Zitat: Die Dame auf der
ABH meinte, daß sie keine
AE erteilen, da meine Frau mit falschen Visum eingereist ist, der Hinweis auf § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG würde hier nicht zutreffen, Es kam dann noch der Amtsleiter dazu, der das gleiche gesagt hat.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 Abs. II Nr. 4 DVAuslG:
- rechtmäßiger Aufenthalt (z.B. 90-Tage-Touri)
- Anspruch nach § 23 Abs. 1
AuslG (liegt vor, dt-verheiratet)
- "Anlage I- Ausländer", liegt vor, Brasilien steht da drin
Zitat: Die dame meinte nur, sie würden die
AE nur in Ausnahmefällen genehmigen.
Der § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG enthält eine generelle Regelung. Damit kann die
ABH die Anwendung nicht auf Ausnahmefälle beschränken. Anders z.B. die Anwendung des § 9
AuslG. Dort steht "kann", wobei sich das "kann" auf die Ermessensausübung der
ABH bezieht. Das "kann" im § 9 II DVAuslG bezieht sich auf den Antragsteller.
Zitat: ich habe mit meiner Heirat eher den offiziellen Weg in Deutschland umgehen wollen."...in solchen Angelegenheiten bleiben wir Stur.."
Schnurzpiepegal, welche Motivation Ihr hattet.
Zitat:Anscheinend habe ich mich zu blöd angestellt, sollte ich vielleicht besser noch einen Anwalt einschalten ? mir bleiben noch 2 Tage bis zur Ausreise.
Deine Entscheidung, kann Dir keiner abnehmen. Vielleicht kann man auch die Aufsichtsbehörde telefonisch kontaktieren und diese bitten, ebenfalls telefonisch mit der
ABH in Kontakt zu treten um Einfluss zu nehmen.
Man kann auch einen Antrag auf Erteilung der
AE stellen. Dann müsste es eine schriftliche - anfechtbare - Entscheidung geben.