Hallo!
Die Voraussetzungen für die Einbürgerung finden sich in § 85
AuslG:
Zitat:§ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit langjährigem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er,
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
(Fettschrift von mir eingefügt)
Demnach ist der Bezug von Arbeitslosenhilfe grundsätzlich ein Hindernis für die Einbürgerung. Von dieser Voraussetzung gibt es jedoch 2 Ausnahmen:
Zitat:Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
und
Zitat:(3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
Da du bereits 24 bist, kannst du dich allenfalls auf die zuerst genannte Ausnahme berufen. Dazu musst du der Einbürgerungsbehörde nachweisen, dass du den Grund für den Bezug der Arbeitslosenhilfe nicht selbst zu vertreten hast. Ein entscheidendes Kriterium ist der Grund, der zum Verlust des bisherigen Arbeitsplatz geführt hat.
Das Gesagte gilt jedoch nur, wenn es sich um eine Anspruchseinbürgerung handelt, wonach es aussieht. Bei einer Ermessenseinbürgerung ist der Bezug öffentlicher Mittel
immer ein Hindernis, Ausnahmen sind hier nicht möglich.