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§85 ab Januar 2005 (Gelesen: 3.677 mal)
zuka2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.10.2004 um 14:59:52
 
Hallo,

wie ich schon erwähnt habe, habe ich vor nach NRW umzuziehen. Da es in Bayern mit meinen Voraussetzungen(6 Jahre Bewilligung 3 Jaher Aufenthaltserlaubnis) nicht möglich ist die Einbürgerung nach §85 zu beantragen.

Mich würde interessieren, was es sich ab dem 1. Januar 2005 in dieser Ansicht ändern wird.
Die Voraussetztung war ein Aufenthaltserlaubnis zu besitzen(was ich auch habe), aber nach dem neuen Gesetz gibt's nur Aufenthaltserlaubnis(oder Niederlassungserlaubnis). D.h. die Studenten, die früher  Bewilligung hatten, können auch die Einbürgerung beantragen?

-Werden die Vorschriften so geändert, dass es z.B. ein Niederlassungserlaubnis vorausgesetzt wird?

-Oder ändert für mich wirklich nichts?

-Falls ich den Antrag noch in diesem Jahr stelle, kann ich davon ausgehen, dass die ganze Änderungen ab dem 1.1.2005 mich nicht betreffen werden?

vielen Dank für die Unterstützung
zuka

p.s. ein Link zum Gesetz wäre nicht schlecht
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ronny
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Antwort #1 - 10.10.2004 um 15:03:46
 
Zitat:
p.s. ein Link zum Gesetz wäre nicht schlecht


Klick mich an



und hier http://www.info4alien.de/einbuergerung/einbue_2.htm
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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zuka2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.10.2004 um 15:10:01
 
Sorry,

Alle gesetze sind noch alt. der neue Staatsangehörigkeitsgesezt wäre nicht schlecht.

zuka
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Ralf
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Antwort #3 - 10.10.2004 um 17:10:13
 
Hallo Zuka!

Am 1.1.2005 tritt bekanntlich das bisherige Ausländergesetz außer Kraft, und damit auch die darin enthaltenen Einbürgerungsvorschriften, die jetzigen §§ 85 ff. Diese werden nahezu unverändert dahin überführt, wo Einbürgerungsvorschriften eigentlich auch hingehören, nämlich in das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). § 85 AuslG wird so zu § 10 StAG usw. Inhaltlich werden die Vorschriften an die neuen Aufenthaltstitel angepasst.

In der Praxis wird sich dabei kaum etwas ändern. Für die Feinheiten müssen die angepassten Verwaltungsvorschriften abgewartet werden, bis dahin müssen die bisherigen Vorschriften entsprechend angewandt werden.

In Bayern werden Zeiten mit Bewilligung bisher nicht angerechnet, solange dies durch geänderte Verwaltungsvorschriften oder die Rechtsprechung nicht eindeutig geregelt wird, wird sich an dieser Praxis sicherlich nichts ändern. Die Länder, die Bewilligungszeiten bisher angerechnet haben, werden dies auch weiterhin tun, solange neue Vorschriften dies nicht evtl. ausschließen, womit ich jedoch nicht rechne.

Die geänderten bzw. neuen §§ des StAG finden sich im ZuwG.
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zuka2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 10.10.2004 um 18:33:50
 
Hallo ralfi!

Falls ich den Antrag in NRW noch in diesem Jahr stelle, können die geänderte Vorschrifte für mich ab dem 1.1.2005 was ändern, oder werden für mich noch alte Vorschrifte gelten (da ich noch in diesem Jahr den Antrag gestellt habe)?

Wann kommen die neue Vorschrifte endgültig raus? Vielleicht wird auch in Bayern was ändern?

Wäre es überhaupt sinvoll noch in diesem Jahr den Antrag zu stellen?

Vielen Dank
Zuka
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Ralf
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Antwort #5 - 10.10.2004 um 19:28:57
 
Wie ich schon sagte: ab 1.1.2005 gelten die neuen Vorschriften, dabei ist es unerheblich, wann der Antrag gestellt wurde, weil es keine Übergangsvorschriften gibt. Außerdem ändert sich inhaltlich sowieso nichts Wesentliches im Einbürgerungsrecht. (Ich glaube, ich fange an mich zu wiederholen)  :stampf:

Aber du hast ja den Antrag bereits gestellt, du brauchst nach dem Umzug keinen neuen Antrag zu stellen.

Zitat:
Wann kommen die neue Vorschrifte endgültig raus?
Falls du die Verwaltungsvorschriften zum geänderten StAG meinst: Keine Ahnung. Hier versagt meine  Wahrsagerin  grin

Zitat:
Vielleicht wird auch in Bayern was ändern?
Wie bisher werden es bundeseinheitliche Vorschriften sein, Regelungslücken werden weiterhin von den Ländern selbst und nicht zuletzt von der Rechtsprechung ausgefüllt. Es bleibt daher abzuwarten, was darin geregelt wird und was nicht.
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zuka2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.10.2004 um 22:59:30
 
Hallo Ralfi

Den Antrag habe ich eben noch nicht gestellt.
wie due hier sehen kannst http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...
habe ich aus Ansbach enttäuschende Antwort bekommen. und in Nürnberg noch keinen Antrag gestellt.

Dass ich einen unbefristetetn Aufenthaltserlaubnis besitzen soll, wurde mir nur mündlich mittgeteilt.
Deshalb habe ich auch den Antrag in Nürnberg noch nicht gestellt.
und wollte nach NWR umziehen. Ich habe solche möglichkeit. Meine Firma hat auch einen Sitz im NRW.

Ich hätte gern eine Empfehlung.
Was ich in solcher Lage tun soll weinend

Danke
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Ralf
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Antwort #7 - 10.10.2004 um 23:27:23
 
Ach so, sorry, wohl verwechselt bei den vielen Usern hier.  :sosmi

War also nur 'ne Voranfrage oder so.

In diesem Fall solltest du vielleicht besser bis nach dem Umzug waren mit dem Antrag, wenn der Umzugstermin noch in diesem Jahr sein soll. Der Zeitverlust dürfte allenfalls minimal sein, dafür spart man eine Menge Stress mit der bayrischen Behörde.
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