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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Familienzusammenführung
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Beitrag begonnen von klausk am 02.11.2004 um 11:49:11

Titel: Familienzusammenführung
Beitrag von klausk am 02.11.2004 um 11:49:11
Erst mal ein Lob an das Forum, welches wirklich eine Menge guter und vor allen Dingen sachliche Infos zur Verfügung stellt !!  [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]
Nun zu meiner Frage:
Ich habe vor kurzem meine brasilianische freundin in Dänemark geheiratet. Nächster Schritt, da sie mit einem Touristen Visum eingereist ist, brauchen wir nun aus Brasilien das Visum zur Familienzusammenführung.
Von unserer zuständigen ABH haben wir eine Vorabzustimmung bekommen. Vom dt Generalkonsulat in Rio bekam ich die Info, daß nun meine Frau 2 Formulare ausfüllen muss. Ebenso soll Sie noch 2 Passbilder sowie den versiegelten Brief der ABH abgeben.Dauer der Bearbeitung etwa 2 Arbeitstage.
nun die eigentlich Frage an die Spezialisten: Sind noch weitere Dokumente vonnöten außer Pass, Heiratsurkunde (von DK) ? da die Trauung erst vor kurzem war, ist diese noch nicht in Bras. legalisiert.

Viele Dank für eure Infos

Gruß
Klaus

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von Mick am 02.11.2004 um 11:55:02
Hallo Klaus,

schau Dir mal diesen Thread an.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von klausk am 02.11.2004 um 12:06:19
Danke für den Hinweis mick, ich habe die Treads schon durch, der Hinweis von Doc hat bei der ABH auch nicht geholfen.
Meine Frau muss zurück nach Bras um das Visum zu bekommen (Geldverbrennung oder Strafe eben, hilft jedoch nichts)
ich bin nur etwas nervös, da das Zeitfenster in Brasilien recht klein ist (sie hat 11 Arbeitstage um das Visum zu bekommen danach sollte sie wieder nach DE fliegen)
Ich möchte nur wissen ob die im generalkonsulat uns noch irgendwelche Steine in den Weg legen können trotz Vorabgenehmigung des Visums durch die für uns zuständige ABH.

Gruß
Klaus

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von Mick am 02.11.2004 um 12:54:05

schrieb am 02.11.2004 um 12:06:19:
Danke für den Hinweis mick, ich habe die Treads schon durch, der Hinweis von Doc hat bei der ABH auch nicht geholfen.
Meine Frau muss zurück nach Bras um das Visum zu bekommen (Geldverbrennung oder Strafe eben, hilft jedoch nichts)


Sorry Klaus,
das kann ich nicht nachvollziehen. Sofern Deine Frau sich noch legal im Bundesgebiet aufhält, verzichtet Ihr auf das Recht Deiner Ehefrau, die AE nach der Einreise (mit visumsfreien Aufenthalt) einzuholen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG räumt der ABH keinerlei Ermessen ein, sondern überlässt die Entscheidung der Beantragung der AE Deiner Frau.


Zitat:
Ich möchte nur wissen ob die im generalkonsulat uns noch irgendwelche Steine in den Weg legen können trotz Vorabgenehmigung des Visums durch die für uns zuständige ABH.


Unter normalen Umständen sollte das laufen. Aber man hat ja bekanntlich schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen.

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von klausk am 02.11.2004 um 13:23:41
;-D
schön, daß du das nicht so ganz nachvollziehen kannst... Die Dame auf der ABH meinte, daß sie keine AE erteilen, da meine Frau mit falschen Visum eingereist ist, der Hinweis auf § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG würde hier nicht zutreffen, Es kam dann noch der Amtsleiter dazu, der das gleiche gesagt hat. Die dame meinte nur, sie würden die AE nur in Ausnahmefällen genehmigen. ich habe mit meiner Heirat eher den offiziellen Weg in Deutschland umgehen wollen."...in solchen Angelegenheiten bleiben wir Stur.."
Anscheinend habe ich mich zu blöd angestellt, sollte ich vielleicht besser noch einen Anwalt einschalten ? mir bleiben noch 2 Tage bis zur Ausreise.

Viele Grüße
Klaus

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von Mick am 02.11.2004 um 13:54:55

schrieb am 02.11.2004 um 13:23:41:
Die Dame auf der ABH meinte, daß sie keine AE erteilen, da meine Frau mit falschen Visum eingereist ist, der Hinweis auf § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG würde hier nicht zutreffen, Es kam dann noch der Amtsleiter dazu, der das gleiche gesagt hat.


Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 Abs. II Nr. 4 DVAuslG:
- rechtmäßiger Aufenthalt (z.B. 90-Tage-Touri)
- Anspruch nach § 23 Abs. 1 AuslG (liegt vor, dt-verheiratet)
- "Anlage I- Ausländer", liegt vor, Brasilien steht da drin


Zitat:
Die dame meinte nur, sie würden die AE nur in Ausnahmefällen genehmigen.


Der § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG enthält eine generelle Regelung. Damit kann die ABH die Anwendung nicht auf Ausnahmefälle beschränken. Anders z.B. die Anwendung des § 9 AuslG. Dort steht "kann", wobei sich das "kann" auf die Ermessensausübung der ABH bezieht. Das "kann" im § 9 II DVAuslG bezieht sich auf den Antragsteller.


Zitat:
ich habe mit meiner Heirat eher den offiziellen Weg in Deutschland umgehen wollen."...in solchen Angelegenheiten bleiben wir Stur.."


Schnurzpiepegal, welche Motivation Ihr hattet.


Zitat:
Anscheinend habe ich mich zu blöd angestellt, sollte ich vielleicht besser noch einen Anwalt einschalten ? mir bleiben noch 2 Tage bis zur Ausreise.


Deine Entscheidung, kann Dir keiner abnehmen. Vielleicht kann man auch die Aufsichtsbehörde telefonisch kontaktieren und diese bitten, ebenfalls telefonisch mit der ABH in Kontakt zu treten um Einfluss zu nehmen.

Man kann auch einen Antrag auf Erteilung der AE stellen. Dann müsste es eine schriftliche - anfechtbare - Entscheidung geben.


Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von klausk am 02.11.2004 um 14:04:36
Welche Aufsichtsbehörde ist damit gemeint und wie könnte ich mit denen in Kontakt treten ?

Titel: Re: Familienzusammenführung
Beitrag von ralfi am 02.11.2004 um 14:24:22

schrieb am 02.11.2004 um 14:04:36:
Welche Aufsichtsbehörde ist damit gemeint und wie könnte ich mit denen in Kontakt treten ?


Diese Frage kann nur konkret beantwortet werden, wenn man weiß, um welche AHB es sich handelt. Aufsichtsbehörde ist in der Regel die nächst höhere Behörde, z.B. Bezirksregierung/Regierungspräsidium. Allerdings gibt es solche Behörden nicht in allen Bundesländern.

Bei der Suche nach der richtigen Stelle ist diese Seite recht praktisch.

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