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Auslandsheirat in Deutschland registireren (Gelesen: 1.738 mal)
erap
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.10.2004 um 07:46:12
 
Hallo!

Ich arbeite seit 10 Jahren auf den Philippinen und habe vor 2 Jahren eine Einheimische geheiratet. Hab das alles mit gueltigen Deutschen Papieren gemacht. Die Heirat habe ich bis jetzt nicht in Deutschalnd gemeldet, was ich dieses Jahr nachholen moechte.

Da ich zur Zeit in Manila bin, und alle Papiere besorgen kann die ich brauche, wuerde ich gerne wissen was ich genau fuer Papiere brauche, um meine Ehe in Deutschland rechtlich gueltig zu machen.

Wuerde mich sehr freuen wenn jemand mir bei dem Problem weiter halfen kann.

vielen dank im voraus

reini
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.10.2004 um 08:22:04
 
Zitat:
Die Heirat habe ich bis jetzt nicht in Deutschalnd gemeldet, was ich dieses Jahr nachholen moechte.


Hallo,

die "Meldung" der Eheschließung kannst Du durch die Beantragung eines Familienbuches beim Standesamt I in Berlin erledigen.

Der Antrag kann bei den deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden, deswegen ist es sinnvoll enn Du Dich mit der deutschen Botschaft in
Manila in Verbindung setzt.

Falls Ihr bereits gemeinsam einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habt, wird das ganze beim Standesamt vor Ort erledigt.

Es ist sinnvoll, mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen, da ich Dir nicht verbindlich sagen kann, welche Urkunden und Nachweise der Standesbeamte tatsächlich fordert. Das hängt von zuviel mir jetzt nicht bekannten Einzelheiten ab.

Alles Gute
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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lale
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.10.2004 um 14:41:01
 
Also wenn Deine Ehe nach dem dortigen Ortsrecht geschlossen wurde, ist sie in Deutschland ohne weiteres gültig. Das einzige was Du gfls. noch machen musst, ist eine Ehenamenserklärung beim Standesamt abzugeben. Das Anlegen eines Familienbuchs ist nicht notwendig - nur hilfreich, da Du so immer eine deutsche Urkunde vorlegen kannst.
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Caya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 08.10.2004 um 16:42:05
 
Zitat:
Hallo,

die "Meldung" der Eheschließung kannst Du durch die Beantragung eines Familienbuches beim Standesamt I in Berlin erledigen.

Aber es soll eine Lange Zeit in Anspruch nehmen. Bevor wir geheiratet haben, haben wir uns damals im Standesamt erkundigt, wie es mit dem Familienbuch wäre wenn wir im Ausland heiraten würden. Die Beamtin hat uns damals gesagt das die Beantragung vom Familienbuch zuerst in Berlin bearbeitet wird und eine Zeit von ca. 2 Jahren in Anspruch nehmen kann. Als wir die Zeit zu übertrieben fanden hat sie gesagt, dass zuerst die Papiere aus der Türkei beantragt werden müßen, dann die Bearbeitung in Berlin soll zu diese 2 Jahre führen. Wenn die Papiere aus der Türkei mehrere Monate in Anspruch nehmen , kann es sein dass die Papiere aus Philippinen noch längere Zeit brauchen bis sie in Berlin ankommen.
Viel Glück
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 08.10.2004 um 23:46:04
 
Zitat:
Also wenn Deine Ehe nach dem dortigen Ortsrecht geschlossen wurde, ist sie in Deutschland ohne weiteres gültig. Das einzige was Du gfls. noch machen musst, ist eine Ehenamenserklärung beim Standesamt abzugeben. Das Anlegen eines Familienbuchs ist nicht notwendig - nur hilfreich, da Du so immer eine deutsche Urkunde vorlegen kannst.
(Fettdruck von mir)

Sorry,

ich muß da mal mit einer Irrmeinung aufräumen, weil sonst eine falscher Information sich verfestigt.

Die Wirksamkeit einer Eheschließung hängt außer von der richtigerweise angesprochenen Ortsform daneben auch noch von den jeweils in Betracht kommenden Heimatrechten, sprich dem Geschäftsrecht der jeweils Beteiligten ab.

Bei gemischtnationaler Eheschließung in einem Drittstaat sind da mindestens drei internationale Privatrechte (IPR) unter einenHut zu bringen.

Aus meiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit sind mir da durchaus Fälle bekannt, in denen zwar die Ortsform eingehalten wurde, nach einem der in Frage kommenden Geschäftsrechte aber eine Eheschließung nicht möglich war. 
Nach dem im Kollisionsrecht geltenden Grundsatz, dass die jeweils "ärgste" Rechtsfolge zum Tragen kommen muß, kam da als Ergebnis der Prüfung durchaus eine Nichtehe in Betracht.

Das Ergebnis war dann auch gerichtsest geprüft, sodass in bestimmten Fällen eine Wiederholung der Eheschließung durchzuführen war.

Im Ausländerrecht hängen aber die Voraussetzungen für die Visumserteilung (bei FZV) von dem Bestehen einer Ehe im Sinne des Art. 6 GG ab, sodass ein Visum für ein zwar im Ausland gültiges , aber in Deutschland als Nichtehe zu qualifizierendes Ergebnis einer  "Eheschließung" nicht in Betracht käme.

Viele Grüße
Rony
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