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Trennug / Scheidung - was wird mit Kind (Gelesen: 2.211 mal)
Lutschik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Trennug / Scheidung - was wird mit Kind
07.10.2004 um 23:35:50
 
Hallo Forum, bin neu und habe auch schon gesucht, aber mein Thema nie ausreichend beantwortet gefunden:

Meine Bekannte ist Ukrainerin, hier in Deutschland mit einem Deutschen verheiratet, im Januar werden es drei Jahre. Sie hat in diese zweite Ehe ein Kind eingebracht ( 12 Jahre ), und beide haben zusammen ein Kind ( 2 Jahre ). Er kümmert sich nicht um sein(e) Kind(er) und hat kein geregeltes Einkommen ( Sozialhilfe). Die Frau hat keine Arbeit und bezieht ebenfalls Sozialhilfe, das Sozialamt zahlt auch für die Kinder, der Vater der Tochter ist Ukrainer, demzufolge sie keinen Unterhalt für ihre Tochter bezieht. Er lässt sich die Sozialhilfe seiner Familie auf sein Konto überweisen, sie lebt und wirtschaftet mit Kindergeld und Erziehungsgeld, und zahlt seine Schulden damit auch noch ab. Er bedroht sie, sie hat Angst und unternimmt deshalb nichts. Ihre Angst beruht darauf, das sie noch keine drei Jahre mit ihm zusammen ist, und deshalb ihre 12jährige Tochter das Aufenthaltsrecht hier in Deutschland bei einer Trennung verliert. Meine Frage ist aus diesem Grunde: Ist ihre Angst begründet, oder kann sie sich von ihm trennen, ohne Probleme zu fürchten????

Danke.
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Klaus1961
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Wo ist Soopy


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.10.2004 um 16:31:29
 
Losgelöst aus den Ansprüchen der Ehe ist ja das Kind Deutsch, womit sich auch ein Aufenthaltsecht für die Mutter eines minderjährigen Deutschen ergibt. Also ganz klar sie kann bleiben, ob sie nun Sozialhilfe bezieht oder nicht. Ob es aufenthaltrechtlich zusätzlich Sinnmacht die drei Jahre vollzumachen werden sicher die Experten beantworten. Auch wenn ich hier für das minderjährige nichtdeutsche Kind zur Zeit ein Bleiberecht sehe wäre es doch interessant wenn die Experten hier mal eine sinnvolle Strategie vorschlagen, vor allem in Hinblick auf die zukünftige Volljährigkeit des nichtdeutschen Kindes.
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Lutschik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.10.2004 um 17:12:54
 
... Danke Klaus1961, es ist wirklich das nichtdeutsche Kind, was interessant ist, und wo ich auch bis jetzt keine rechte Antwort gefunden habe. Danke erstmal.

Lutschik
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 08.10.2004 um 21:40:07
 
Hi,
die Fakten wie folgt:

Die Mutter des deuschten Kindes hat einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zur Ausübung der Personensorge für das Kind. Das ausländische Kind der Mutter wird die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls verlängert bekommen. Schon allein deswegen, weil es bereits jetzt Sozialhilfe bezieht.

Warum sollte die Situation des ausländischen Kindes anders behandelt werden, wenn die Mutter ihr Aufenthaltsrecht vom deutschen Kind und nicht mehr vom deutschen Ehegatten ableitet?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Lutschik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 09.10.2004 um 02:56:29
 
Danke auch an Dich Mick, war mir eigentlich auch so einleuchtend, aber gibt es denn Probleme mit dem nichtdeutschen Kind bei eventuell späterer Einbürgerung, oder wie schon gesagt, beim Erreichen der Volljährigkeit?? Für die Mutter und den Kleinen ist das schon klar, aber die Grosse bereitet mir Bauchschmerzen.
Lutschik
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Ralf
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Moin Moin ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #5 - 09.10.2004 um 16:46:29
 
Moin!

An eine Einbürgerung ist zur Zeit ohnehin nicht zu denken, da dazu 8 Jahre Aufenthalt erforderlich wären.

Zwar wäre eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG denkbar, weil aus der Ehe ein deutsches Kind hervorgegangen ist, ein solcher Antrag würde zur Zeit aber am Sozialhilfebezug scheitern, weil es hier auf ein Verschulden nicht ankommt.

Auch bei einer Anspruchseinbürgerung nach 8 Jahren ist Sozialhilfebezug grundsätzlich hinderlich, es sei denn, dass der Grund für den Bezug der Sozialhilfe nicht selbst zu vertreten ist oder der Bewerber unter 23 Jahre alt ist.

Das Kind kann also problemlos mit 18 die Einbürgerung beantragen. Auch wenn es bereits vorher die 8 Jahre Aufenthalt erreicht, wäre ein früherer Antrag nicht sinnvoll, da die Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit üblicherweise erst bei Volljährigkeit beantragt werden kann.
Die Mutter könnte bei 8 Jahren Aufenthalt ebenfalls die Einbürgerung beantragen, wenn sie bis dahin eigenes Einkommen hat oder den Grund für den Bezug öffentlicher Mittel nicht selbst zu vertreten hat. Dann wäre auch eine Miteinbürgerung des noch nicht volljährigen Kindes möglich.

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Lutschik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #6 - 09.10.2004 um 18:06:32
 
Hallo Ralfi, Danke, das hilft mir jetzt echt weiter. Danke Euch allen für die Antworten.
Schönes Wochenende ( muss meion neues Wissen weitertragen ... )

Beste Grüsse - Lutschik
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