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7 Jahre AB+1 Jahr AE in BW, Einbürgerung möglich? (Gelesen: 2.409 mal)
Adam
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Zeige den Link zu diesem Beitrag 7 Jahre AB+1 Jahr AE in BW, Einbürgerung möglich?
14.12.2004 um 16:58:40
 
Hallo zusammen,

Ich habe seit einem Jahr eine AE-EU, hatte vorher 7 Jahre lang eine AB. Ich habe eine Beschäftigung und erfülle sonst alle anderen Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung.
Ist bei meinem Fall eine Ermessens- oder Anspruchseinbürgerung möglich?

Gruß
Adam
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Ralf
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Antwort #1 - 14.12.2004 um 17:05:30
 
Wie schon so häufig in diesem Forum: Im Prinzip ja, allerdings besteht auch hier das Problem, dass die Zeiten mit A-Bewilligung in BaWü nicht angerechnet werden.

:sosmi , aber wir können dies ncht ändern.
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Adam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.12.2004 um 17:16:30
 
Hallo Ralf,
Danke für die schnelle Antwort.
Kann es sein, dass dies nicht gilt in BaWü:

"Allgemeine Verwaltungsvorschrift

               zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)

                           Vom 13. Dezember 2000
4.3.1.2 Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten


       Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Ausländer


       a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,


       b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,


       c) eine Aufenthaltsbewilligung,


       d) eine Aufenthaltsbefugnis,


       e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder
          der Freizügigkeitsverordnung/EG oder... "

Gesetze gelten doch Bundesweit oder?

Gruß
Adam
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Ralf
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Antwort #3 - 14.12.2004 um 17:37:38
 
Nun, dies ist kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Diese gilt selbstverständlich bundesweit. Es wird in BaWü auch nicht angezweifelt, dass es sich bei Zeiten mit A-Bewilligung um rechtmäßigen Aufenthalt handelt.

Das Gesetz (§ 85 AuslG) verlangt jedoch folgendes:

Zitat:
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er,.....

BaWu (und Bayern) rechnen Zeiten mit Bewilligung nicht zum gewöhnlichen Aufenthalt. Eine Begründung dafür kann man
hier
in dem Beitrag vom User Rotcod nachlesen.

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Adam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.12.2004 um 20:59:10
 
Hallo Ralf,

Zitat:
Hi Rotcod,

Danke für diese Info. Habe schon länger nach einer ausführlichen Begründung für die bayerische Haltung gesucht.   

Ändern können wir hier allerdings nichts daran. Es gibt letztlich nur zwei Möglichkeiten: Umzug in ein anderes Bundsland, in dem die Bewilligungszeiten angerechnet werden, oder der Versuch, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.


Beides ist für mich möglich. Ich könnte zum nächsten Bundesland umziehen oder auch meine Ansprüche auf gerichtlichen Wegen fordern.
In welchen Bundesländern werden dann Bewilligungszeiten angerechnet?
Wie stehen die Chancen gerichtlich was zu erreichen?
Was würdest du als Fachmann mir empfehlen?

Danke
Adam
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Ralf
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Antwort #5 - 15.12.2004 um 01:35:22
 
Zitat:
...In welchen Bundesländern werden dann Bewilligungszeiten angerechnet?

Soweit wir hier informiert sind, in allen Ländern außer Bayern und BaWü, allerdings liegen noch nicht für alle Länder gesicherte Erkenntnisse vor, und außerdem kann sich so etwas auch mal ändern.

Zitat:
Wie stehen die Chancen gerichtlich was zu erreichen?

Schwer abzuschätzen. Bisher ist mir zu diesem Punkt jedenfalls keine Gerichtsentscheidung bekannt.

Zitat:
Was würdest du als Fachmann mir empfehlen?

Ohne Kenntnis aller Umstände kann ich kaum etwas konkretes empfehlen, mal ganz abgesehen davon, dass dies aus rechtlichen Gründen sowieso nicht zulässig ist. Nur soviel: wenn ein Umzug in ein anders Bundesland in Erwägung gezogen wird: vorher bei der dann zuständigen Behörde Erkundigungen einholen.
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