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Bürgerkrieg und Besuch aus Elfenbeinküste! (Gelesen: 2.991 mal)
shakabenji
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I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 12
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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07.11.2004 um 19:35:36
 
Hallo liebe Forum-Mitglieder,

Ich habe seit dem 27.08.04 Besuch meiner Freundin aus der Elfenbeinküste. Sie reiste über Südafrika ein, da sie 1 Jahr im Hospital sich einer schwierigen Krebsbehandlung unterziehen musste. Die Erteilung des Besuchsvisa und der Tickets war ein sechswöchiger Kampf mit allen Behörden etc ....
Ihr Rückflugticket ist für den 22.11.2004 Air France Frankfurt nach Abidjan ausgestellt.
Zu meinem Entsetzen stelle ich seit dem 04.11.2004 fest, daß der Bürgerkrieg in der Elfenbeinküste aufflammt. Auf der Internetseite vom Auswärtigem Amthttp://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_ht... wird ausdrücklich seit heute vor Reisen in das Land gewarnt, Schußwechsel in der Stadt Abidjan und der Internationale Flughafen ist auch seit heute geschlossen.

Bitte helft mir wie ich mich verhalten soll ... kann die Ausländerbehörde den Besuch mit Schengenvisa 3 Monate in diesem Fall verlängern ...???Für wie lange ...???
Wie läuft das mit der Umbuchung des Tickets im Falle eines Krieges ...???

Bitte helft mir, ich bin schon ganz verzweifelt ...

Euer Shakabenji :stampf: :anbet
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Janna
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Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #1 - 07.11.2004 um 20:17:47
 
Hallo,

ich würde zur Ausländerbehörde gehen und das Problem schildern.
Es wäre in meinen Augen unmenschlich, jemanden zurück in die Heimat zu schicken, in der Krieg ist. (Gibt es dazu evtl. was in den Menschenrechten? http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/windexde/TH2004001)

Fraglich wäre evtl. auch, ob an der Elfenbeinküste jetzt im Krieg, eine kompetente Weiterbehandlung ihrer Krankheit möglich ist. Auch über dieses Argument besteht evtl. eine kleine Chance.

Könnte man evtl. eine vorübergehende Anerkennung als Kriegsflüchtling bekommen? (Naja, sie ist zwar nicht aus dem Krieg geflüchtet, aber trotzdem ...)

Es könnte aber sein, dass die Ausländerbehörde sagt, sie könne ja wieder nach Südafrika ausreisen, wenn sie sich doch dort sowieso schon 1 Jahr aufgehalten hat.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #2 - 08.11.2004 um 08:48:11
 
Hallo!

Bei  guck  ... lese ich gerade folgendes zu diesem Thema:
Zitat:
In der Elfenbeinküste hat sich die Lage nach dem Eingreifen französischer Truppen nach Angaben aus Paris wieder beruhigt. Die französische Verteidigungsministerin Michèle Alliot-Marie sagte, die Situation sei zwar angespannt, aber unter Kontrolle. ...


Momentan besteht also wohl kein Grund zur Panik.
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eishennig
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Beiträge: 212

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.11.2004 um 15:27:23
 
Hallo Shakabenji,

Zitat:
Wie läuft das mit der Umbuchung des Tickets im Falle eines Krieges ...

Diese Frage, und ob sie überhaupt den Flug noch machen werden, musst Du Air France stellen. Am besten solltest Du deren Antwort schriftlich haben.

Zitat:
Bitte helft mir wie ich mich verhalten soll ... kann die Ausländerbehörde den Besuch mit Schengenvisa 3 Monate in diesem Fall verlängern ... Für wie lange ...

wird grundsätzlich mal hier erklärt:
http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#7
Zitat:
Kann ein Besuchs- (Schengen-) Visum verlängert werden, wenn es für 90 Tage ausgestellt wurde?
Eine Verlängerung kommt allenfalls als „nationales Visum“ in Betracht. Es müssen dringende Umstände vorliegen (z.B. eilbedürftige ärztliche Behandlung, plötzlich aufgetretene besorgniserregende Ereignisse bei nahen Familienangehörigen).

Kann ein Besuchs- (Schengen-) Visum zu anderen Zwecken verlängert werden?
Nein. Ein Schengenvisum kann nur zu Besuchs-, Touristen- oder Geschäftszwecken verlängert werden. Die Verlängerung – z.B. zum Zwecke der Eheschließung – ist nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen ausgeschlossen.


Die "dringenden Umstände" sind wohl eine Ermessensfrage der jeweiligen ABH.

Wenn Air France den Flug cancelt, wäre wohl eine VisaVerlängerung möglich.

Wenn die Krankheit nicht nur eine akute Flugverschiebung begründen soll, sondern eine generelle Unmöglichkeit, wegen des Gesundheitssystems in die Elfenbeinküste zurückzukehren: Würde mich wundern wenn die ABH sich darauf einlässt, da doch Behandlung in Südafrika möglich war!

Wenn die Ivoirerin (?) Weisse ist, könnte sie z.Z. in Abidjan massiv bedroht sein (siehe Zeitungsartikel).

Die Reisewarnung des AA ist nach meinem Eindruck nicht entscheidend.

Hier die aktuellen Entwicklungen am Flughafen
http://news.google.de/news?q=flughafen+abidjan&hl=de&lr=&newwindow=1&sa=N&tab=nn...

liebe grüsse von
eishennig
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.11.2004 um 17:01:20
 
@all

Die airfrancer hat die flüge bis einschlieslich 9.11.04 24 Uhr (abflugzeit) derzeit eingestellt.

Der fluggast mus mit seinem ticket sofern der Abflug früher vorgesen war bei airfrance vorbeikommen und neues Ticket austellen lassen.Dies ist auch die Nachweis für die ALB vor Ort.

Besonders kritischw irds wenn der Fluggast zb in DE derzeit wohnt aber der abflug von paris aus erfolgen sollte;also auf dem Landwege nach paris eingereist werden sollte.In dr Tat ist die Verlängerung dann für F eigentlich nicht gültig.Ich schreibe bewust eigentlcih weil cih mir in der Praxis nicht vorstellen kann das dem Fluggast auf dem wege zum gebuchten Flug etwas passieren wird.Auch Kontrolierende Polizisten sind nur Menschen!!
Die Frage ist noch wer für den längeren Aufenthalt haftet.Da es sich um einen Bürgerkrieg handelt wird weohl niemand dafür aufkommner müssen.
Gruss peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 08.11.2004 um 22:37:51
 
Egal mit welchem Visum, oder Visumverlängerung gilt Art. 5 (3) SDÜ.

Eine Durchreise mit der Dauer ist solange möglich, solange der ursprüngliche Titel oder ein anderer Titel verliehen wird; also 5 Tage (eine Duldung geht nicht).

Doc  8)
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #6 - 08.11.2004 um 22:41:14
 
Zitat:
Die Frage ist noch wer für den längeren Aufenthalt haftet.Da es sich um einen Bürgerkrieg handelt wird weohl niemand dafür aufkommner müssen.


Eine Verlängerung des Visums würde es - wenn überhaupt - nur mit VE geben. Andernfalls maximal eine Duldung. Und da in diesem Fall noch kein neues Aufenthaltsrecht eingeräumt ist, muss man auch damit rechnen, dass der ursprüngliche Einlader in Haftung genommen wird.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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