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Einbürgerung nach ermessen mit IT-AV (Gelesen: 8.900 mal)
Ralf
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Antwort #15 - 03.10.2004 um 10:38:29
 
Das ist ja nicht unbedingt das entscheidende Kriterium. In Niedersachsen gibt es ja seit 1 1/2 Jahren ebenfalls eine CDU-Landesregierung, an der Anrechenbarkeit von Bewilligungszeiten hat sich hier dadurch aber nichts geändert.  grin
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zuka2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 10.10.2004 um 18:43:55
 
Ich habe am Freitag mit den Beamten in Ansbach Telefoniert. Der ist für Einbürgerung zuständig(Alle Anträge nach Ermessenseinbürgerung landen bei ihm).
Er hat gemeint, dass mein Antrag nach Ermessen abgelehnt wird, da ich keinen unbefristetten Aufenthaltserlaubnis besitze (so sind die Vorschriften). Nach Anspruchseinbürgeung hätte ich auch keine Möglichkeit, de die Bewilligungszeiten nicht angerechnet werden.

Meine Frage wäre:
- Hat er überhaupt das Recht unbefristetten Aufenthaltserlaubnis vorauszusetzen (im Gesetz(Einbürgerung nach Ermessen)  habe sowas niergendwo gefunden)

viele Grüße
Zuka
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Ralf
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Antwort #17 - 10.10.2004 um 19:22:10
 
Hallo Zuka!

eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist mit Sicherheit keine Voraussetzung. Einen solchen Ablehnungsbescheid würde ich gerne mal sehen.  grin
Du solltest gelassen abwarten, zumal du ja sowieso in Kürze nach NRW umziehst. Dort läuft es dann als Anspruchseinbürgerung.

Zitat:
- Hat er überhaupt das Recht unbefristetten Aufenthaltserlaubnis vorauszusetzen

Es kann das vorausgesetzt werden, was im Gesetz und den Verwaltungsvorschriften genannt ist, nicht mehr und nicht weniger.
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chij
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Antwort #18 - 10.10.2004 um 19:27:05
 
Zitat:
Er hat gemeint, dass mein Antrag nach Ermessen abgelehnt wird, da ich keinen unbefristetten Aufenthaltserlaubnis besitze (so sind die Vorschriften).

wow, das wäre mir aber komplett neu! In München heißt es immer "nur", dass eine Einbürgerung nach §8 abgelehnt wird, solange die aktuelle AE eine mit Nebenbestimmungen ist.
Möglicherweise meinte der Beamte das nur implizit, da du, vermutlich erst nach Ablauf deiner 5 Jahre GC-Zeit eine Chance auf eine (unbefristete!) AE ohne Nebenbestimmungen hättest. (Gut das gilt nur für die aktuelle Gesetzlage und wir hoffen immer noch beide, dass für uns eine NE nach §9 des ZuwG nach dem 1.1.2005 möglich ist  Zwinkernd )

Viele Grüße

chij
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Ralf
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Antwort #19 - 10.10.2004 um 20:52:21
 
Zitat:
In München heißt es immer "nur", dass eine Einbürgerung nach §8 abgelehnt wird, solange die aktuelle AE eine mit Nebenbestimmungen ist.


Auch diese Begründung wäre meiner Meinung nach vor Gericht nicht haltbar, da weder Gesetz noch Verwaltungsvorschriften Raum für solche Einschränkungen geben.

Zu dumm nur, dass zu dieser Problematik noch keine Klagen bekannt sind, jedenfalls nicht über die erste Instanz hinaus.  :stampf:
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