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"eheliche Lebensgemeinschaft" und Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 2.347 mal)
Mikochinotl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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25.10.2004 um 11:55:26
 
Gibt es hier jemanden, der mir erklären kann, wie der Begriff der "ehelichen Lebensgemeinschaft" definiert ist?
Mein Problem ist folgendes: Ich habe kürzlich eine Mexikanerin geheiratet. Da Sie zunächst noch ihr Studium in Köln beenden muss, ich aber jetzt einen Arbeitsplatz in Stuttgart habe, soll sie keine Aufenthaltserlaubnis bekommen können, weil wir über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen. Ist das richtig so und gibt es in einem solchen Fall eine Lösungsmöglichkeit?
Ich freue mich über jeden Rat, der mir irgendwie weiterhelfen könnte. Vielen Dank schon mal!
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #1 - 25.10.2004 um 12:25:10
 
Sofern Ihr Euch häufig genug seht (z.B. Wochenenden, Semesterferien), besteht eine "eheliche Lebensgemeinschaft".

Allerdings solltet Ihr nach Möglichkeit Eure persönlichen Verhältnisse auch so gestalten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nachvollziehbar ist.

Dies bedeutet konkret, dass Ihr eine gemeinsame Ehewohnung einrichtet und dort beide Euren Hauptwohnsitz anmeldet. Der Partner, der von der ehelichen Wohnung aus seinen Arbeits- bzw. Studienplatz nicht erreichen kann, muss dann am Arbeits- bzw. Studienort eine Nebenwohnung anmelden.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.10.2004 um 12:33:35
 
Ein gutes Posting zu diesem Thema hat Janna geschrieben:
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...

Abu
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Mikochinotl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.10.2004 um 12:59:36
 
Vielen Dank erst einmal für die schnellen Antworten!

Das Problem ist, dass der Beamte uns mitgeteilt hat, dass wir über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen müssten. Solange es auch mit der Kombination ginge, dass einer einen Haup- und der andere dort seinen Nebenwohnsitz hat, wäre das alles kein Problem. Deswegen wollte ich ja nachfragen, wie genau eheliche Lebensgemeinschaft definiert ist.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 25.10.2004 um 13:11:58
 
Zitat:
Solange es auch mit der Kombination ginge, dass einer einen Haup- und der andere dort seinen Nebenwohnsitz hat, wäre das alles kein Problem.


Hi,

ein gemeinsamer Hauptwohnsitz bspw. am Studienort Deiner Frau hätte für Dich zwei Jahre lang ganz erhebliche Steuervorteile, weil Du aus beruflichen Gründen den Nebenwohnsitz in S unterhalten müßtest.

In einem solchen Fall kommt doppelte Haushaltsführung zum tragen, d.h. Du kannst Wohnung und Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen.

Und ausländerrechtlich ist das insgesamt so in Ordnung, wenn Du aus beruflichen Gründen "unter der Woche"  in Stuttgart wohnst und am Wochenende an den Hauptwohnsitz zurückkehrst. Die (Haupt-)Wohnung sollte dann aber auch ein eheliches Zusammenleben ermöglichen und nicht an beiden Standorten nur in einer "Bude" bestehen.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #5 - 25.10.2004 um 13:35:48
 
Zitat:
Das Problem ist, dass der Beamte uns mitgeteilt hat, dass wir über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen müssten. Solange es auch mit der Kombination ginge, dass einer einen Haup- und der andere dort seinen Nebenwohnsitz hat, wäre das alles kein Problem. Deswegen wollte ich ja nachfragen, wie genau eheliche Lebensgemeinschaft definiert ist.


Möglicherweise beruht Deine Frage ja auf einer Fehlinterpretation der Rechtslage.

Falls es eine Ehewohnung gibt und es eine eheliche Gemeinschaft gibt, ist die Ehewohnung für beide Ehepartner die Hauptwohnung und ist auch als solche melderechtlich zu deklarieren.

Der einzige denkbare Ausnahmefall wäre, dass eine eheliche Gemeinschaft besteht, aber keine Ehewohnung vorhanden ist ( z.B. trefft Ihr Euch regelmässig in Mainz unter einer Rheinbrücke, um die ehelich Gemeinschaft zu pflegen  lachen ). In diesem Fall wird die Ausländerbehörde natürlich misstrauisch werden und genau hinterfragen, ob wirklich eine eheliche Gemeinschaft besteht, warum keine Ehewohnung vorhanden ist, wie lange dieser Zustand andauern soll, etc. etc.

Also kurz: Voraussetzung für eine eheliche Gemeinschaft ohne gemeinsamen Hauptwohnsitz wäre, dass keine Ehewohnung vorhanden ist und es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt (z.B. die jeweiligen Wohnungen der Partner sind zu klein) und trotzdem die eheliche Gemeinschaft aufrecht erhalten wird.

Aus der Logik heraus scheidet damit aber auf jeden Fall die vorgeschlagene Lösung aus, dass der eine Partner beim anderen jeweils einen Nebenwohnsitz anmeldet. Wenn zwei Personen genug Platz haben, zusammen zu wohnen (es sind ja jeweils beide Personen in beiden Wohnungen angemeldet), dann muss auch gemeinsam eine Hauptwohnung bestimmt werden.
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #6 - 25.10.2004 um 14:18:55
 
Zur Klarstellung noch das Meldegesetz NRW. Für BaWü dürfte das Meldegesetz ähnlich formuliert sein:

§ 16 Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

(4) Der Einwohner hat der Meldebehörde  bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

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Mikochinotl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 26.10.2004 um 14:06:10
 
Vielen Dank noch mal für diese Infos, besonders an Antoine! Das hat mir wirklich weitergeholfen und ich konnte heute mit der Beamtin alles zufriedenstellend regeln!
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