Hallo Zusammen,
Wir sind eine nette ausländische Familie mit zwei Kinder, 8 un 6 Jahre. Beide Eltern haben unbefristete
AE und die Kinder haben befristete
AE.
Wenn wir jetzt nach Ausland ziehen,
1. Bleibt die
AE gültig, wenn man kein Wohnsitz in der BRD hat, aber immer wieder innerhalb von 6 Monaten einmal einreist und nach 2 Wochen wieder ausreist?
2. Ist es möglich, ein zweiter Wohnsitz in der BRD bei einem Freund zu behalten und bleibt die
AE dann weiterhin gültig?
3. Ist es möglich, für das ältere Kind (geboren Juli 1996) bis es 18 Jahre alt wird, doppelte Staatsbürgerschaft zu beantragen und bekommen, weil es ja schon 8 Jahre hier gelebt hat?
4. Für die Einbürgerung der Ehefrau: reicht es wenn der Lebensunterhalt durch den Ehemann (ein Ausländer) gesichert ist?
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er,
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde den Lebensunterhalt
nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
Mir ist bewusst, dass diese Fragen speziell sind. Ich freue mich auf Ihre Antworten und bedanke ich mich im voraus.
Cheers, boopathy