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Einbürgerung und Sozialhilfe (Gelesen: 4.678 mal)
ewa
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12.12.2004 um 13:29:29
 
Hi Ralf,


Wahrscheinlich hast du mein problem schon vergessen, deshalb kurze Erinnerung: ich will mich einbürgern lassen und mein Aufenthalt (Studium) wurde bis jetzt durch einen Bekannten finanziert. Jetzt macht er das nicht mehr und ich konnte lange Zeit durch eine Krankheit nicht arbeiten, habe deshalb keine Ersparnisse. Es bleibt mir nur die Sozialhilfe, wenn ich niemand anderen finde, der das übernimmt.
Wird meine Einbürgerung dadurch für immer unmöglich gemacht worden sein?

Grüsse,

ewa :sauer:
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Ralf
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Antwort #1 - 12.12.2004 um 13:42:01
 
Hi ewa!

Der Bezug von Sozialhilfe (ab 1.1.2005 ALG II) ist für die Einbürgerung grundsätzlich schädlich. Ausnahme (nur bei Anspruchseinbürgerungen): Wenn der Bewerber unter 23 Jahre alt ist oder wenn er den Grund für die Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel nicht selbst zu vertreten hat.

Bei Ermessenseinbürgerungen ist allerdings bisher keine Ausnahme möglich, ab 1.1.2005 gibt es aber auch hier eine Ausnahmeregelung für Härtefälle.

Zitat:
Wird meine Einbürgerung dadurch für immer unmöglich gemacht worden sein

Nein. Ein früherer Bezug von Sozialhilfe ist unschädlich, wenn der Bewerber wieder seit einiger Zeit ein geregeltes Einkommen hat. Natürlich darf es nicht den Anschein haben, dass eine Arbeit nur deswegen angenommen wurde, um eingebürgert werden zu können.  Zwinkernd
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ewa
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Antwort #2 - 12.12.2004 um 13:48:11
 
O.k., meine Frage ist jetzt, ob ich diesen Grund für die Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel selbst zu vertreten habe, oder nicht.
Und geht es bei mir um die Ermessenseinbürgerung? Wenn ja, dann soll ich mit dem Antrag vielleicht bis zum nächsten Jahr warten.

ewa
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Antwort #3 - 12.12.2004 um 18:31:42
 
Zitat:
O.k., meine Frage ist jetzt, ob ich diesen Grund für die Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel selbst zu vertreten habe, oder nicht.

Hi ewa!

Das kann hier unmöglich festgestellt werden. Dazu muss die Einbürgerungsbehörde sämtliche Einzelheiten kennen und außerdem das zuständige Sozialamt beteiligen und seine Stellungnahme einholen.

Zitat:
Und geht es bei mir um die Ermessenseinbürgerung? Wenn ja, dann soll ich mit dem Antrag vielleicht bis zum nächsten Jahr warten.


Wenn die Vorausetzungen des § 85 AuslG bzw. ab 1.1.2005 des § 10 StAG erfüllt sind, handelt es sich um eine Anspruchseinbürgerung. Sofern kein Anspruch vorliegt, wird geprüft, ob dennoch die Einbürgerung im Ermessenswege (§ 8 StAG) möglich ist.
Ob der Antrag noch 2004 oder erst 2005 gestellt wird, macht keinen Unterschied.
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Antwort #4 - 12.12.2004 um 18:36:39
 
In welchen Fällen hat man beispielweise den Grund für die Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel nicht selbst zu vertreten?  :happy:
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Ralf
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Antwort #5 - 12.12.2004 um 18:54:08
 
Zitat:
In welchen Fällen hat man beispielweise den Grund für die Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel nicht selbst zu vertreten?  :happy:


Hi ewa!

Auskunft dazu gibt Nr. 85.1.2 der
Verwaltungsvorschriften
:

Zitat:
Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 2 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfülllung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat.

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Antwort #6 - 13.12.2004 um 13:55:05
 
Heisst das, dass wenn ich wegen einer Krankheit nicht arbeiten kann und mein Bekannter die Verpflichtungserklärung über Finanzierung meines Studiums zurückgenommen hat, ich als unverschuldet gelte?

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Antwort #7 - 13.12.2004 um 14:07:55
 
Zitat:
Heisst das, dass wenn ich wegen einer Krankheit nicht arbeiten kann und mein Bekannter die Verpflichtungserklärung über Finanzierung meines Studiums zurückgenommen hat, ich als unverschuldet gelte?

ewa


Wie gesagt: Da es auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ankommt, kann dies hier nicht geklärt werden. Wenn jedoch gesundheitliche Gründe, die man nicht selbst beeinflussen kann, maßgeblich sind, spricht einiges dafür, dass der Grund für den Bezug der Sozialhilfe nicht selbst zu vertreten ist.
Ggf. muss der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches oder auch amtsärztliches Attest nachgewiesen werden.
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Antwort #8 - 13.12.2004 um 14:58:09
 
Das mein Bekannter mich nicht mehr unterstützt ist wohl kein Grund, oder?
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Antwort #9 - 13.12.2004 um 15:14:17
 
Zitat:
Das mein Bekannter mich nicht mehr unterstützt ist wohl kein Grund, oder?


Sicherlich nicht, oder war er dazu bisher rechtlich, vertraglich oder sonstwie verpflichtet?
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« Zuletzt geändert: 13.12.2004 um 15:51:19 von Ralf »  

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Antwort #10 - 14.12.2004 um 13:24:44
 
Er hat sich gegenüber der Ausländerbehörde als verpflichtet erklärt mein Studium zu finanzieren.
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