Grundsätzlich müßte wohl ein Heirats- / Eheschleißungsvisum beantragt werden. Zuständig wäre die deutsche Botschaft in dem Land, in dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; also Kanada. Allerdings halte ich die Prozedur für unproblematisch, so dass das Visumverfahren schnell vonstatten gehen sollte.
Zitat:[...]
Nachtrag zum Thema aus dem Betreff:
Du hast geschrieben, dass ihm der Aufenthalt zum Zwecke der Eheschließung für weitere drei Monate ermöglicht wurde.
Es ist zwar eine umstrittene Meinung, mittlerweile aber eher überwiegend:
Wenn sich ein Ausländer zu anderen als touristischen Zwecken in einem Schengenstaat aufgehalten hat, kann er unmittelbar nach der Ausreise wieder zu Besuchszwecken einreisen. Das würde vorliegend passen, da der Besuch dann ja über 90 Tage her ist.
Obwohl ich das jetzt für eine sehr weite Auslegung halte, könnte man da sicher eine Möglichkeit sehen. Konsequenter Weise müßte die Auslegung dann aber auch so weit gehen, dass der Kandier auch nur in einen anderen Staat (auch Schengenstaat) ausreisen müßte, weil er unter die Staaten der Anlage Ia DVAuslG fiele. Ich halte diese Möglichkeit aber hier nicht für sachgerecht, weil der Besuch durch die
ABH verlängert wurde und offensichtlich keine andere Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltsgenehmigung) zur Eheschließung erteilt worden ist. Demnach handelt es sich noch immer um einen Besuch und die
ABH ist wohl nicht mehr bereit, den rechtmäßigen Aufenthalt zu verlängern.
M.W. gilt die unmittelbare Wiedereinreise eines visumbefreiten Drittstaaters dann als von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit, wenn zuvor eine Aufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Zweck als zum Besuch bestanden hatte. Ich befürchte, dass die Verlängerung hier nicht als ein solcher Titel gewertet werden kann (vgl. Verlängerung von Schengenvisa).
Auf jeden Fall sollte vorher mit der
ABH abgesprochen sein, ob eine
AE erteilt wird, wenn nur kurzfristig in einen anderen Schengen- oder Drittstaat ausgereist war und ohne Eheschließungsvisum ins Bundesgebiet eingereist wurde, obwohl eine Heiratsabsicht bestanden hatte, oder ob dabei § 8 (1)
AuslG zur Anwendung kommen sollte, auch obwohl § 9 (1) DVAuslG anzuwenden wäre. M.E. wäre es ein zweifelhafter Fall von unerlaubter Einreise.
Doc ???