Zitat:Also wenn Deine Ehe nach dem dortigen Ortsrecht geschlossen wurde, ist sie in Deutschland ohne weiteres gültig. Das einzige was Du gfls. noch machen musst, ist eine Ehenamenserklärung beim Standesamt abzugeben. Das Anlegen eines Familienbuchs ist nicht notwendig - nur hilfreich, da Du so immer eine deutsche Urkunde vorlegen kannst.
(Fettdruck von mir)
Sorry,
ich muß da mal mit einer Irrmeinung aufräumen, weil sonst eine falscher Information sich verfestigt.
Die Wirksamkeit einer Eheschließung hängt außer von der richtigerweise angesprochenen Ortsform daneben auch noch von den jeweils in Betracht kommenden Heimatrechten, sprich dem Geschäftsrecht der jeweils Beteiligten ab.
Bei gemischtnationaler Eheschließung in einem Drittstaat sind da mindestens
drei internationale Privatrechte (IPR) unter einenHut zu bringen.
Aus meiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit sind mir da durchaus Fälle bekannt, in denen zwar die Ortsform eingehalten wurde, nach einem der in Frage kommenden Geschäftsrechte aber eine Eheschließung nicht möglich war.
Nach dem im Kollisionsrecht geltenden Grundsatz, dass die jeweils "ärgste" Rechtsfolge zum Tragen kommen muß, kam da als Ergebnis der Prüfung durchaus eine
Nichtehe in Betracht.
Das Ergebnis war dann auch gerichtsest geprüft, sodass in bestimmten Fällen eine Wiederholung der Eheschließung durchzuführen war.
Im Ausländerrecht hängen aber die Voraussetzungen für die Visumserteilung (bei FZV) von dem
Bestehen einer Ehe im Sinne des Art. 6 GG ab, sodass ein Visum für ein zwar im Ausland gültiges , aber in Deutschland als Nichtehe zu qualifizierendes Ergebnis einer "Eheschließung" nicht in Betracht käme.
Viele Grüße
Rony