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Einbürgerung nach IT-AV (Gelesen: 4.348 mal)
Alex111
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29.09.2004 um 22:08:01
 
motz Hi,

Die übliche Geschichte....

Ich bin 12 Jahre in Deutschland und habe Green-Card nach IT-AV in Baden-Württemberg. Mein Sohn wurde hier geboren und geht in die Schule.  Die Studienzeiten mit einer Aufenthaltsbewilligung sind mir nicht angerechnet worden und der Anspruch auf eine Einbürgerung abgelent! Begründung- kein gewöhnlicher Aufenthalt. Klar ist, das die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung nach IT AV ebenfalls kein gewöhnlicher Aufenthalt darstellen und deswegen eine Einbürgerung nach Ablauf von 5 Jahre höchstwarscheinilch aus demselben Grund abgelent wird (der Aufenhalt ist ja auch an ein Bestimmten zweck gebunden, d.h.- kein gewöhnlicher Aufenthalt)! Die Erteilung einer unbefristeten AE bezweifele ich genau so stark. Sie erfordert nämlich den Besitz einer Arbeitsberechtigung, die ihrereseits  keinesfalls aus der Arbeitserlaubniss nach IT AV resultiert!

Gruss.
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Ralf
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Antwort #1 - 29.09.2004 um 22:23:03
 
Ok, und was ist die Frage?

Am besten liest du erst mal die anderen Themen zu IT-AV durch, da ist eigentlich schon alles gesagt worden.
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Alex111
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Antwort #2 - 30.09.2004 um 19:10:27
 
??? Beabsichtigde den Antrag zurückzuziehen.

Weiss jemand, ob in Rheinland Pfalz die Aufenthaltsbiwiligungszeiten angerechnet werden? Werde demnechst dorthin umziehen um den 2. Versuch zu starten.

Gruss an alle.
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Ralf
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Antwort #3 - 30.09.2004 um 19:41:30
 
Hallo Alex!

Wenn du umziehen willst, brauchst du deinen Antrag deswegen nicht zurückzuziehen, das kostet nur Geld, da dann je nach bereits geleistetem Aufwand 1/4 bis 1/2 der vorgesehenen Gebühr fällig werden. Teile einfach nach dem Umzug der bisherigen Behörde deine neue Adresse mit und bitte um Übersendung der Unterlagen an die dann zuständige Behörde.
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Blaise
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Antwort #4 - 30.09.2004 um 20:59:51
 
Hallo Alex,

in Rheinland-Pfalz werden die Zeiten der Bewilligung anerkannt! Daumen hoch

Viel Glück

Blaise
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Alex111
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Antwort #5 - 02.10.2004 um 21:27:27
 
motz Hallo an alle,

hächste Frage: Nach einer telephonischen Erklährung der Einbürgerungsbehörde habe ich nun 3 Möglickeiten:

1. Bitten die Behörde um die Zurückstellung des Antrags bis ich eine unbefristete AE habe.
2. Mir die Offiziele Ablehnug +rechtliche Belehrung zuschicken lassen, falls ich klagen möche ( möchte ich aber vorerst nicht)
3. Antrag zurückziehen.

Was ist nun sinnvoller? Wie ich schon sagte, möchte ich so schell wie möglich nach rlp umziehen. Falls ich jezt
den Antrag zurückstellen lasse, muss ich ihn dann in rlp. irgenwie wieder "aktiwieren"? Die Einbürgerungsbehörde in rlp sieht bestimmt, dass ich bereits ein mal abgelent wurde (es ist zwar keine Ablehnung, aber der Brief mit der Mitteilung über nicht Anrechnung der Bewilligungszeiten bleibt ja in meinen Akten liegen). Kann sein, dass die Einbürgerunsbehörde (der Sachbearbeiter) diesen Brief sieht  und, da es bis dahin keine Veränderungen gibt, lehnt (rein psychologisch) den Antrag womöglich noch mal ab?
Ziehe ich mein Antrag jetz zurück, bleibt die Mitteilung trotzdem irgendwo vermerkt. Ausserdem muss man ja beim Ausfühlen der Formulare die Frage beantworten, ob die Einbürgerung bereits ein mal beantragt wurde. Was muss man da ankreuzen/ausfüllen?
Leute, was ist sinnvoller? Habe nur zwei Wochen Zeit um zu reagieren!!!

Gruss.
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Ralf
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Antwort #6 - 02.10.2004 um 22:05:51
 
Hi Alex!

Wenn du schon bald umziehen willst, brauchst du weiter nichts zu machen als das der Behörde schon mal mitzuteilen. Ich denke, da passiert dann erst mal nichts mehr.

Ich habe wegen Umzug auch schon Akten bekommen mit solchen Schreiben drin. Da es hier in Niedersachsen anders ausgelegt wird, ist es für mich dann völlig irrelevant, was Bayern dazu sagt. In RP wird dies nicht anders sein.

Du solltest also gelassen abwarten.

Falls doch noch eine Ablehnung kommt: Auf jeden Fall fristgerecht Widerspruch einlegen, darüber entscheidet nach dem Umzug dann die neue Behörde bzw. Widerspruchsbehörde.
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Alex111
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Antwort #7 - 02.10.2004 um 22:53:45
 
motz Hi ralfi,

Danke für dein Antort. Weis du zuvärlich nicht, (oder viellecht weiss es jemand anders?!) wie die Sache mit der Anerkennung der Zeiten in Niedersachsen aussieht? Die zweite Option für mich wäre nämlich nach Sachsen-Anhalt "umzuziehen", da dort meine Frau sich  im lezten Studienjahr befindet. Ich habe auch gestern mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde telephoniert. Die Mitarebiterin von dort war aber zimlich unfreundlich. Sie volte mit mir nicht dieses Tema telefonisch besprechen. Ich sollte erst vorbei kommen, dann schaut Sie angeblich im Ausläderregister nach, befor Sie was konkretes sagen kann. Ist ihre unfreundlichkei vielleicht als ein schlechtes Zeichen auszulegen? Die Wohnungssuche in rlp kann einige monate dauern, ein Umzug in die Sachsen-Anhalt währe für mich aber die Sache eines Tages.

Gruss.
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Antwort #8 - 02.10.2004 um 22:56:20
 
Smiley Entschuldigung, ich meinte nich Niedersachsen, sondern Sachsen-Anhalt.
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Antwort #9 - 03.10.2004 um 01:35:44
 
discoan Blaise
Ich danke dir auch für den Antwort! Das gibt mir mut (bin lezte Woche ziemlich verzweifelt gewesen). Was meinst du, wie es in meinem Fall zu verfahren ist (siehe oben 1. oder 3.). Wie gesagt, die Wohnungssuche in rlp kann einige Monate dauern. Soll ich dann, wenn es soweit ist an die EB in rlp in etwa so ein Schreiben richten "hi Leute, ich habe zwar meinen in BW gestellten Antrag ruhen lassen, jetz aber wo ich umgezogen bin prüffen Se ihn bitte noch ein mal? Ich meine, wenn der Antrag/das Verfahren einmal "eingefroren" wird (bis ich eine unbefristete AE bekomme, wie man mir bei EB in BW sagte), findet eine nochmalige Überprüfung automatisch (wegen blossen Umzug) nicht  statt?
Ziehe ich aber den Antrag zurück, startet das Verfahren noch ein mal, sobald ich einen neuen Antrag stelle.
Ich muss nun innerhalb von 2 Wochen der EB behörde mitteilen " wie weiterverfahren werden soll" .

Gruss.
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Antwort #10 - 03.10.2004 um 11:06:24
 
Zitat:
Smiley Entschuldigung, ich meinte nich Niedersachsen, sondern Sachsen-Anhalt.


Für Sachsen-Anhalt habe ich leider keine konkreten Informationen zu diesem Thema. Am Besten mal direkt vor Ort informieren.
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Antwort #11 - 03.10.2004 um 18:13:40
 
Hallo,

Zitat:
Soll ich dann, wenn es soweit ist an die EB in rlp in etwa so ein Schreiben richten "hi Leute, ich habe zwar meinen in BW gestellten Antrag ruhen lassen, jetz aber wo ich umgezogen bin prüffen Se ihn bitte noch ein mal?


Rufen Sie einfach die zuständige Behörde an, teilen Sie Ihre neue Adresse mit und bitten Sie um Aktenübersendung an die neu zuständige Behörde.
Wenn Sie die neue Adresse haben, kann ich Ihnen auch sagen, wer zuständige Behörde in RLP ist.

Zitat:
Ziehe ich aber den Antrag zurück, startet das Verfahren noch ein mal, sobald ich einen neuen Antrag stelle.


Wenn Sie den Antrag zurücknehmen, ist dieses Verfahren abgeschlossen. Sie zahlen die Gebühr und fertig...Wenn Sie dann in RLP einen neuen Antrag stellen, wird dieser auch wieder in voller Höhe gebührenpflichtig. Das können Sie sich eigentlich sparen, wenn Sie das in BW begonnene Verfahren in RLP weiterführen.

Grüße

Blaise
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Antwort #12 - 04.10.2004 um 01:12:21
 
ROFL Danke an Ralfi und Blaise!

Morgen kümere ich mich um die Zurückstellung meines E. Antrags und beginne mit der Wohnungssuche. Jetz hat es wieder einen Sinn.
Ich melde mich wieder nach dem Umzug bzw. wenn es Neuigkeiten gibt.

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