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Arbeitsberechtigung nach § 286(1)1a SGB III (Gelesen: 8.787 mal)
Krolik
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Antwort #15 - 21.12.2004 um 01:33:54
 
Zitat:
Nach dem geltendem Recht soll die Arbeitserlaubnis befristet werden (§ 4 Abs. 1 ArGV).

– Ah so! Jetzt fange ich langsam an, zu verstehen, warum man die sonst übliche unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis für das Kontingent Flüchtlinge ab dem 17. September 1998 nicht mehr ausstellt. Was ist jetzt mit denjenigen Arbeitserlaubnissen, die vor dieser Frist ausgehändigt wurden? Bleiben sie immer noch gültig oder soll man jetzt zum Arbeitsamt gehen, um die alte AE durch AB ersetzen zu lassen?

Zitat:
Es ist komisch, aber es ist so. Dies wird sehr wahrschaeinlich auch nach dem 1.1.2005 gelten.

Beispiel 1. Ein Auslaender ist nach AAV fuer eine versiherungs- und arbeitsgenehmigungsoflichtige Beschaeftigung eingereist. Nach 4 Jahren Aufenthalts in Deutschland hat er eine Auslaendiren mit einem selbstaendigen Aufenthaltsrecht in Deutchland geheiratet und hat die beschraekende Auflage streichen lassen.

Beispiel 2. Derselebe Auslaender hat nicht geheiratet, sondern nach 5 Jahren ist zur ABH gegangen und hat die beschraekende Auflage streichen lassen.

Wenn ich all diese Bemerkungen in ein neues Beispiel umwandeln darf, so gilt

Beispiel 3. Ein Ausländer ist nach AAV für eine versicherungs- und arbeitsgenehmigungspflichtige Beschäftigung eingereist. (Dies korreliert hoffentlich positiv damit, was ich unter §10 AuslG gemeint habe.) In einem Jahr (zum Beispiel) ziehen seine Ehefrau mit gemeinsamem Kind aus dem Ausland nach, die beide in noch zwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine eigenständige Aufenthaltsgenehmigung (in Anlehnung an  §19(1)1 AuslG) erhalten, d.h. schon eine AE ohne frühere Auflage und in Wirklichkeit ganz ungeachtet davon, dass die eheliche Gemeinschaft nicht aufgehoben ist! Wenn die glückliche Familie noch die restlichen zwei Jahre in der BRD gemeinsam durchhält, so kann der als erster eingereiste Ausländer zur ABH gehen und seine (komischerweise noch geltende) Auflage streichen lassen, weil 5 Jahre Wartezeit vergangen sind und seine Ehefrau als Ausländerin mit einem selbständigen Aufenthaltsrecht gilt. Zum Anschluss erhält er dann sowohl die Arbeitsberechtigung (nach §286(1)1aaaaaaa SGB III) wie auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (nach §24(1) AuslG). Fazit: Die Festigkeit der in Deutschland lebenden ausländischen Familie wird dadurch belohnt, dass das Verfahren der Aufenthaltsverfestigung um ein Jahr verkürzt wird.

Es stimmt wahrscheinlich nicht, was ich geschrieben habe? Gehandelt nach dem Motto

:12
Dennoch kann ich mir sonst kein richtiges Beispiel (ohne zwischenzeitliche Heirat mit einem anderen Menschen, der größere Rechte hat) konstruieren, dass die Aufenthaltsverfestigung für eine ausländische Familie oder für einen isolierten (einzelngenommenen) Ausländer nach 5 Jahren Aufenthalt und Arbeit erfolgt. Es scheint mir, dass man in jedem Fall nur frühestes nach 6 Jahren Aufenthalt seine Auflage loswird und zwar nicht nach den plausibel deklarierten Paragrafen des pompösen deutschen Rechtes (welches speziell für solche Musterfälle entwickelt worden sei), sondern nach irgendeinem armseligen und nirgendwo veröffentlichen ABH Erlass!  explo

Zitat:
Die Woerter

# eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,

und

# ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

klingen meiner Ansicht nach sehr unterschiedlich.

– Wenn die rechtliche Praxis nach Dir liefe, so bräuchte jetzt der von mir geschilderte Beamter keine weiteren 2 Wochen zu warten, sondern hätte er schon gestern seine Arbeitsberechtigung beim örtlichen Arbeitsamt abgeholt. Das ist nun ein juristisches Patt: man kann ihn während des nächsten Jahres nicht kündigen, aber auch nicht ständig arbeiten lassen.   :-D
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Antwort #16 - 21.12.2004 um 01:58:21
 
Zitat:
"Die Arbeitsberechtigung wird zugesichert. Zeitraum frühstens ab Erteilung einer Aufenthaltsgenehmugung die im gesamten Bundesgebiet zur unselbständigen Arbeitsaufnahme jeder Art berechtigt für unbefristet in der Bundesrepublik Deutschland."
Aber meine Ausländerbehörde will immer noch die Auflage nicht ändern und sagte :die Änderung auf meine Auflage ist nur möglich  wenn ich einen neuen Arbeitsplatz erhalte. :sauer: :sauer: :sauer:

Was kann ich weiter machen? :bahnh :bahnh :bahnh

– Zwar bin ich kein Profijurist (nicht so wie chap), doch scheint es mir, dass es Deiner Ausländerbehörde auch einen zugesicherten anderen Arbeitsplatz ausreichen würde. Wenn jemand so ein komisches Papier schreibt, dass man Dich schon von Heute auf Morgen einzustellen beriet wäre, aber leider nicht wirklich einstellen könne, weil Du schon ohnehin eingestellt seiest.
(Was für ein Quatsch!  :klach:)
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Antwort #17 - 21.12.2004 um 11:22:42
 
Zitat:
– Ah so! Jetzt fange ich langsam an, zu verstehen, warum man die sonst übliche unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis für das Kontingent Flüchtlinge ab dem 17. September 1998 nicht mehr ausstellt. Was ist jetzt mit denjenigen Arbeitserlaubnissen, die vor dieser Frist ausgehändigt wurden? Bleiben sie immer noch gültig oder soll man jetzt zum Arbeitsamt gehen, um die alte AE durch AB ersetzen zu lassen?


Wenn Du die besondere Aufenthaltselaubnis nach AEVO meinst, sie gilt seit  17. September 1998 als Arbeitsberechtigung fort. Ein Kontingentfluechtling braucht keine Arbeitserlaubnis und keine Arbeitsberechtigung (§ 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III).

Zitat:
Wenn ich all diese Bemerkungen in ein neues Beispiel umwandeln darf, so gilt

Beispiel 3. Ein Ausländer ist nach AAV für eine versicherungs- und arbeitsgenehmigungspflichtige Beschäftigung eingereist. (Dies korreliert hoffentlich positiv damit, was ich unter §10 AuslG gemeint habe.) In einem Jahr (zum Beispiel) ziehen seine Ehefrau mit gemeinsamem Kind aus dem Ausland nach, die beide in noch zwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine eigenständige Aufenthaltsgenehmigung (in Anlehnung an  §19(1)1 AuslG) erhalten, d.h. schon eine AE ohne frühere Auflage und in Wirklichkeit ganz ungeachtet davon, dass die eheliche Gemeinschaft nicht aufgehoben ist! Wenn die glückliche Familie noch die restlichen zwei Jahre in der BRD gemeinsam durchhält, so kann der als erster eingereiste Ausländer zur ABH gehen und seine (komischerweise noch geltende) Auflage streichen lassen, weil 5 Jahre Wartezeit vergangen sind und seine Ehefrau als Ausländerin mit einem selbständigen Aufenthaltsrecht gilt. Zum Anschluss erhält er dann sowohl die Arbeitsberechtigung (nach §286(1)1aaaaaaa SGB III) wie auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (nach §24(1) AuslG). Fazit: Die Festigkeit der in Deutschland lebenden ausländischen Familie wird dadurch belohnt, dass das Verfahren der Aufenthaltsverfestigung um ein Jahr verkürzt wird.

Es stimmt wahrscheinlich nicht, was ich geschrieben habe? Gehandelt nach dem Motto


Es stimmt nicht: ein eingestaendiges Aufenthaltsrecht steht zu, nur wenn die Eheleute sich getrennt haben. Nach der Trennung kann der Ehemann keine Rechte im Bezug auf die "ehemalige" Frau ableiten.


Zitat:
Dennoch kann ich mir sonst kein richtiges Beispiel (ohne zwischenzeitliche Heirat mit einem anderen Menschen, der größere Rechte hat) konstruieren, dass die Aufenthaltsverfestigung für eine ausländische Familie oder für einen isolierten (einzelngenommenen) Ausländer nach 5 Jahren Aufenthalt und Arbeit erfolgt.


Ich kenne ein Paar Faelle, wenn die Auflage nach 5 Jahren gestrichen wurde. Es steht auch im 24.1.2.2 AuslG-VwV:

Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Arbeitsaufenthalt die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt und noch nicht die Arbeitsberechtigung besitzt, soll ihm vor der Entscheidung über die Verlängerung unter Hinweis auf § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III Gelegenheit gegeben werden, die Arbeitsberechtigung einzuholen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nach der Arbeitsaufenthalteverordnung ausgeschlossen ist.

Frag mich nicht, was "unter Hinweis auf § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III" bedeutet. Ich weiss es auch nicht. Smiley


Zitat:
Es scheint mir, dass man in jedem Fall nur frühestes nach 6 Jahren Aufenthalt seine Auflage loswird und zwar nicht nach den plausibel deklarierten Paragrafen des pompösen deutschen Rechtes (welches speziell für solche Musterfälle entwickelt worden sei), sondern nach irgendeinem armseligen und nirgendwo veröffentlichen ABH Erlass!


Es stimmt. Ich kenne sogar die Aktenzeichen eines solchen Erlass des Innenministeriums NRW.

Zitat:
– Wenn die rechtliche Praxis nach Dir liefe, so bräuchte jetzt der von mir geschilderte Beamter keine weiteren 2 Wochen zu warten, sondern hätte er schon gestern seine Arbeitsberechtigung beim örtlichen Arbeitsamt abgeholt. Das ist nun ein juristisches Patt: man kann ihn während des nächsten Jahres nicht kündigen, aber auch nicht ständig arbeiten lassen.   :-D


Habe leider nichts verstanden. Griesgrämig
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Antwort #18 - 21.12.2004 um 11:24:36
 
Zitat:
– Zwar bin ich kein Profijurist (nicht so wie chap)


Ich bin kein "Profijurist ".
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Antwort #19 - 21.12.2004 um 11:35:21
 
Hallo,

Zitat:
Jetzt habe ich eine Stellungnahme (für Ausländerbehörde) vom Arbeitsamt bekommen disco disco disco, " Die Arbeitsberechtigung wird zugesichert.
Zeitraum frühstens ab Erteilung einer Aufenthaltsgenehmugung die im gesamten Bundesgebiet zur unselbständigen Arbeitsaufnahme jeder Art berechtigt für unbefristet in der Bundesrepublik Deutschland."
 

Es ist m.E. keine Stellungnahme sondern Zusicherung.

Zitat:
Aber meine Ausländerbehörde will immer noch die Auflage  nicht ändern und sagte :die Änderung auf meine Auflage ist nur möglich  wenn ich einen neuen Arbeitsplatz erhalte. :sauer: :sauer: :sauer:

Was kann ich weiter machen? :bahnh :bahnh :bahnh


Was betrifft die ABH, kannst Du kaum was machen. Du kannst gegen Arbeitsamt gerichtlich vorgehen, was ich dir eigentlich schon vorgeschlagt hat. Aber wahrscheinlich hat es keinen Sinn. Mindestens nach 3 Monaten steht Dir sowieso einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis zu. Du kannst auch schon im Januar Antrag stellen, in Hoffnung, dass die AufBew Zeiten anrechenbar sind.
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Antwort #20 - 21.12.2004 um 21:47:11
 
Zitat:
Wenn Du die besondere Aufenthaltselaubnis nach AEVO meinst, sie gilt seit  17. September 1998 als Arbeitsberechtigung fort. Ein Kontingentfluechtling braucht keine Arbeitserlaubnis und keine Arbeitsberechtigung (§ 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III).

– Das stimmt. Ich meine die Arbeitserlaubnis nach AEVO, habe nur bis jetzt nicht gewusst, dass sie eine besondere Erlaubnis war.  Zwinkernd  Also muss man da keine Umänderungen initiieren.
danke

Zitat:
Es stimmt nicht: ein eingestaendiges Aufenthaltsrecht steht zu, nur wenn die Eheleute sich getrennt haben. Nach der Trennung kann der Ehemann keine Rechte im Bezug auf die "ehemalige" Frau ableiten.

Dumme Frage: Wenn sich die Eheleute wieder versöhnen und miteinander erneut heiraten. (Im wirklichen Leben kommen solche Fälle wohl hin und wieder vor. :bussi) Was geschieht dann? Du verstehst doch, worauf ich hinaus will?...

Zitat:
Frag mich nicht, was "unter Hinweis auf § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III" bedeutet. Ich weiss es auch nicht. Smiley

– Vielleicht impliziert sein Beamtentum derartige Ausnahme: "andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist". So etwas wollte ich eigentlich über dieses Forum in erster Linie erfahren!..

Zitat:
Habe leider nichts verstanden. Griesgrämig

Das schrieb ich im Zusammenhang mit Deinen früheren Äußerungen

Zitat:
Ich persoenlich vertrete die Meinung, dass § 284 Abs. 5 SGB III nicht der Erteilung der Arbeitsberechtigung entgegensteht, wenn die Auflage die Erwerbstaetigkeit nur beschraenkt aber nicht ausschliesst. Die BA vertretet die andere Meinung. m.E. hat bisher kein Gericht die Frage beantwortet.

Rein logisch ist es klar. Die ausländerrechtliche Auflage beschränkt nur die laufende Arbeitserlaubnis des Ausländers. Da aber Arbeitsberechtigung (AB) und Arbeitserlaubnis nebeneinander nicht bestehen (wiederum obige Zitat  grin), kann sich die Auflage auf die Erteilung einer AB nach odiösem §286(1)1a nicht auswirken. Selbst §284(5) sollte entsprechend dieser (dritten) Logik nicht im Wege stehen.

Ist das etwa nicht die Quintessenz dieser Topicdiskussion? Die rechtliche Praxis läuft aber leider eigene Bahnen: das Arbeitsamt erteilt keine Arbeitsberechtigungen, als ob es §286(1)1a SGB III gar nicht gegeben hätte! Und ohne sie gibt es auch keine rechtmäßige Verkürzung des Aufenthaltsverfestigungsverfahrens. Mal schauen, ob das im neuen Rechte besser sein wird. Ich zweifle allerdings sehr...   :ill
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Antwort #21 - 22.12.2004 um 15:11:30
 
Zitat:
– Das stimmt. Ich meine die Arbeitserlaubnis nach AEVO, habe nur bis jetzt nicht gewusst, dass sie eine besondere Erlaubnis war.  Zwinkernd  Also muss man da keine Umänderungen initiieren.
[danke=dankeschoen.gif


Nach AEVO gab es die (allgemeine) Arbeitserlaubnis und die besondere Arbeitserlaubnis. Die letzte heisst seit dem 1998 Arbeitsberechtigung.

Zitat:
Dumme Frage: Wenn sich die Eheleute wieder versöhnen und miteinander erneut heiraten. (Im wirklichen Leben kommen solche Fälle wohl hin und wieder vor. :bussi) Was geschieht dann? Du verstehst doch, worauf ich hinaus will?...


ich verstehe... 8)

Zitat:
– Vielleicht impliziert sein Beamtentum derartige Ausnahme: "andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist". So etwas wollte ich eigentlich über dieses Forum in erster Linie erfahren!..


habe keine Ahnung was Du meinst.

Zitat:
Das schrieb ich im Zusammenhang mit Deinen früheren Äußerungen

Rein logisch ist es klar. Die ausländerrechtliche Auflage beschränkt nur die laufende Arbeitserlaubnis des Ausländers. Da aber Arbeitsberechtigung (AB) und Arbeitserlaubnis nebeneinander nicht bestehen (wiederum obige Zitat  grin), kann sich die Auflage auf die Erteilung einer AB nach odiösem §286(1)1a nicht auswirken. Selbst §284(5) sollte entsprechend dieser (dritten) Logik nicht im Wege stehen.

Ist das etwa nicht die Quintessenz dieser Topicdiskussion? Die rechtliche Praxis läuft aber leider eigene Bahnen: das Arbeitsamt erteilt keine Arbeitsberechtigungen, als ob es §286(1)1a SGB III gar nicht gegeben hätte! Und ohne sie gibt es auch keine rechtmäßige Verkürzung des Aufenthaltsverfestigungsverfahrens. Mal schauen, ob das im neuen Rechte besser sein wird. Ich zweifle allerdings sehr...   :ill


ich kann mich nur wiederholen: lass mal Alles auf dem Rechtsweg pruefen. es bleibt aber nur 7 Tage... 8)
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Antwort #22 - 23.12.2004 um 17:55:11
 
Zitat:
Nach AEVO gab es die (allgemeine) Arbeitserlaubnis und die besondere Arbeitserlaubnis. Die letzte heisst seit dem 1998 Arbeitsberechtigung.

Ich verstehe jetzt: Du zitierst das Wort besonderen unmittelbar aus §2(1)3-4 AEVO. Ist alles korrekt. Nochmals danke für die Aufklärung!

Zitat:
habe keine Ahnung was Du meinst.

-- Nun, vielleicht bedürfen die deutschen Beamter auch keine Arbeitsgenehmigung (§ 284(1)3 SGB III), weil dies durch irgendwelche (mir unbekannte) Gesetze oder Rechtsverordnungen bestimmt ist? Gilt ja auch als äußerst selten, dass der Ausländer zu einem Beamter (auf Zeit) wird.

Zitat:
Zitat:
Dumme Frage: Wenn sich die Eheleute wieder versöhnen und miteinander erneut heiraten. (Im wirklichen Leben kommen solche Fälle wohl hin und wieder vor. ) Was geschieht dann? Du verstehst doch, worauf ich hinaus will?...

ich verstehe... 8)

-- Das kann nicht war sein! O Mannnnnometer...
Und die Zeit für die einjährige Trennung, welche der eigentlichen Scheidung zuvorkommen muss, haben die Eheleute dann wohl genug: es bleibt 5-2=3 Jahre Zeitspanne. Jetzt verstehe ich auch besser, wozu man diese längere Trennungszeit in das praktische Recht eingeführt hat. Das ist aber unglaublich!..  :ung Und wenn genug Zeugen davon existieren, dass es da in der Familie einen richtigen Krach gegeben hat, so kann dem Ehepaar von den Behörden auch keine Scheidungsfälschung unterworfen werden! Man hat nur während 12 bis 15 Monate zwei andere Wohnungen zu mieten, sonst nichts. So eine Schande wirklich... denn anstatt die Festigkeit der Familie begünstigt die rechtliche Praxis in der Tat das unsittliche, nah zu kriminelle Verhalten der Ausländer! Das ist aber peinlich!... Ne, das darf doch nicht war sein... Lassen wir dann besser dieses Thema, sonst löscht der Fachmoderator die ganze bisher durchgeführte Arbeit.
:nixs
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Antwort #23 - 26.12.2004 um 22:42:55
 
Die ganze Woche vor Weihnachten habe ich hier "fleißig postet", viel Interessantes erfahren, aber doch keine Antwort auf meine unmittelbare Frage bekommen. Mehr noch, das Protokoll der von mir ursprünglich angelegten Forumsdiskussion ist aus dieser Themenliste spurlos verschwunden. Der Rummel des Weihnachtsfestes hat es wahrscheinlich weggetrieben.  :santa  Doch Zeit, dass das alte Gesetz noch gilt, bleibt immer weniger und wissen möchte man immer noch.    Augenrollen

Ein ausländischer Wissenschaftler (keine EU) lebt und arbeitet in der Bundesrepublik seit 5 Jahren. Das besondere an ihm ist, dass er vor ca. 13 Monaten zu einem deutschen Universitätsbeamten ernannt wurde. Die Dauer seines Beamtentums ist allerdings auf 3 nachfolgende Jahre beschränkt. Man vermute, dass der geschilderte deutsche Beamte einen seltenen Ausnahmefall bilden könnte: das Verfahren der Aufenthaltsverfestigung würde für ihn von 6 auf 5 Jahre reduziert. Dies könnte dadurch zustande kommen, dass

a) ihm das Arbeitsamt eine Arbeitsberechtigung nach §286(1)1a SGB III erteilen würde oder
b) seine Auflage von der zuständigen Ausländerbehörde aufgehoben werden würde.

Gibt es vielleicht im alten Ausländerrecht eine Sonderlösung für die beamteten Personen?       :zahn
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #24 - 26.12.2004 um 23:20:05
 
Zitat:
Mehr noch, das Protokoll der von mir ursprünglich angelegten Forumsdiskussion ist aus dieser Themenliste spurlos verschwunden.


Hi,
nö, hier kommt nix weg. Zur Info
hier
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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