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Arbeitsberechtigung: Auflage oder Bedingung zur Au (Gelesen: 2.423 mal)
Margoscha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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14.10.2004 um 17:37:02
 
Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage über die Erteilung der Arbeitsberechtigung.

Ich glaube ein Rechtsanschpruch auf die
Arbeitsberechtigung nach dem §286 (b) des SGB III zu haben.

Mir ist aber auch bekannt, dass nach
dem §284 (5) des SGB III
die Erteilung einer unbeschränkten Arbeitsberechtigung nur in dem Fall möglich ist, wenn, ich zitiere,
"die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist"

Auf dem Zusatzblatt zu meiner Aufenthaltserlaubnis steht:
"Aufenthaltsgenehmigung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung als Wiss. Angest. an der Uni XXX".

Und weiter kein einziges Wort über "Erwerbstätigkeit".

Vor eine Stunde habe ich rausgefunden, dass dieses
Zusatzblat zu meiner Aufenthaltserlaubnis
mit höher Wahrscheinlichkeit
! KEINE ! Auflage ist, sondern nur eine ! Bedingung !.

Nun habe ich ein Paar Fragen an die
Ausländerrechtsexperten Smiley

1. Ist das wirklich keine Auflage ?    

2. Wenn es doch eine Auflage ist, trifft mich
    dieses Paragraph §284 (5) des SGB III oder
    nicht ?

Ich werde sehr dankbar für alle Informationen sein.

Gruss,
Margoscha


   
   

   







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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.10.2004 um 18:29:12
 
Zitat:
1. Ist das wirklich keine Auflage ?


Das ist wirklich keine Auflage. Der Untreschied zwischen Bedingung und Auflage kannst Du unter den Ziffern 14.1 und 14.2 AuslG-VwV finden...  8)

Auch von 10.2.3.5 AuslG-VwV moechte ich zitieren:

Die Aufenthaltsgenehmigung für einen ausländischen Arbeitnehmer kann mit der auflösenden Bedingung versehen werden, dass sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Zwinkernd
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Best regards&&--------------&&chap
 
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Margoscha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.10.2004 um 18:55:48
 
Vielen Dank für die Information  Smiley

Auch von 10.2.3.5 AuslG-VwV moechte ich zitieren:

Die Aufenthaltsgenehmigung für einen ausländischen Arbeitnehmer kann mit der auflösenden Bedingung versehen werden, dass sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Zwinkernd [/quote]

Das ist aber selbstverständlich, oder ?
Die Aufenthaltsgenehmigung ist
schliesslich immer befristet bis sie eines Tages, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unbefristet wird, oder
der Ausländer ausreist.
Ausserdem, ohne Bindung an einem bestimmten Zweck,
kann man hier nicht einfach so bleiben.

Also du glaubst, dass §284 (5) des SGB III mich zutrifft ?

Es wäre sehr nett wenn ein(e)
Mitarbeiter(in) der ABH oder des Arbeitsamtes zu dieser
Situation seine Meinung äußert.  :anbet

Ich habe nämlich vor meine ABH nähste Woche zu besuchen
um diese Frage zu klären und ich muss ziemlich gut
vorbereitet sein. 

Gruss,
Margoscha



 

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Mick
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Antwort #3 - 14.10.2004 um 19:38:56
 
Hi,
ich stufe das Zitierte auch als Bedingung ein, da es keinen Regelungsgehalt hat, mit dem etwas aufgegeben wird. Eine Auflage würde etwa so lauten "Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, mit Ausnahme der Tätigkeit als... gemäß...". Zusätzlich dann die Bedingung.

Mit der zitierten Regelung wird die Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung von dem ungewissen Eintritt eines Ereignisses abhängig gemacht. M.E. die klassische verwaltungsrechtliche "Bedingung".

Die Arbeitsagentur trifft ja die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitsberechtigung. Vielleicht solltest Du dort einen Termin machen Zwinkernd Die ABH wird sich da bedeckt halten.
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Antwort #4 - 14.10.2004 um 20:10:13
 
Hm,
vielleicht kommt die ABH ja noch auf die Idee, wie man so eine Auflage formuliert. Da gibbet ja auch Vorgaben in der AuslG-VwV:

Zitat:
10.1.6.3            Durch eine entsprechende Befristung der Aufenthaltsgenehmigung sowie durch Auflage ist sicherzustellen, dass weder die erlaubte Beschäftigungsdauer überschritten wird noch die Möglichkeit besteht, eine andere als die erlaubte Beschäftigung auszuüben. Die in Betracht kommenden Auflagen lauten:

"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur als ... bis zum ... und gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet",

oder im Falle einer arbeitserlaubnisfreien Erwerbstätigkeit,

"Unselbständige Erwerbstätigkeit nur bis ... gemäß § 9 Nr. ...ArGV gestattet".

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Antwort #5 - 15.10.2004 um 11:54:24
 
Hallo Mick,

Ich war gestern noch bei der Arbeitsagentur (weiter AA).
Die Mitarbeiterin der AA hat mir gesagt, dass ich nur
Einschpruch auf die beschränkte (auf die Uni XXX) Arbeitsberechtigung
habe, weil meine Aufenthaltserlaubnis mit der
"Auflage" 
(die in Wirklichkeit eine Bedingung ist)
versehen ist.

Sie hat mir auch versichert, dass wenn die "Auflage"
von der Ausländerbehörde gestrichen wird, dann bekomme ich
von der AA eine uneingeschränkte Arbeitsberechtigung.

Ich bin mich aber ziemlich sicher, dass die Ausländerbehörde
dass nicht tun wird Smiley

Was können Sie mir in dieser Situation emphelen ?

Dieses Paragraph §284 (5) des SGB III trifft mich
doch NICHT zu,
ich habe KEINE Auflage die Erwerbstätigkeit ausschliesst.

Gruss,

Margoscha



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Mick
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Antwort #6 - 15.10.2004 um 14:23:01
 
Hallo Margoscha,

an anderer Stelle habe ich mal folgendes gepostet:

Zitat:
Hi,
in NRW gibt es eine Erlass-Regelung:

Wenn die Aufenthaltsverfestigung nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 4 Abs. 6 AAV), kann die ausländerrechtliche Auflage nach sechs Jahren gestrichen werden. Damit ist die Erteilung der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB II und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In dem Erlass heißt es weiter "Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass alle in § 5 AAV genannten Personen in einen verfestigten Aufenthaltsstatus hineinwachsen können."

Ich weiß nicht, ob es ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern gibt.


Weiß ned, ob es Dir weiterhilft, könnte aber sein.

Wenn Du den Standpunkt durchboxen möchtest, dass keine Auflage der Erteilung der Arbeitsberechtigung entgegen steht, müsstest Du eine schriftliche Entscheidung der Agentur einfordern und ggf. dagegen vorgehen.
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