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Ehe deutsch-ausländisch: AE, Gehalt, Sozialhilfe e (Gelesen: 4.168 mal)
delfine123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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26.10.2004 um 01:43:06
 
Hallo allesamt,

was ich bis jetzt noch nicht verstanden habe: Ist die AE von meinem Mann jetzt abhängig davon, ob wir uns selbst finanzieren können oder nicht?
Er ist Nicht-EU-Bürger, ich bin Deutsche, seit einem Jahr verheiratet. Nach unser Hochzeit mussten wir beide Gehaltsnachweise zeigen - er kriegte eine AE für zunächst ein Jahr. Jetzt steht die nächste Verlängerung an. Zurzeit haben wir beide Geld (ich Gehalt, er Stipendium als Student) , aber wer weiß was in Zukunft kommt. Dieser Ausweisungsgrund Sozialhilfe gilt doch in unserem Fall nicht? Könnte das aber ein Grund sein, ihm nach drei Jahren AE keine unbefristete AE zu geben?
Dürfte er überhaupt Sozialhilfe beantragen, wenn er nach seinem Studium keinen Job hier findet? (Übrigens wir haben auch ein kleines Kind zusammen)
Danke
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ronny
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Antwort #1 - 26.10.2004 um 07:39:07
 
Hallo Delfine,

schau in den
FAQ´s
nach, ich denke das wird Deine Frage beantworten und die Befürchtungen zerstreuen.

Viele Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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delfine123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.10.2004 um 11:01:03
 
Aus den FAQs wird mir aber nicht klar, was mit der unbefristeten Genehmigung ist. Muss man dafür einen Job haben oder reicht es, seit drei Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben?
Vielen Dank
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Abu
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Antwort #3 - 26.10.2004 um 11:23:07
 
Zitat:
Aus den FAQs wird mir aber nicht klar, was mit der unbefristeten Genehmigung ist. Muss man dafür einen Job haben oder reicht es, seit drei Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben?
Vielen Dank


Der Ausländer muß nicht unbedingt einen Job haben, aber er darf für sich bzw. seine Familie keine Sozialhilfe beziehen.

Insgesamt müssen bei ausländischen Ehegatten von Deutschen für die unbefristete Verlängerung der AE folgende Bedingungen erfüllt sein:

- befristete AE besteht 3 Jahre (§ 25 Abs. 2 AuslG)
- die eheliche Lebensgemeinschaft besteht fort (§ 25 Abs. 2)
- Ausländer kann sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen (§ 24 Abs. 1 Nr. 4)
- es liegt kein Ausweisungsgrund vor (§ 24 Abs. 1 Nr. 6)

Ein Ausweisungsgrund ist u.a. Sozialhilfebezug (§ 46 Nr. 4), aber auch bestimmte Straftaten, etc.

Abu
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ronny
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Antwort #4 - 26.10.2004 um 11:25:55
 
Zitat:
Aus den FAQs wird mir aber nicht klar, was mit der unbefristeten Genehmigung ist.


Hi Delfine,

ich glaub aber doch:

schau hier
.

Wenn kein Ausweisungsgrund (u.a. Anspruch auf Sozialhilfe) besteht wird im Regelfall unbefristet verlängert.

Viele Grüße
Ronny
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Antwort #5 - 26.10.2004 um 11:26:57
 
Wann gibt es eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (AE) für nachgezogene Ehegatten?
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Antwort #6 - 26.10.2004 um 12:07:34
 
In dem Fall wo einer von uns Sozilahilfe beantragen würde, würde er also immer nur eine befristete AE kriegen (und wie lange - je 3 Jahre?) Ich weiß, das ist jetzt alles theoretisch, aber genau diese Fragen kriege ich aus den Gesetzen nicht raus.
Und Ausweisungsgrund wegen SH heißt in unserem Fall aber nur keine unbefristete AE, es heißt ja hoffentlich nicht wirklich Ausweisung?
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Antwort #7 - 26.10.2004 um 12:13:04
 
Hi Ronny,
vielen Dank übrigens!  Smiley
Viele Grüße
Delfine
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Antwort #8 - 26.10.2004 um 12:24:32
 
Zitat:
Und Ausweisungsgrund wegen SH heißt in unserem Fall aber nur keine unbefristete AE, es heißt ja hoffentlich nicht wirklich Ausweisung?


Hi Delfine,

das ist soweit richtig. Solange eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, wird die AE jeweils befristet verlängert, aber an den Vollzug einer Ausweisung denkt keiner. Übrigens kommt es m.W. nur auf den Anspruch an, nicht auf den Bezug, bitte aber  mich da ggf. zu korrigieren.

Viele Grüße
Ronny
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Antwort #9 - 26.10.2004 um 12:33:25
 
Zitat:
(und wie lange - je 3 Jahre?)
Nein, je 1 Jahr.

Zitat:
Übrigens kommt es m.W. nur auf den Anspruch an, nicht auf den Bezug, bitte aber  mich da ggf. zu korrigieren.
Korrekt. Nr. 46.6.1 AuslG-VwV: "Der Ausweisungsgrund umfasst nicht nur die Inanspruchnahme von Sozialhilfe, sondern auch die Sozialhilfebedürftigkeit. ..."

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 26.10.2004 um 12:34:20
 
Danke nochmal. Ich hoffe, ich nerve nicht mit meinen Fragen:
Wenn man aber die unbefristete hat, kann die einem aber nicht wieder entzogen werden (außer bei Straftaten vielleicht) - oder wird das rückgängig gemacht, sobald man SH Anspruch hat?
Wie gesagt alles im Moment theoretisch, aber es geht uns um Planungssicherheit, auch psychologisch, und der Arbeitsmarkt ist ja z.Z. nicht blendend - zumal nicht für Ausländer. Und Harzt IV kommt möglicherweise schneller, als man denkt...  Griesgrämig
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ronny
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Antwort #11 - 26.10.2004 um 13:43:29
 
Zitat:
Ich hoffe, ich nerve nicht mit meinen Fragen


No problem, dafür ist das Forum da.

Zitat:
Wenn man aber die unbefristete hat, kann die einem aber nicht wieder entzogen werden (außer bei Straftaten vielleicht) - oder wird das rückgängig gemacht, sobald man SH Anspruch hat


Ebenso. Im Normalfall wird sie nicht wieder entzogen, es sei denn, bei der Erteilung lagen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vor- was bei Dir augenscheinlich nicht zutrifft.

Also keine Angst. Nur im Falle einer Einbürgerung wird der Sozialhilfeanspruch dan noch mal geprüft werden.

Viele Grüße
Ronny
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