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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Arbeitsberechtigung: Auflage oder Bedingung zur Au https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1097768222 Beitrag begonnen von Margoscha am 14.10.2004 um 17:37:02 |
Titel: Arbeitsberechtigung: Auflage oder Bedingung zur Au Beitrag von Margoscha am 14.10.2004 um 17:37:02
Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage über die Erteilung der Arbeitsberechtigung. Ich glaube ein Rechtsanschpruch auf die Arbeitsberechtigung nach dem §286 (b) des SGB III zu haben. Mir ist aber auch bekannt, dass nach dem §284 (5) des SGB III die Erteilung einer unbeschränkten Arbeitsberechtigung nur in dem Fall möglich ist, wenn, ich zitiere, "die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist" Auf dem Zusatzblatt zu meiner Aufenthaltserlaubnis steht: "Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung als Wiss. Angest. an der Uni XXX". Und weiter kein einziges Wort über "Erwerbstätigkeit". Vor eine Stunde habe ich rausgefunden, dass dieses Zusatzblat zu meiner Aufenthaltserlaubnis mit höher Wahrscheinlichkeit ! KEINE ! Auflage ist, sondern nur eine ! Bedingung !. Nun habe ich ein Paar Fragen an die Ausländerrechtsexperten :) 1. Ist das wirklich keine Auflage ? 2. Wenn es doch eine Auflage ist, trifft mich dieses Paragraph §284 (5) des SGB III oder nicht ? Ich werde sehr dankbar für alle Informationen sein. Gruss, Margoscha |
Titel: Re: Arbeitsberechtigung: Auflage oder Bedingung zu Beitrag von chap am 14.10.2004 um 18:29:12 schrieb am 14.10.2004 um 17:37:02:
Das ist wirklich keine Auflage. Der Untreschied zwischen Bedingung und Auflage kannst Du unter den Ziffern 14.1 und 14.2 AuslG-VwV finden... 8) Auch von 10.2.3.5 AuslG-VwV moechte ich zitieren: Die Aufenthaltsgenehmigung für einen ausländischen Arbeitnehmer kann mit der auflösenden Bedingung versehen werden, dass sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. ;) |
Titel: Re: Arbeitsberechtigung: Auflage oder Bedingung zu Beitrag von Margoscha am 14.10.2004 um 18:55:48
Vielen Dank für die Information :)
Auch von 10.2.3.5 AuslG-VwV moechte ich zitieren: Die Aufenthaltsgenehmigung für einen ausländischen Arbeitnehmer kann mit der auflösenden Bedingung versehen werden, dass sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. ;)[/quote] Das ist aber selbstverständlich, oder ? Die Aufenthaltsgenehmigung ist schliesslich immer befristet bis sie eines Tages, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unbefristet wird, oder der Ausländer ausreist. Ausserdem, ohne Bindung an einem bestimmten Zweck, kann man hier nicht einfach so bleiben. Also du glaubst, dass §284 (5) des SGB III mich zutrifft ? Es wäre sehr nett wenn ein(e) Mitarbeiter(in) der ABH oder des Arbeitsamtes zu dieser Situation seine Meinung äußert. :anbet Ich habe nämlich vor meine ABH nähste Woche zu besuchen um diese Frage zu klären und ich muss ziemlich gut vorbereitet sein. Gruss, Margoscha |
Titel: Re: Arbeitsberechtigung: Auflage oder Bedingung zur Au Beitrag von Mick am 14.10.2004 um 19:38:56
Hi,
ich stufe das Zitierte auch als Bedingung ein, da es keinen Regelungsgehalt hat, mit dem etwas aufgegeben wird. Eine Auflage würde etwa so lauten "Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, mit Ausnahme der Tätigkeit als... gemäß...". Zusätzlich dann die Bedingung. Mit der zitierten Regelung wird die Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung von dem ungewissen Eintritt eines Ereignisses abhängig gemacht. M.E. die klassische verwaltungsrechtliche "Bedingung". Die Arbeitsagentur trifft ja die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitsberechtigung. Vielleicht solltest Du dort einen Termin machen ;) Die ABH wird sich da bedeckt halten. |
Titel: Re: Arbeitsberechtigung: Auflage oder Bedingung zu Beitrag von Mick am 14.10.2004 um 20:10:13
Hm,
vielleicht kommt die ABH ja noch auf die Idee, wie man so eine Auflage formuliert. Da gibbet ja auch Vorgaben in der AuslG-VwV: Zitat:
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Titel: Re: Arbeitsberechtigung: Auflage oder Bedingung zu Beitrag von Margoscha am 15.10.2004 um 11:54:24
Hallo Mick,
Ich war gestern noch bei der Arbeitsagentur (weiter AA). Die Mitarbeiterin der AA hat mir gesagt, dass ich nur Einschpruch auf die beschränkte (auf die Uni XXX) Arbeitsberechtigung habe, weil meine Aufenthaltserlaubnis mit der "Auflage" (die in Wirklichkeit eine Bedingung ist) versehen ist. Sie hat mir auch versichert, dass wenn die "Auflage" von der Ausländerbehörde gestrichen wird, dann bekomme ich von der AA eine uneingeschränkte Arbeitsberechtigung. Ich bin mich aber ziemlich sicher, dass die Ausländerbehörde dass nicht tun wird :) Was können Sie mir in dieser Situation emphelen ? Dieses Paragraph §284 (5) des SGB III trifft mich doch NICHT zu, ich habe KEINE Auflage die Erwerbstätigkeit ausschliesst. Gruss, Margoscha |
Titel: Re: Arbeitsberechtigung: Auflage oder Bedingung zur Au Beitrag von Mick am 15.10.2004 um 14:23:01
Hallo Margoscha,
an anderer Stelle habe ich mal folgendes gepostet: Zitat:
Weiß ned, ob es Dir weiterhilft, könnte aber sein. Wenn Du den Standpunkt durchboxen möchtest, dass keine Auflage der Erteilung der Arbeitsberechtigung entgegen steht, müsstest Du eine schriftliche Entscheidung der Agentur einfordern und ggf. dagegen vorgehen. |
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