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D-Staatsbürgerschaft trotz Arbeitslosenhilfe und P (Gelesen: 1.680 mal)
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Heute keine...


Beiträge: 2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag D-Staatsbürgerschaft trotz Arbeitslosenhilfe und P
04.10.2004 um 18:39:13
 
Hi erstmal  grin,

ich hoffe dass mir jemand bei diesem Thema kurz helfen kann.   Fragezeichen
Ich möchte mir die Deutsche Staatsbürgerschaft  beantragen. :-D

Bin aber Arbeitslos und beziehe Arbeitslosenhilfe. Soweit ich weis sollte man das aber nicht tun, wenn man die D-Staatsbürgerschaft beantragen will.

Nur kann ich ja nicht auf die Arbeitslosenhilfe verzichten solange das alles bearbeitet und entschieden wird.

Durch das Arbeitsamt nehme ich im Moment an einer Maßnahme teil bei der ich eine Qualifikation erhalten werde, diese läuft am 27.10.04 ab. Im Anschluss darauf werde ich ein Praktikum in einem Betrieb anfangen, was aber auch nur einen Monat läuft und wo ich nicht weiß ob ich eventuell übernommen werde. Habe von meinem Dozenten erfahren das der Kanz. Herr Schröder
ja meint
das alle Maßnahmen Teilnehmer als Arbeitnehmer angesehen werden sollen.


Nun der Knackpunkt :

1.Werde ich auch als Praktikant (Ohne Vergütung) als Arbeitnehmer angesehen beim Amt für Einbürgerung ? ? ?

2.Darf ich die D-Staatsbürgerschaft beantragen ? ? ?

3. Reicht die Zeit (Maßnahme + Praktikum) der Beantragung aus ? ? ?

4.Gibt es irgendeinen Trick oder so was ? ? ?


Hier paar Daten :

- In Deutschland geboren und aufgewachsen.
- Deutsch in Wort und Schrift.
- Nicht Vorbestraft.
- 24 Jahre alt.
- Türkische Abstammung.
- Arbeitsamt Maßnahme + Praktikum bis 27.11.04


P.S.
Falls Ihr wissen wollt warum ich die
D-Staatsbürgerschaft noch nich hab.

Ich war jung und hatte nur misst im Sinn, was sich aber geändert hat ! ! !
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Heute keine...


Beiträge: 2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.10.2004 um 18:43:59
 
Ahso :

Mein momentaner Aufenhaltsstatus ist 3 jahre, davor 2 jahre.
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 04.10.2004 um 20:46:09
 
Hallo!

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung finden sich in § 85 AuslG:
Zitat:
§ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit langjährigem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er,

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

(Fettschrift von mir eingefügt)

Demnach ist der Bezug von Arbeitslosenhilfe grundsätzlich ein Hindernis für die Einbürgerung. Von dieser Voraussetzung gibt es jedoch 2 Ausnahmen:

Zitat:
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
und
Zitat:
(3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.

Da du bereits 24 bist, kannst du dich allenfalls auf die zuerst genannte Ausnahme berufen. Dazu musst du der Einbürgerungsbehörde nachweisen, dass du den Grund für den Bezug der Arbeitslosenhilfe nicht selbst zu vertreten hast. Ein entscheidendes Kriterium ist der Grund, der zum Verlust des bisherigen Arbeitsplatz geführt hat.

Das Gesagte gilt jedoch nur, wenn es sich um eine Anspruchseinbürgerung handelt, wonach es aussieht. Bei einer Ermessenseinbürgerung ist der Bezug öffentlicher Mittel immer ein Hindernis, Ausnahmen sind hier nicht möglich.
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