Ja, ich habe entsprechende Erfahrungen gemacht. Allerdings war unser Fall etwas anders, denn wir hatten nicht in D, sondern bereits einige Zeit vorher im Ausland geheiratet und waren dann zusammen nach D umgezogen. Das ändert aber nichts an Grundsachverhalt...
Ich habe uns dann angemeldet und eine Lohnsteuerkarte beantragt. Dabei wurde mir die Lohnsteuerklasse 3 (für Verheiratete) sowie der volle Kinderfreibetrag für unseren Sohn verweigert mit der Begründung, daß meine Frau keine
AE habe. Stattdessen wurde die Lohnsteuerklasse 2 (für Alleinerziehende) und ein halber Kinderfreibetrag eingetragen!
Nach einigen Hin und Her habe ich dann ein Beschwerde-e-mail mit Kopie an den zuständigen Bezirksbügermeister geschrieben. Ein erstes Antwort-e-mail habe ich bereits am nächsten Tag erhalten und wenigen Tage später erhielt ich einen Anruf, in dem man mir mitteilte, daß die Handhabung falsch gewesen sei und mich um Rücksendung der Lohnsteuerkarte gebeten hat. Die habe ich dann korrigiert, d. h. mit Lohnsteuerklasse 3 und vollem Kinderfreibetrag, zurückerhalten (plus eine Briefmarke für mein Porto!). Das Beschwerdemanagement des Bezirksamts würde ich als sehr gut bezeichnen...
Weitere Details, insbessondere einen Verweis auf den entsprechenden § des EStG kann man meinem Beschwerde-e-mail entnehmen, welches ich unten angehängt habe.
Abu
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Mein e-mail an das Bezirksamt:
Zitat:Bitte weiterleiten an die für Lohnsteuerangelegenheiten zuständige Stelle
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wende mich an Sie in der folgenden Angelegenheit:
Ich bin am 15. März nach 4 1/2-jähriger Auslandstätigkeit in Thailand nach Deutschland zurückgekehrt und habe mich einschl. meiner Frau und meines Sohnes am 18. März im Bürgeramt Charlottenburg-Wilmersdorf angemeldet. Da ich am 1. April wieder eine Tätigkeit bei meinem deutschen Arbeitgeber aufnehmen werde, habe ich gleichzeitig eine Lohnsteuerkarte beantragt.
Ich war davon ausgegangen, daß auf der Lohnsteuerkarte Steuerklasse 3 sowie 1 Kinderfreibetrag eingetragen würde. Zu meiner Überraschung wurde jedoch Steuerklasse 2 und 0.5 Kinderfreibeträge eingetragen, mit der Begründung, daß meine Frau Thailänderin sei und noch keine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Dies ist allerdings nicht zu vermeiden, da meine Frau gemeldet sein muß, um die Aufenthaltserlaubnis beantragen zu können. Außerdem wird es auch noch etwas dauern bis meine Frau die Aufenthaltserlaubnis erhält, da der frühstmögliche Termin bei der Ausländerbehörde, den ich bekommen konnte, der 5. Mai ist. Dies würde dann bedeuten, daß die einbehaltene Lohnsteuer für 1-2 Monate stark überhöht wäre.
Ich habe die Steuerklasse/den Kinderfreibetrag zuerst mal so hingenommen und dann später selbst im Einkommenssteuergesetz nachgeschlagen. Auf Basis des entsprechenden § 38b 3. a) + aa) EStG kann ich die Erteilung der Steuerklasse 2 nicht nachvollziehen, da aus meiner Sicht alle dort genannten Bedingungen für die Erteilung der Steuerklasse 3 erfüllt sind:
- wir sind verheiratet
- wir sind beide unbeschränkt steuerpflichtig
- wir leben nicht dauernd getrennt
- meine Frau bezieht keinen Arbeitslohn
Die Frage der Aufenthaltserlaubnis taucht nirgendswo auf.
Daraufhin habe ich beim Finanzamt Charlottenburg nachgefragt. Nachdem ich den Fall kurz geschildert habe, hat man mir gesagt:
- daß man von einem ähnlichen Fall, bei dem die Erteilung der Steuerklasse 3 von der Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht wurde, schon mal gehört habe,
- daß man nicht vollziehen könne, auf welche Vorschrift sich diese Handhabung begründet und
- daß man die Handhabung eher als nicht korrekt ansieht.
Daraufhin habe ich heute noch einmal beim Bürgeramt angerufen, insbesondere um nachzufragen, auf welche Vorschrift sich das Handhabung begründet.
Obwohl ich die Dame am Empfang gebeten habe, mich mit einem zuständigen Mitarbeiter zu verbinden, wollte sie zuerst einmal selbst versuchen, meine Frage zu klären (was ja an für sich sehr löblich ist).. Zusammengefaßt habe ich dann folgende Auskünfte erhalten:
- Das würde immer so gehandhabt.
- Sie wisse nicht, auf welche Vorschrift sich die Handhabung begründet.
- Sie sei nicht bereit, mich mit dem zuständigen Mitarbeiter zu verbinden.
- Ich solle schriftlich nachfragen.
- Wenn das Finanzamt anderer Meinung sei, könne ich die Lohnsteuerkarte ja dort ändern lassen.
Diese Auskünfte (und insbesondere die Art, in der Sie erteilt wurden) sind sehr unbefriedigend!
Nichtsdestotrotz bitte ich jetzt schriftlich um folgende Auskünfte:
1. Auf welcher Vorschrift ist die Handhabung begründet, mir die Steuerklasse 3 und 1 Kinderfreibetrag nur dann zu erteilen, wenn meine thailändische Frau Ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.
2. Wie kann ich ggf. gegen diese Handhabung Einspruch einlegen.
Ich bin wie folgt zu erreichen:
per e-mail: ...
per Post: ...
Mit freundlichen Grüßen
Das Antwort-e-mail vom Bezirksamt:
Zitat:Sehr geehrter Herr ...,
für Ihre Mitteilung vom 27.03.2003 danke ich Ihnen.
Die Zufriedenheit unserer Kunden genießt bei der Arbeit unserer Bürgerämter höchste Priorität. Umso mehr bedauere ich, dass Sie gleich nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland eine so unangenehme Erfahrung machen
mussten.
Sie werden nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage in einigen Tagen den gewünschten schriftlichen Bescheid erhalten. Bis dahin darf ich Sie noch um ein wenig Geduld bitten.
Herr Bezirksstadtrat ... erhält eine Kopie dieser Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
...