkungen in ein neues Beispiel umwandeln darf, so gilt
Beispiel 3. Ein Ausländer ist nach AAV für eine versicherungs- und arbeitsgenehmigungspflichtige Beschäftigung eingereist. (Dies korreliert hoffentlich positiv damit, was ich unter §10
AuslG gemeint habe.) In einem Jahr (zum Beispiel) ziehen seine Ehefrau mit gemeinsamem Kind aus dem Ausland nach, die beide in noch zwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine eigenständige Aufenthaltsgenehmigung (in Anlehnung an §19(1)1 AuslG) erhalten, d.h. schon eine
AE ohne frühere Auflage und in Wirklichkeit ganz ungeachtet davon, dass die eheliche Gemeinschaft nicht aufgehoben ist! Wenn die glückliche Familie noch die restlichen zwei Jahre in der BRD gemeinsam durchhält, so kann der als erster eingereiste Ausländer zur
ABH gehen und seine (komischerweise noch geltende) Auflage streichen lassen, weil 5 Jahre Wartezeit vergangen sind und seine Ehefrau als Ausländerin mit einem selbständigen Aufenthaltsrecht gilt. Zum Anschluss erhält er dann sowohl die Arbeitsberechtigung (nach §286(1)1
aaaaaaa SGB III) wie auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (nach §24(1) AuslG).
Fazit: Die Festigkeit der in Deutschland lebenden ausländischen Familie wird dadurch belohnt, dass das Verfahren der Aufenthalts
verfestigung um ein Jahr verkürzt wird.
Es stimmt wahrscheinlich nicht, was ich geschrieben habe? Gehandelt nach dem Motto
:12
Dennoch kann ich mir sonst kein
richtiges Beispiel (ohne zwischenzeitliche Heirat mit einem anderen Menschen, der größere Rechte hat) konstruieren, dass die Aufenthalts
verfestigung für eine ausländische Familie oder für einen isolierten (einzelngenommenen) Ausländer nach
5 Jahren Aufenthalt und Arbeit erfolgt. Es scheint mir, dass man in jedem Fall nur frühestes nach
6 Jahren Aufenthalt seine Auflage loswird und zwar nicht nach den plausibel deklarierten Paragrafen des pompösen deutschen Rechtes (welches speziell für solche Musterfälle entwickelt worden sei), sondern nach irgendeinem armseligen und nirgendwo veröffentlichen
ABH Erlass!
Zitat:Die Woerter
# eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
und
# ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
klingen meiner Ansicht nach sehr unterschiedlich.
– Wenn die rechtliche Praxis nach Dir liefe, so bräuchte jetzt der von mir geschilderte Beamter keine weiteren 2 Wochen zu warten, sondern hätte er schon gestern seine Arbeitsberechtigung beim örtlichen Arbeitsamt abgeholt. Das ist nun ein juristisches Patt: man kann ihn während des nächsten Jahres nicht kündigen, aber auch nicht ständig arbeiten lassen. :-D