Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft, Kind deutsch, A (Gelesen: 1.739 mal)
hoshi04
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 3
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft, Kind deutsch, A
06.11.2004 um 17:41:38
 
Hallo, habe einige Fragen, über die ich mir schon so lange das Gehirn zermartere, und aus den Gesetzestexten bin ich noch nicht wirklich schlau geworden, was unsere konkrete Situation betrifft.  kopfhau

Die sieht wie folgt aus:

Ich bin Studentin, Ausländerin, aber mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, weil ich schon über acht Jahre in Deutschland bin.
Nun habe ich mit meinem ebenfalls ausländischen Freund, der auch Student ist, ein Baby bekommen, das die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen konnte, wegen meines Aufenthaltstitels. Das Baby hat also einen deutschen Reisepass.
Mein Freund hat ein Studentenvisum zum Zwecke des Studiums, welches auf ein Jahr befristet ist und ihm untersagt, über eine bestimmte Stundenzahl zu arbeiten und öffentliche Mittel zu beantragen. Er muss außerdem jedes Jahr bei der Ausländerbehörde nachweisen, dass er genügend Mittel zur Verfügung hat, um 1 Jahr seinen Lebensunterhalt zu sichern, damit sein Visum verlängert wird.
So, und jetzt wird es noch komplizierter. Seit kurzem wohnen wir zusammen, und nun wollen wir die Vaterschaft anerkennen bzw. beurkunden lassen.

Was passiert danach mit seinem Aufenthaltstitel? Kann er eine andere Aufenthaltsberechtigung beantragen? Wie und womit? Wieviel Wohnraum muss man nachweisen, und wieviel Geld zur Verfügung haben? Kann er Probleme bekommen, wenn er zu wenig hat? Und kann er sein Visum ändern, ohne Deutschland zu verlassen? Ach so, und wie sieht es mit einer Arbeitserlaubnis aus?  Fragezeichen  Fragezeichen  Fragezeichen

Oh Hilfe, Fragen über Fragen, mein Kopf dreht sich wirklich. Es wäre ganz ganz toll, wenn mir jemand irgendwie weiterhelfen könnte!  ROFL
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft, Kind deutsch, A
Antwort #1 - 06.11.2004 um 18:28:44
 
Hi,
eigentlich nicht schwierig. Sofern die Vaterschaft anerkannt ist und die Personensorge für das Kind ausgeübt wird, erhält der Vater einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Da § 23 nur auf § 17 Abs. 1 (nicht Abs. 2) verweist, muss auch kein Einkommen oder Wohnraum nachgewiesen werden. Ein Wechsel von der Bewilligung zur Erlaubnis geht auch, da ein Anspruch vorliegt.
Die Vorschriften können oben unter dem Button "Gesetze" nachgelesen werden.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
hoshi04
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 3
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft, Kind deutsch, A
Antwort #2 - 07.11.2004 um 09:39:01
 
Erstmal 1000 Dank für die schnelle Antwort, ist total lieb!!!

Hört sich ja gut an, puh, bin erleichtert.

Noch eine Frage: Wie kann man denn nachweisen, dass Personensorge ausgeübt wird? Reicht es schon, wenn man in einer Wohnung lebt?

Viele Grüße,

Tatyana
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft, Kind deutsch, A
Antwort #3 - 07.11.2004 um 13:09:35
 
Zitat:
Noch eine Frage: Wie kann man denn nachweisen, dass Personensorge ausgeübt wird? Reicht es schon, wenn man in einer Wohnung lebt?


Die gemeinsame Personensorge wird gegenüber dem Jugendamt erklärt, das hierfür eine extra Bescheinigung ausstellt.

Ronny
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
hoshi04
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 3
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft, Kind deutsch, A
Antwort #4 - 07.11.2004 um 15:43:49
 
OK, danke!!!

Und kann er denn dann auch eine Arbeitserlaubnis bekommen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft, Kind deutsch, A
Antwort #5 - 07.11.2004 um 16:27:43
 
Jaha, derzeit würde er eine Arbeitsberechtigung erhalten (unbeschränkt).
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
angy75
Newbie
*
Offline




Beiträge: 4

berlin 12059, Berlin, Germany
berlin 12059
Berlin
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft, Kind deutsch, A
Antwort #6 - 21.11.2004 um 16:26:52
 
hallo,

dein freund bekommt übers kind  seine AE, wir hatten bei der AB nur die vaterschaftsan. vom standesamt  vorgelegt  und  mein mann hatt seine  ae auf drei jahre bekommen  und die arbeitserlaubnis unbef.  da unsere tochter auch deutsch  ist.
ich lebe damals vom sozialamt und das war egal,

ich hoffe ich konnte die etwas weiter helfen
:-D
gruß angy
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema