Hallo!
Zitat:Die Behörde hat es auch begründet: Bewilligungszeiten sind Rechtmäßig aber nicht gewöhnlich,
.... sagt man in Bayern, die Mehrheit der anderen Bundesländer sagt allerdings etwas anderes.
Zitat:deshalb kommt es nur Einbürgerung nach Ermessen in Frage
Das soll sich wohl daraus ergeben, dass in Nr. 8.1.2.3 der Verwaltungsvorschriften
Zitat:Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürgerungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach anrechenbaren Aufenthaltszeiten vgl. Nummer 85.1.1.
das Wort "gewöhnlich" nicht auftaucht. Allerdings wird auf Nr. 85 verwiesen, es sind demnach dieselben Zeiten anrechenbar, soweit im Folgenden nichts anderes steht. Bezüglich Bewilligungszeiten ist dies jedoch nicht der Fall.
Zitat:(die haben mir das nur gesagt, nichts Schriftliches),
Zitat:Wenn Sie mir Angebot nach Ermessen machen, werde ich Natürlich ihn annehmen. Aber ich glaube, nachdem ich in diesem Forum viele Fälle betrachtet habe, dass die werden versuchen den Antrag abzulehnen.
Die Ermessenseinbürgerung stellt natürlich höhere Anforderungen insbesondere an die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dazu wurde hier noch nichts gesagt, daher ist hier keine Prognose möglich.
Zitat:Grundsätzliche Frage wäre: Verliere ich überhaut etwas falls ich den Antrag Stelle (außer 255€)? Kann ich z.B. nach der Ablehnung und nach dem Wiederspruch in ein anderes Land umziehen und den Antrag noch einmal stellen?
Selbstverständlich kann ein Antrag jederzeit erneut gestellt werden.
Zitat:Wegen meiner Frau:
wollte ich nur wissen, ob ich mehr Chancen habe, wenn ich alleine diesen Antrag stelle?
Das spielt im Prinzip keine Rolle.
Zitat:Ausserdem hat meine Frau einen Bewilligung seit 8 Jahren, kann aber, als meine Frau, jederzeit einen Erlaubnis bekommen.
Eine Aufenthalterlaubnis ist allerdings Voraussetzung, eine Bewilligung reicht nicht aus.