Zitat:Das stimmt nicht ganz. Es handelt sich nur um Beschaeftigung nach §§2-4 ASAV und IT-ArGV.
...
Alle andere...
– Danke für die schnelle Antwort. Verstehe ich richtig, dass man bei der Auslegung von § 286
SGB III die untenstehenden Zuordnungen entwickelt?
:haken Arbeitsgenehmigungspflichtige Arbeitnehmer (§ 286(2)
2)
Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 3 §§ 2-4
ASAV & §6
IT-ArGV & ???
:haken Arbeitsgenehmigungsfreie Arbeitnehmer (§ 286(2)
3)
Rechtsverordnung nach § 288 Abs. 1 Nr. 7 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung § 9
ArGV & ???
Das Ziel dieser Topic ist es, einen möglichst vollständigen Zusammenhang zwischen § 286(2) und den entsprechenden aktuellen
Rechtsverordnungen aufzubauen, damit das Thema des Buchstaben
a entgültig abgedeckt werden könnte. Sollte man vielleicht noch weitere rechtliche Hinweise an Stelle von ???s oben schreiben?
Außerdem möchte ich, dass das von mir geschilderte Beispiel (siehe die erste Nachricht) ausdiskutiert wird. Warum sind die folgenden Entwicklungen falsch? Weil ein Wissenschaftler während seiner Beschäftigung in Forschung und Lehre von deutscher Universität den Titel eines Beamten erhält, so folgt daraus, dass es
wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an seiner Beschäftigung besteht. Dann ist § 4 ASAV nicht mehr relevant, weil § 5 Abs. 1 ASAV in Kraft tritt. Somit schaltet sich die Ausnahmeregel nach § 286(2)
2 ebenfalls nicht mehr ein und der "kluge Bursche" darf sein Recht nach § 286(1)1
a tatsächlich genießen, d.h. zum Arbeitsamt laufen und sich eine unbefristete AB holen, weil ausgerechnet er zu den sogenannten
"allen anderen" gehört.
Dumme Frage: Warum gibt es keinen rechtlichen Widerspruch zwischen § 5 Abs. 1 ASAV und § 9 Abs. 8 ArGV?