Moin!
An eine Einbürgerung ist zur Zeit ohnehin nicht zu denken, da dazu 8 Jahre Aufenthalt erforderlich wären.
Zwar wäre eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 2
StAG denkbar, weil aus der Ehe ein deutsches Kind hervorgegangen ist, ein solcher Antrag würde zur Zeit aber am Sozialhilfebezug scheitern, weil es hier auf ein Verschulden nicht ankommt.
Auch bei einer Anspruchseinbürgerung nach 8 Jahren ist Sozialhilfebezug grundsätzlich hinderlich, es sei denn, dass der Grund für den Bezug der Sozialhilfe nicht selbst zu vertreten ist oder der Bewerber unter 23 Jahre alt ist.
Das Kind kann also problemlos mit 18 die Einbürgerung beantragen. Auch wenn es bereits vorher die 8 Jahre Aufenthalt erreicht, wäre ein früherer Antrag nicht sinnvoll, da die Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit üblicherweise erst bei Volljährigkeit beantragt werden kann.
Die Mutter könnte bei 8 Jahren Aufenthalt ebenfalls die Einbürgerung beantragen, wenn sie bis dahin eigenes Einkommen hat oder den Grund für den Bezug öffentlicher Mittel nicht selbst zu vertreten hat. Dann wäre auch eine Miteinbürgerung des noch nicht volljährigen Kindes möglich.