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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Wohnsitz und status der AE nach Ausreise https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1103039959 Beitrag begonnen von boopathy am 14.12.2004 um 16:59:19 |
Titel: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von boopathy am 14.12.2004 um 16:59:19
Hallo Zusammen,
Wir sind eine nette ausländische Familie mit zwei Kinder, 8 un 6 Jahre. Beide Eltern haben unbefristete AE und die Kinder haben befristete AE. Wenn wir jetzt nach Ausland ziehen, 1. Bleibt die AE gültig, wenn man kein Wohnsitz in der BRD hat, aber immer wieder innerhalb von 6 Monaten einmal einreist und nach 2 Wochen wieder ausreist? 2. Ist es möglich, ein zweiter Wohnsitz in der BRD bei einem Freund zu behalten und bleibt die AE dann weiterhin gültig? 3. Ist es möglich, für das ältere Kind (geboren Juli 1996) bis es 18 Jahre alt wird, doppelte Staatsbürgerschaft zu beantragen und bekommen, weil es ja schon 8 Jahre hier gelebt hat? 4. Für die Einbürgerung der Ehefrau: reicht es wenn der Lebensunterhalt durch den Ehemann (ein Ausländer) gesichert ist? (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er, 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und 5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Mir ist bewusst, dass diese Fragen speziell sind. Ich freue mich auf Ihre Antworten und bedanke ich mich im voraus. Cheers, boopathy |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von ralf am 14.12.2004 um 17:56:14
Hi boopathy!
Ich beschränke mich mal auf die Fragen zur Einbürgerung. Zunächst: Wer keinen festen Wohnsitz in D hat, sondern nur gelegentlich hier einreist, kann sowieso nicht eingebürgert werden. Ansonsten: Zitat:
Prinzipiell besteht nach 8 Jahren ein Einbürgerungsanspruch, wenn sämliche Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Voraussetzung ist die Aufgahe der bisherigen Staatsangehörigkeit, was aber oft bei Minderjährigen nicht möglich ist, wenn die Eltern nicht selbst entlassen werden. In diesen Fällen ist eine Einbürgerung nicht möglich, außer es besteht ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 AuslG. Minderjährigkeit allein ist allerdings kein Grund. Mehrstaatigkeit bis zum Volljährigkeitsalter ist nicht vorgesehen. Zitat:
Ja. Bei Verheirateten ist es immer ausreichend, wenn diese ihren Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten können, ohne auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein. Zitat:
Dafür ist das Forum ja da. ;) |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von Mick am 14.12.2004 um 17:58:28 schrieb am 14.12.2004 um 16:59:19:
Wenn der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird, kann es durchaus zu der Feststellung kommen, dass die AE's unabhänig von den 6 Monaten erloschen sind (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) Zitat:
Einen Zweitwohnsitz kann man in D. nicht anmelden, wenn der erste Wohnsitz im Ausland ist. Abgesehen davon führen Scheinanmeldungen nicht zu einem Aufenthaltsrecht. Solltet Ihr nicht dauerhaft ins Ausland wollen, könnt Ihr ggf. eine verlängerte Wiedereinreisefrist mit der ABH vereinbaren. Zitat:
Die doppelte wird im Grundsatz nicht möglich sein, es sei denn, die ist bei der jeweiligen Staatsangehörigkeit vorgesehen. Grundsätzlich kann auch für ein minderjähriges Kind ein eigener Einbürgerungsantrag gestellt werden. Zitat:
Jepp, das reicht. Zitat:
Danke für die Hinweise, haben wir auch unter "Gesetze" verlinkt ;) |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von Antoine am 14.12.2004 um 19:27:38 schrieb am 14.12.2004 um 17:58:28:
Ich möchte dazu klarstellen, dass ein tatsächlich in Deutschland bestehender Wohnsitz angemeldet werden muss. Nach dem deutschen Melderecht würde er wie ein Hauptwohnsitz behandelt, was zunächst einmal das deutsche Finanzamt freut, da zumindest eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben ist. Bei der Einbürgerung und bei der Familienzusammenführung kommt es allerdings nicht nur auf einen Wohnsitz, sondern wie bereits von Ralfi und Mick geschrieben auf den Lebensmittelpunkt an. Eine Wohnung in Deutschland allein reicht nicht. Von einer reinen Scheinanmeldung sollte sowieso abgesehen werden, da sie gegen Melderecht verstösst und ggf. nichts als Ärger bringt. |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von Antoine am 14.12.2004 um 19:46:28
Vielleicht noch eine Frage in Hinblick auf das Aufenthaltsrecht: Seit wann lebst Du mit Deiner Familie in Deutschland? Welche Staatsangehörigkeit haben die Familienmitglieder? In welches Land und wann wollt Ihr umziehen?
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Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von boopathy am 15.12.2004 um 18:57:14
Wir sind Inder. Ich bin seit ca. 16 Jahren hier, zuerst als Student, dann Doktorand und seit ca. 2 Jahren arbeite ich hier. Meine Frau ist seit ca. 10 Jahren hier. Wir möchten demnächst (Termin ist noch nicht fest) aus familiären Gründen nach Indien ziehen und dennoch eine Möglichkeit für unsere Kinder für die eventuelle spätere Einreise, vielleicht fürs Studium oder so, nach BRD erleichtern.
Welche Vorteile hat man dann, wenn die Mutter die deutsche Staatsbürgerschaft annimmt? Bekommen die Kinder später ohne Probleme AE z.B.? Wie lange dauert es mindestens die Einbürgerungsformalität? (ich habe gelesen ca. 6 Monate, geht es nicht schneller?) Vielen Dank im voraus. |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von Antoine am 15.12.2004 um 19:39:44
Aufenthaltsrechtlich sehe ich da gar keine Möglichkeit, auch nicht nach EU-Recht.
Es würde tatsächlich nur eine Einbürgerung und die Miteinbürgerung der Kinder bleiben. Dazu wäre dann aber der Verzicht auf die indische Staatsbürgerschaft erforderlich. Ist das aber die gute Lösung? Bringt das nicht umgekehrt in Indien Probleme? Ralf wird sich sicherlich noch zu den Einzelheiten der Einbürgerung äussern. |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von ralf am 15.12.2004 um 21:44:44 schrieb am 15.12.2004 um 19:39:44:
Nicht einmal dieses, da die indische Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit automatisch verloren ginge, jedenfalls bei volljährigen Personen. Kinder würden in einem solchen Fall wohl unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, sie indische StA erlischt dann später automatisch, wenn das Kind nach indischem Recht volljährig ist. 6 Monate Bearbeitungsdauer sind völlig ok. |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von boopathy am 07.01.2005 um 09:13:04 schrieb am 14.12.2004 um 17:58:28:
Hallo Zusammen, eine neue Situation: " Friday, January 7, 2005 (Mumbai): Prime Minister Manmohan Singh announced dual citizenship to all overseas Indians who had migrated from the country after January 26, 1950. " Wäre es dann möglich, dass wir doppelte Staatsangehörigkeit haben können oder gebe es Einwände von der deutschen Seite? Wenn es möglich wäre, werde ich sofort den Antrag stellen. Grüsse, Boopathy |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von Abu am 07.01.2005 um 10:52:21 schrieb am 07.01.2005 um 09:13:04:
Nein. Zitat:
Ja. Die - oben von Ralf geschilderte - deutsche Rechtslage hat sich ja nicht geändert. Abu |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von Anne am 07.01.2005 um 10:56:16
Abu, aus der Pressemeldung konnte ich nicht ersehen, ob dies nur auf Antrag gelten soll oder automatisch. Sollte ein Staat schlichtweg alle früher beantragten Entlassungen aus der Staatsangehörigkeit zurücknehmen, so dass ohne eigenes Zutun die alte wieder erworben würde - kommt mir unwahrscheinlich vor, aber man weiß ja nie - , würde dadurch die deutsche nicht verloren gehen, denke ich.
Gruß Anne |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von ronny am 07.01.2005 um 11:01:48
Hi Anne ,
sehe ich was die Altfälle anbelangt genauso. Ich kann mir auch nicht vorstellen dass da nochmal rückwirkend was dran geändert wird aus deutscher Sicht. Aber die Ausgangsfrage hat Abu m.E. schon korrekt beantwortet: Zitat:
Zitat:
Boopathy will ja erst die deutsche StAng erwerben, und da dürftes es dann doch ein Problem sein. LG Ronny |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von boopathy am 07.01.2005 um 11:30:30 schrieb am 07.01.2005 um 10:52:21:
Seit wann hat sich die deutsche Rechtslage geändert und wie? MfG, Boopathy |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von Abu am 07.01.2005 um 11:51:39 schrieb am 07.01.2005 um 11:30:30:
Sie hat sich nicht geändert: schrieb am 07.01.2005 um 10:52:21:
Abu |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von ronny am 07.01.2005 um 11:54:38 Zitat:
Hallo Boopathy, die deutsche Rechtslage hat sich nicht geändert, du hast da bei Zitat:
Für Dich wird das was Euer Minister möchte eher negative Folgen haben, weil ihr anstelle der bisherigen Rechtslage im Falle einer Einbürgerung in Deutscland zukünftig erst noch ein Entlassungsverfahren in Indien abwarten müßt. Nach dem bisherigen indischen Recht trat ja der Verlust automatisch ein. LG Ronny |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von boopathy am 07.01.2005 um 18:03:39
Offensichtlich gibt es hier ein Misverständnis!
Bisher was es so: Wenn ein Inder eine andere StAng erwirbt, verliert er die indische StAng entweder durch Entlassung oder automatisch. Seit 2003 gilt folgendes: "Recently a law has been passed in India that would allow dual citizenship for persons of Indian origin, who are foreign citizens of United States and other affluent countries." "At this time, only ethnic Indians from the United States, Canada, United Kingdom, Australia, Cyprus, Finland, France, Greece, Ireland, Israel, Italy, Netherlands, New Zealand, Portugal, Sweden, and Switzerland. " Heute wurde bekanntgegeben, dass dieses Gesetz auch für alle anderen Länder gilt oder besser geasagt: gelten wird. Im Klartext: Wenn es keine Einwände von der deutschen Seite gibt, kann ich beide StAng besitzen. Von indischer Seite gibt es keine Einwände mehr wie es früher der Fall war. Verlangt BRD in jedem Fall, dass man die andere StAng verlieren muss bevor die deutsche Einbürgerung stattfindet? Oder duldet BRD doppelte StAng? Für Inder ist es jetzt möglich, auch wenn er mal Inder war und andere StAng erworben hat, zusätzlich zu der ausländischen StAng auch die indische StAng zu erwerben. Ich möchte nur die Klarheit von der deutschen Seite. Vielen Dank. (Falls die neue Lage und meine Frage noch nicht klar ist, bitte posten.) |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von boopathy am 07.01.2005 um 18:08:31
noch eine Klarstellung:
Wir wohnen und leben hier in Deutschland und haben die Voraussetzungen eingebürgert zu werden. Wenn es von der deutschen Seite auch möglich ist doppelte StAng zu besitzen, werde ich uns alle einbürgern lassen und dann erst von hier nach Indien umziehen. |
Titel: Re: Wohnsitz und status der AE nach Ausreise Beitrag von ronny am 07.01.2005 um 20:38:18 Zitat:
Definitiv Nein, hatte ich (bzw. Ralf) aber oben auch schon gesagt. Es gibt im deutschen StAG zwar ein paar Ausnahmefälle, aber die kann ich nicht abschließend beurteilen, weil dazu nähere Angaben deinerseits notwendig wären. Hier ist der § 12 der die Ausnahmen regelt: Zitat:
Zitat:
LG Ronny |
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