Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage über die Erteilung der Arbeitsberechtigung.
Ich glaube ein Rechtsanschpruch auf die
Arbeitsberechtigung nach dem §286 (b) des SGB III zu haben.
Mir ist aber auch bekannt, dass nach
dem
§284 (5) des SGB IIIdie Erteilung einer
unbeschränkten Arbeitsberechtigung nur in dem Fall möglich ist, wenn, ich zitiere,
"die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist"Auf dem Zusatzblatt zu meiner Aufenthaltserlaubnis steht:
"Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung als Wiss. Angest. an der Uni XXX".
Und weiter
kein einziges Wort über "Erwerbstätigkeit".
Vor eine Stunde habe ich rausgefunden, dass dieses
Zusatzblat zu meiner Aufenthaltserlaubnis
mit höher Wahrscheinlichkeit
! KEINE !
Auflage ist, sondern nur eine !
Bedingung !.
Nun habe ich ein Paar Fragen an die
Ausländerrechtsexperten
1. Ist das wirklich keine Auflage ?
2. Wenn es
doch eine Auflage ist, trifft mich
dieses Paragraph §284 (5) des SGB III oder
nicht ?
Ich werde sehr dankbar für alle Informationen sein.
Gruss,
Margoscha