Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Wenn ich richtig verstanden habe, war Euer gewöhnlicher Aufenthalt zunächst in Deutschland. Dann habt Ihr Euren gewöhnlichen Aufenthalt nach Österreich verlegt, aber auch eine Wohnung in Deutschland beibehalten. Richtig???
Dein Ehemann ist freizügigkeitsberechtigt und insofern hat er Anspruch, sich gemeinsam mit seinen Familienangehörigen, also Dir, in Österreich niederzulassen. Dementsprechend hast Du Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis in Österreich, die Du offensichtlich auch erhalten hast.
Es gibt keine Beschränkung für den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger, also Deinen Ehemann, sich gemeinsam mit seinen Familienangehörigen, also mit Dir, innerhalb der EU zu bewegen und niederzulassen. Dementsprechend darf auch nicht die Rückkehr nach Deutschland oder die Beibehaltung eines Wohnsitzes des Unionsbürgers im Herkunftsstaat beschränkt werden. Dies gilt auch für die Familienangehörigen.
Solange die Ehe besteht, darfst Du Dich selbstverständlich in Deutschland wohnen und die aufhalten. Die Ansicht der Ausländerbehörde, dass Du Dich illegal in Deutschland aufhältst, ist unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts rechtswidrig.
Allerdings ergibt sich daraus meines Erachtens nicht zwangsläufig, dass die deutschen Behörden Dir eine Aufenthaltserlaubnis erteilen müssen. Sie können sich auf den Standpunkt stellen, hier sei Österreich zuständig. D.h. Du darfst in Deutschland wohnen, aber die deutschen Behörden erteilen Dir keine Aufenthaltserlaubnis, da Dein Aufenthalt in Deutschland nach Gemeinschaftsrecht sowieso erlaubt ist.
Unter den gegebenen Bedingungen bezweifle ich jedoch, dass die Zeiten, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich war bzw. ist, für die Einbürgerung angerechnet werden können. Du solltest Dich informieren, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Einbürgerung in Österreich möglich sein wird.
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