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Arbeitsberechtigung nach § 286(1)1a SGB III (Gelesen: 8.789 mal)
Krolik
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15.12.2004 um 01:23:42
 
Das Thema ist hier sehr oft diskutiert worden. Ich habe bereits recht viele Beiträge dieses Forums gelesen, dennoch scheint mir die folgende Frage immer noch unbeantwortet zu bleiben: Wer kann sein Recht nach § 286(1)1a SGB III tatsächlich genießen?

  • Arbeitsgenehmigungspflichtige Arbeitnehmer, die fünf Jahre lang rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben, werden durch die sich in § 286(2)2 enthaltende Klausel ausgeschlossen.
  • Arbeitsgenehmigungsfreie Arbeitnehmer, die fünf Jahre lang rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben, werden durch die sich in § 286(2)3 enthaltende Klausel ausgeschlossen.

Wer bleibt denn sonst!!? Ist das nicht etwa eine disjunkte Zerlegung?          öhm

Konkrete Situation: Ein Ausländer (kein EU) hat bereits mehr als 5 Jahre (< 6 Jahre) an der deutschen Universität als Wissenschaftler gearbeitet. In der Zwischenzeit hat er den Titel eines Universitätsbeamten (auf Zeit, 2 Jahre bleiben ihm noch) verdient. Seine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind aber nach wie vor zeitlich sowie auf eine bestimmte Universität beschränkt. Inwieweit hätte er die Chancen, jetzt eine unbefristete Arbeitsberechtigung zu bekommen? Kann ihm sein Beamtentum dabei nicht helfen/stören?

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Antwort #1 - 15.12.2004 um 13:01:52
 
Zitat:
Das Thema ist hier sehr oft diskutiert worden. Ich habe bereits recht viele Beiträge dieses Forums gelesen, dennoch scheint mir die folgende Frage immer noch unbeantwortet zu bleiben: Wer kann sein Recht nach § 286(1)1a SGB III tatsächlich genießen?

  • Arbeitsgenehmigungspflichtige Arbeitnehmer, die fünf Jahre lang rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben, werden durch die sich in § 286(2)2 enthaltende Klausel ausgeschlossen.


Das stimmt nicht ganz. Es handelt sich nur um Beschaeftigung nach §§2-4 ASAV und IT-ArGV.

Zitat:
  • Arbeitsgenehmigungsfreie Arbeitnehmer, die fünf Jahre lang rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben, werden durch die sich in § 286(2)3 enthaltende Klausel ausgeschlossen.

  • Wer bleibt denn sonst!!? Ist das nicht etwa eine disjunkte Zerlegung?


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    Antwort #2 - 15.12.2004 um 17:14:24
     
    Zitat:
    Das stimmt nicht ganz. Es handelt sich nur um Beschaeftigung nach §§2-4 ASAV und IT-ArGV.
    ...
    Alle andere... Smiley

    – Danke für die schnelle Antwort. Verstehe ich richtig, dass man bei der Auslegung von § 286 SGB III die untenstehenden Zuordnungen entwickelt?

    :haken Arbeitsgenehmigungspflichtige Arbeitnehmer (§ 286(2)2) Smiley Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 Smiley §§ 2-4 ASAV & §6 IT-ArGV & ???
    :haken Arbeitsgenehmigungsfreie Arbeitnehmer (§ 286(2)3) Smiley Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung Smiley § 9 ArGV & ???



    Das Ziel dieser Topic ist es, einen möglichst vollständigen Zusammenhang zwischen § 286(2) und den entsprechenden aktuellen Rechtsverordnungen aufzubauen, damit das Thema des Buchstaben a entgültig abgedeckt werden könnte. Sollte man vielleicht noch weitere rechtliche Hinweise an Stelle von ???s oben schreiben?

    Außerdem möchte ich, dass das von mir geschilderte Beispiel (siehe die erste Nachricht) ausdiskutiert wird. Warum sind die folgenden Entwicklungen falsch? Weil ein Wissenschaftler während seiner Beschäftigung in Forschung und Lehre von deutscher Universität den Titel eines Beamten erhält, so folgt daraus, dass es wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an seiner Beschäftigung besteht. Dann ist § 4 ASAV nicht mehr relevant, weil § 5 Abs. 1 ASAV in Kraft tritt. Somit schaltet sich die Ausnahmeregel nach § 286(2)2 ebenfalls nicht mehr ein und der "kluge Bursche" darf sein Recht nach § 286(1)1a tatsächlich genießen, d.h. zum Arbeitsamt laufen und sich eine unbefristete AB holen, weil ausgerechnet er zu den sogenannten "allen anderen" gehört.

    Dumme Frage: Warum gibt es keinen rechtlichen Widerspruch zwischen § 5 Abs. 1 ASAV und § 9 Abs. 8 ArGV?      öhm

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    Antwort #3 - 15.12.2004 um 18:43:43
     
    Zitat:
    Verstehe ich richtig, dass man bei der Auslegung von § 286 SGB III die untenstehenden Zuordnungen entwickelt?

    :haken Arbeitsgenehmigungspflichtige Arbeitnehmer (§ 286(2)2) Smiley Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 Smiley §§ 2-4 ASAV & §6 IT-ArGV & ???
    :haken Arbeitsgenehmigungsfreie Arbeitnehmer (§ 286(2)3) Smiley Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung Smiley § 9 ArGV & ???


    Ich verstehe es so... Smiley Die Hauptsache ist, dass es sich im § 5 ASAV nicht um eine "zeitlich begrenzten Beschaeftigung" handelt.

    Zitat:
    Außerdem möchte ich, dass das von mir geschilderte Beispiel (siehe die erste Nachricht) ausdiskutiert wird. Warum sind die folgenden Entwicklungen falsch? Weil ein Wissenschaftler während seiner Beschäftigung in Forschung und Lehre von deutscher Universität den Titel eines Beamten erhält, so folgt daraus, dass es wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an seiner Beschäftigung besteht. Dann ist § 4 ASAV nicht mehr relevant, weil § 5 Abs. 1 ASAV in Kraft tritt. Somit schaltet sich die Ausnahmeregel nach § 286(2)2 ebenfalls nicht mehr ein und der "kluge Bursche" darf sein Recht nach § 286(1)1a tatsächlich genießen, d.h. zum Arbeitsamt laufen und sich eine unbefristete AB holen, weil ausgerechnet er zu den sogenannten "allen anderen" gehört.


    Ich verstehe noch nicht, warum § 4 ASAV fruher relevant war. Ausserdem,  wenn die Auflage der AufErl die Ausuebung der unselbstaendigen Erwerbstaetigkeit beschraenkt, verweigert die BA die Erteilung einer AB oder erteilt eine "eingeschraenkte" AB, was eigentlich dem § 286 Abs. 3 SGB III widerspricht. Ich kenne einen Fall, wenn der Antrag eines Auslaenders auf unbefristete AufErl abgelehnt wurde, nur weil seine AB eingeschraenkt war. Im Gespraech wurde dem Auslaender gedroht, dass im Falle des Rechtsstreites wird die ABH die Rechtsmaessigkeit der AB pruefen lassen.

    Zitat:
    Dumme Frage: Warum gibt es keinen rechtlichen Widerspruch zwischen § 5 Abs. 1 ASAV und § 9 Abs. 8 ArGV?      öhm


    Niemand versteht das. Smiley
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    Antwort #4 - 16.12.2004 um 18:06:13
     
    Zitat:
    Ich verstehe es so... Smiley Die Hauptsache ist, dass es sich im § 5 ASAV nicht um eine "zeitlich begrenzten Beschaeftigung" handelt.

    – Danke. Bist Du sicher, dass es keine anderen Hinweise auf die aktuellen Rechtsverordnungen existieren, welche an die Stellen von ???-Zeichen oben zu substituieren sind? (Vielleicht würde sich das Fachteam fons & Co. mit einschalten, um die Korrektheit und vor allem Vollständigkeit der oben angeführten Zuordnungen zu bestätigen?)         :pei

    Zitat:
    Ausserdem,  wenn die Auflage der AufErl die Ausuebung der unselbstaendigen Erwerbstaetigkeit beschraenkt, verweigert die BA die Erteilung einer AB oder erteilt eine "eingeschraenkte" AB, was eigentlich dem § 286 Abs. 3 SGB III widerspricht.

    – Seine Aufenthaltserlaubnis ist immer noch (trotz zwei Verlängerungen) auf die Ausübung der Tätigkeit an einer bestimmten Universität angekoppelt. Warum kann der geschilderte Wissenschaftler deswegen das Recht nach § 286(1)1a nicht genießen? (Ich möchte alle rechtliche Grundlagen in dieser Topic aufsammeln; d.h. nicht das, was Arbeitsamt vollstrecken würde, sondern das, aufgrund wessen es was vollstrecken würde?)
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    Antwort #5 - 16.12.2004 um 18:30:03
     
    Zitat:
    – Seine Aufenthaltserlaubnis ist immer noch (trotz zwei Verlängerungen) auf die Ausübung der Tätigkeit an einer bestimmten Universität angekoppelt. Warum kann der geschilderte Wissenschaftler deswegen das Recht nach § 286(1)1a nicht genießen? (Ich möchte alle rechtliche Grundlagen in dieser Topic aufsammeln; d.h. nicht das, was Arbeitsamt vollstrecken würde, sondern das, aufgrund wessen es was vollstrecken würde?)


    § 284 (5) SGB III

    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
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    Antwort #6 - 17.12.2004 um 02:25:36
     
    Zitat:
    § 284 (5) SGB III

    – Danke. Verstehe ich es richtig, dass der Begriff Arbeitsgenehmigung sowohl für den Begriff Arbeitserlaubnis als auch für den Begriff Arbeitsberechtigung verallgemeinernd ist? (Aus der alleinigen Beschränkung  der Arbeitserlaubnis würde z. B. keine Beschränkung der Arbeitsberechtigung folgen. Umgekehrt doch! Stimmt das?)
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    Antwort #7 - 17.12.2004 um 08:19:48
     
    Zitat:
    – Danke. Verstehe ich es richtig, dass der Begriff Arbeitsgenehmigung sowohl für den Begriff Arbeitserlaubnis als auch für den Begriff Arbeitsberechtigung verallgemeinernd ist?


    Jepp, richtig.

    Zitat:
    (Aus der alleinigen Beschränkung  der Arbeitserlaubnis würde z. B. keine Beschränkung der Arbeitsberechtigung folgen. Umgekehrt doch! Stimmt das?)


    Die können sich nicht gegenseitig irgendwie berühren oder beschränken, da sie nicht nebeneinander bestehen.
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    Antwort #8 - 17.12.2004 um 17:11:41
     
    Zitat:
    Die können sich nicht gegenseitig irgendwie berühren oder beschränken, da sie nicht nebeneinander bestehen.

    – Welche Arten von Arbeitsgenehmigungen existieren denn überhaupt und in welchem Verhältnis zueinander stehen die alle? (Über die Arten von Aufenthaltsgenehmigungen kann man z. B. aus §5 AuslG relativ viel erfahren.)

    Zitat:
    Ausserdem, wenn die Auflage der AufErl die Ausuebung der unselbstaendigen Erwerbstaetigkeit beschraenkt, verweigert die BA die Erteilung einer AB oder erteilt eine "eingeschraenkte" AB, was eigentlich dem § 286 Abs. 3 SGB III widerspricht. Ich kenne einen Fall, wenn der Antrag eines Auslaenders auf unbefristete AufErl abgelehnt wurde, nur weil seine AB eingeschraenkt war. Im Gespraech wurde dem Auslaender gedroht, dass im Falle des Rechtsstreites wird die ABH die Rechtsmaessigkeit der AB pruefen lassen.

    – Gibt es denn eine praktische Situation, in der §286(1)1a SGB III wirklich in Kraft tritt, d.h. durch keine aktiv werdenden Restriktionen anderer Rechtsverordnungen umgekippt wird? Wozu bräuchte man denn sonst so einen Paragraf, der so gut wie nie in Kraft treten könnte?     kopfhau (Ich habe etwas über die "Lösung nach Buchstaben a" durch nachgezogene Ehepartner gehört. Was wäre das bitte genauer?)
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    Antwort #9 - 17.12.2004 um 17:51:33
     
    Zitat:
    – Welche Arten von Arbeitsgenehmigungen existieren denn überhaupt und in welchem Verhältnis zueinander stehen die alle? (Über die Arten von Aufenthaltsgenehmigungen kann man z. B. aus §5 AuslG relativ viel erfahren.)


    § 284 Abs. 4 SGB III:

    Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht.


    Zitat:
    – Gibt es denn eine praktische Situation, in der §286(1)1a SGB III wirklich in Kraft tritt, d.h. durch keine aktiv werdenden Restriktionen anderer Rechtsverordnungen umgekippt wird?


    natuerlich gibt's, wenn die Ausuebung der unselbstaendigen Erwerstaetigkeit durch eine auslaenderrechtlichen Auflage nicht ausgeschlossen (oder beschraenkt) ist.

    Ich persoenlich vertrete die Meinung, dass § 284 Abs. 5 SGB III nicht der Erteilung der Arbeitsberechtigung entgegensteht, wenn die Auflage die Erwerbstaetigkeit nur beschraenkt aber nicht ausschliesst. Die BA vertretet die andere Meinung. m.E. hat bisher kein Gericht die Frage beantwortet. Wenn dein Bekannte Lust hat, kann er es auf dem Rechtsweg pruefen lassen.

    Aber nach dem 1.1.2005 steht ihm sowieso die Niederlassungserlaubnis zu, was sicher nicht schlechter, als Aufenthaltserlaubnis + Arbeitsberechtigung ist.  8)
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    Antwort #10 - 17.12.2004 um 23:10:24
     
    Zitat:
    – Welche Arten von Arbeitsgenehmigungen existieren denn überhaupt und in welchem Verhältnis zueinander stehen die alle? (Über die Arten von Aufenthaltsgenehmigungen kann man z. B. aus §5 AuslG relativ viel erfahren.)


    Hi Krolik,

    Du weißt aber schon, dass wir in zwei Wochen neues Recht bekommen?
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    ...   Viele Grüße von Mick    ...
    Zitat:
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    Antwort #11 - 19.12.2004 um 21:53:10
     
    Zitat:
    § 284 Abs. 4 SGB III:

    Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht.
    :bahnh
    Warum hat man denn nur zwei verschiedene Arten von Arbeitsgenehmigungen in das deutsche Recht eingeführt? (Und nicht drei oder vier?) Gibt es da eine plausible, nicht formale Erklärung oder ein kleines Beispiel, das den Zweck der vorliegenden rechtlichen Konstruktion verständlich macht?

    Darf es da keine unbeschränkte Arbeitserlaubnis geben (nur Arbeitsberechtigung)?

    Zitat:
    natuerlich gibt's, wenn die Ausuebung der unselbstaendigen Erwerstaetigkeit durch eine auslaenderrechtlichen Auflage nicht ausgeschlossen (oder beschraenkt) ist.

    – Ist das dann der Fall bei nachgezogenen Ehepartnern? Komisch, aber bei der ersten Verlängerung der AE erhalten die Ehepartner etwas mildere Beschränkungen im Vergleich zu den (beispielweise nach §10 AuslG) eingereisten Ausländern selbst. Steckt diese Idee hinter §286(1)a vielleicht? Wie könnte es in der Praxis dazu kommen, dass die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit durch eine ausländerrechtlichen Auflage nicht ausgeschlossen (oder beschränkt) ist und außerdem noch keine Ausnahmen nach §286(2) vorliegen? Ein konkretes Beispiel aus dem wirklichen Leben wäre hier sehr hilfreich!..      :dom


    Zitat:
    Aber nach dem 1.1.2005 steht ihm sowieso die Niederlassungserlaubnis zu, was sicher nicht schlechter, als Aufenthaltserlaubnis + Arbeitsberechtigung ist.  8)
    Zitat:
    Hi Krolik,

    Du weißt aber schon, dass wir in zwei Wochen neues Recht bekommen?

    – Sind die Anforderungen nach §9(2)5-6 ZuwG und die nach §24(1)2-3 AuslG etwa nicht äquivalent?
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    Antwort #12 - 19.12.2004 um 22:07:17
     
    Zitat:
    – Sind die Anforderungen nach §9(2)5-6 ZuwG und die nach §24(1)2-3 AuslG etwa nicht äquivalent?


    Hi,
    Du reißt meine Frage aus dem Zusammenhang. Ich habe sie unter Bezugnahme auf Deine Anfragen zu den aktuellen Arten der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen gestellt.

    Aber egal, mach mal weiter  tippse
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    Antwort #13 - 20.12.2004 um 12:19:11
     
    Zitat:
    :bahnh
    Warum hat man denn nur zwei verschiedene Arten von Arbeitsgenehmigungen in das deutsche Recht eingeführt? (Und nicht drei oder vier?) Gibt es da eine plausible, nicht formale Erklärung oder ein kleines Beispiel, das den Zweck der vorliegenden rechtlichen Konstruktion verständlich macht?

    Darf es da keine unbeschränkte Arbeitserlaubnis geben (nur Arbeitsberechtigung)?


    Nach dem geltendem Recht soll die Arbeitserlaubnis befristet werden (§ 4 Abs. 1 ArGV). Komischerweise ist mir ein Urteil bekannt, das
    ein Arbeitsamt verpflichtet, einem Auslaender eine uneingeschraenkte und unbefristete Arbeitserlaubnis zu ertelen.

    http://www.lsvd.de/recht/sgaachen.html

    Zitat:
    – Ist das dann der Fall bei nachgezogenen Ehepartnern? Komisch, aber bei der ersten Verlängerung der AE erhalten die Ehepartner etwas mildere Beschränkungen im Vergleich zu den (beispielweise nach §10 AuslG) eingereisten Ausländern selbst.


    Es ist komisch, aber es ist so. Dies wird sehr wahrschaeinlich auch nach dem 1.1.2005 gelten.

    Zitat:
    Wie könnte es in der Praxis dazu kommen, dass die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit durch eine ausländerrechtlichen Auflage nicht ausgeschlossen (oder beschränkt) ist und außerdem noch keine Ausnahmen nach §286(2) vorliegen? Ein konkretes Beispiel aus dem wirklichen Leben wäre hier sehr hilfreich!


    Beispiel 1. Ein Auslaender ist nach AAV fuer eine versiherungs- und arbeitsgenehmigungsoflichtige Beschaeftigung eingereist. Nach 4 Jahren Aufenthalts in Deutschland hat er eine Auslaendiren mit einem selbstaendigen Aufenthaltsrecht in Deutchland geheiratet und hat die beschraekende Auflage streichen lassen.

    Beispiel 2. Derselebe Auslaender hat nicht geheiratet, sondern nach 5 Jahren ist zur ABH gegangen und hat die beschraekende Auflage streichen lassen.

    Zitat:
    – Sind die Anforderungen nach §9(2)5-6 ZuwG und die nach §24(1)2-3 AuslG etwa nicht äquivalent?


    Die Woerter

    # eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,

    und

    # ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

    klingen meiner Ansicht nach sehr unterschiedlich.
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    Antwort #14 - 20.12.2004 um 23:34:01
     
    Hallo,

    ich besitzte eine Aufenthaltserlaubnis seit vier Jahre und neun Monat. Die Auflage meiner Aufenthaltserlaubnis lautet:"Selbstndige Erwerbsttigkeit oder vergleichbare unselbstndige Erwerbsttigkeit nicht gestattet. Unselbstndige Erwerbsttigkeit nur gemäß § 9 Nr. 8 ArGV gestattet."

    Ich habe  schone fünf Jahre rechtmäig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet
    ausgeübt und seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält.

    vor einige Zeit habe ich  einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung gestellt (nach vorschlage vom Chap danke danke danke). Jetzt habe ich eine Stellungnahme (für Ausländerbehörde) vom Arbeitsamt bekommen disco disco disco, " Die Arbeitsberechtigung wird zugesichert.
    Zeitraum frühstens ab Erteilung einer Aufenthaltsgenehmugung die im gesamten Bundesgebiet zur unselbständigen Arbeitsaufnahme jeder Art berechtigt für unbefristet in der Bundesrepublik Deutschland." 
    Aber meine Ausländerbehörde will immer noch die Auflage  nicht ändern und sagte :die Änderung auf meine Auflage ist nur möglich  wenn ich einen neuen Arbeitsplatz erhalte. :sauer: :sauer: :sauer:

    Was kann ich weiter machen? :bahnh :bahnh :bahnh
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