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Wohnsitz und status der AE nach Ausreise (Gelesen: 7.555 mal)
boopathy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise
Antwort #15 - 07.01.2005 um 18:03:39
 
Offensichtlich gibt es hier ein Misverständnis!

Bisher was es so: Wenn ein Inder eine andere StAng erwirbt, verliert er die indische StAng entweder durch Entlassung oder automatisch.

Seit 2003 gilt folgendes:
"Recently a law has been passed in India that would allow dual citizenship for persons of Indian origin, who are foreign citizens of United States and other affluent countries."
"At this time, only ethnic Indians from the United States, Canada, United Kingdom, Australia, Cyprus, Finland, France, Greece, Ireland, Israel, Italy, Netherlands, New Zealand, Portugal, Sweden, and Switzerland. "

Heute wurde bekanntgegeben, dass dieses Gesetz auch für alle anderen Länder gilt oder besser geasagt: gelten wird.

Im Klartext: Wenn es keine Einwände von der deutschen Seite gibt, kann ich beide StAng besitzen. Von indischer Seite gibt es keine Einwände mehr wie es früher der Fall war.

Verlangt BRD in jedem Fall, dass man die andere StAng verlieren muss bevor die deutsche Einbürgerung stattfindet?

Oder duldet BRD doppelte StAng?


Für Inder ist es jetzt möglich, auch wenn er mal Inder war und andere StAng erworben hat, zusätzlich zu der ausländischen StAng auch die indische StAng zu erwerben.

Ich möchte nur die Klarheit von der deutschen Seite.

Vielen Dank.

(Falls die neue Lage und meine Frage noch  nicht klar ist, bitte posten.)

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boopathy
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 07.01.2005 um 18:08:31
 
noch eine Klarstellung:
Wir wohnen und leben hier in Deutschland und haben die Voraussetzungen eingebürgert zu werden.

Wenn es von der deutschen Seite auch möglich ist doppelte StAng zu besitzen, werde ich uns alle einbürgern lassen und dann erst von hier nach Indien umziehen.
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 07.01.2005 um 20:38:18
 
Zitat:
Oder duldet BRD doppelte StAng


Definitiv Nein, hatte ich (bzw. Ralf) aber oben auch schon gesagt.

Es gibt im deutschen StAG zwar ein paar Ausnahmefälle, aber die kann ich nicht abschließend beurteilen, weil dazu nähere Angaben deinerseits notwendig wären.

Hier ist der § 12 der die Ausnahmen regelt:

Zitat:
§ 12

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1958 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

(3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.



Zitat:
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und 
ist immer noch die grundsätzliche Regel

LG
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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