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Schengen Staaten Ausreise-Einreise (Gelesen: 3.872 mal)
Svenja
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schengen Staaten Ausreise-Einreise
24.09.2004 um 12:45:44
 
Hallo ihr Lieben,

Ich bin gerade per Zufall auf die info4alien Seite gekommen und bin ganz begeistert. Hätte ich sie nur mal vorher schon gefunden, da wäre uns so einiges erspart geblieben.
Ich hätte eine ganz große Bitte an euch. Ich weiss so langsam nicht mehr weiter.
Mein Verlobter ist Kanadier und zur Zeit in Deutschland. Nun muss er bald wieder für 3 Monate zurück.
Ich habe mal gelesen, dass es möglich ist, nicht nach Kanada zurückzufliegen, sondern in ein Nicht-Schengen Land - und dann wieder zurückkommen.

Meine erste Frage dazu wäre: stimmt das überhaupt?
2. Frage: laut Internetquelle sind Nicht-Schengen Staaten England, Irland, Polen und Schweiz?
3. Frage: wie würde das aussehen, wenn man innerhalb der 3 Monate einen Hochzeitstermin bekäme? Dürfte er dann vor den 3 Monaten wieder zurück nach Deutschland?

Ich weiss, es sind viele Fragen auf einmal. Aber ich wäre sehr dankbar, wenn sich jemand fände, der sie mir beantworten könnte  :blum.

Ganz liebe Grüsse
Svenja
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Andreas78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.09.2004 um 13:03:52
 
Zitat:
3. Frage: wie würde das aussehen, wenn man innerhalb der 3 Monate einen Hochzeitstermin bekäme? Dürfte er dann vor den 3 Monaten wieder zurück nach Deutschland?


Wenn er die 3 Monate visumfreien Aufenthalt jetzt nicht ganz verbraucht, könnte er den Rest dann für die Hochzeit benutzen.
Ansonsten wäre wohl ein Visum zur Eheschließung nötig.

Erzähl mal noch ein bißchen mehr von Eurer Geschichte, es scheint ja eine Heirat geplant zu sein. Hier gibt es viele Leute mit Erfahrungen, wie man das organisieren kann und was man besser bleiben läßt.

Andreas
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Heavencat24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.09.2004 um 13:10:46
 
Hallo Svenja,

hätte dein Freund den die Möglichkeit innerhalb seines Besuches (visumsfreien Zeitraum) eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen?

Kanada gehört nach  § 9 DVAuslG zu den Ausnahmestaaten, welche Ihre Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise Einholen können.

Nach der AAV könnte er evtl. auch vom Arbeitsamt (prüfen die dann) ne Arbeitslerlaubnis bekommen.

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Liebe Grüße&&&&Heavencat24
 
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Mick
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Antwort #3 - 24.09.2004 um 18:38:29
 
Zitat:
Mein Verlobter ist Kanadier und zur Zeit in Deutschland. Nun muss er bald wieder für 3 Monate zurück.
Ich habe mal gelesen, dass es möglich ist, nicht nach Kanada zurückzufliegen, sondern in ein Nicht-Schengen Land - und dann wieder zurückkommen.


Hi,
wenn die 90 Tage verbraucht waren, muss er für 90 Tage außerhalb des Schengengebietes bleiben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Svenja
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.09.2004 um 21:47:14
 
Hallo ihr Lieben,

vielen Dank für die vielen Antworten.
Also unser Fall ist so, dass eine Verländerung trotz Hochzeit nicht in Frage kommt, da er bereits über 6 Monate in Deutschland ist ( durch Verlängerung des Ausländeramtes), eben wegen einem Hochzeitstermin. Der musste allerdings abgeblasen werden, weil meine Großmutter einen Herzanfall hatte und wir da nicht unbedingt feiern wollten.
Jetzt läuft seine Verlängerung ab und den frühesten Hochzeitstermin, den wir bekommen können ist Mitte Oktober. Die Frage wäre nun - da es sich nicht lohnt für die paar Wochen so weit zu fliegen und dann wiederzukommen, ob es ginge, dass er nun nach England fährt für 2 Wochen (oder Schweiz) und dann nach 2 Wochen wiederkommt und wir dann hier heiraten. Dann hätte er ja auch automatisch das Recht auf eine Aufenthalterlaubnis (oder genehmingung? Ich komme mit den beiden Begriffen immer durcheinander).
So habe ich das zumindest verstanden. Aber ich will das lieber nicht ausprobieren ohne zu wissen, was Experten dazu sagen. Nicht, dass wir da nachher stehen und haben die dicksten Probleme am Hals.

Ganz liebe Grüsse
Svenja
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Svenja
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 24.09.2004 um 21:51:24
 
Ach so ja, Teil 2;). Nein, momentan darf er hier nicht arbeiten - erst wenn wir geheritate haben (da iwr unter dieser Bedingung hierher gekommen sind - naja, bzw er).

Das mit den 90 Tagen hier und dann 90 Tagen raus ist klar. Allerdings habe ich mal mit jemandem vom Ausländeramt telefoniert - vor ca einem Jahr, die mir gesagt hatte, dass man - solange ein Termin auf dem papier steht - man auch eher einreisen kann, aber dann innerhalb einer Woche heiraten muss.
Allerdings weiss ich nicht, ob das jetzt auch noch so gilt, oder ob sie mich da vielleicht falsch verstanden hat oder ich sie. Ihr seht, ich bin ganz konfus Griesgrämig.

GLG
Svenja
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Mick
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Antwort #6 - 25.09.2004 um 01:27:28
 
Zitat:
Ach so ja, Teil 2;). Nein, momentan darf er hier nicht arbeiten - erst wenn wir geheritate haben (da iwr unter dieser Bedingung hierher gekommen sind - naja, bzw er).


Du solltest nochmal genau lesen, was  Heavencat24 geschrieben hat. Wenn er einen Job hat, kann er eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dann wird die Arbeitsagentur prüfen, ob die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung in Betracht kommt. Falls ja: kann er bleiben.

Nachtrag zum Thema aus dem Betreff:

Du hast geschrieben, dass ihm der Aufenthalt zum Zwecke der Eheschließung für weitere drei Monate ermöglicht wurde.
Es ist zwar eine umstrittene Meinung, mittlerweile aber eher überwiegend:
Wenn sich ein Ausländer zu anderen als touristischen Zwecken in einem Schengenstaat aufgehalten hat, kann er  unmittelbar nach der Ausreise wieder zu Besuchszwecken einreisen. Das würde vorliegend passen, da der Besuch dann ja über 90 Tage her ist.
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« Zuletzt geändert: 25.09.2004 um 01:44:03 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #7 - 26.09.2004 um 12:48:03
 
Grundsätzlich müßte wohl ein Heirats- / Eheschleißungsvisum beantragt werden. Zuständig wäre die deutsche Botschaft in dem Land, in dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; also Kanada. Allerdings halte ich die Prozedur für unproblematisch, so dass das Visumverfahren schnell vonstatten gehen sollte.

Zitat:
[...]
Nachtrag zum Thema aus dem Betreff:

Du hast geschrieben, dass ihm der Aufenthalt zum Zwecke der Eheschließung für weitere drei Monate ermöglicht wurde.
Es ist zwar eine umstrittene Meinung, mittlerweile aber eher überwiegend:
Wenn sich ein Ausländer zu anderen als touristischen Zwecken in einem Schengenstaat aufgehalten hat, kann er  unmittelbar nach der Ausreise wieder zu Besuchszwecken einreisen. Das würde vorliegend passen, da der Besuch dann ja über 90 Tage her ist.


Obwohl ich das jetzt für eine sehr weite Auslegung halte, könnte man da sicher eine Möglichkeit sehen. Konsequenter Weise müßte die Auslegung dann aber auch so weit gehen, dass der Kandier auch nur in einen anderen Staat (auch Schengenstaat) ausreisen müßte, weil er unter die Staaten der Anlage Ia DVAuslG fiele. Ich halte diese Möglichkeit aber hier nicht für sachgerecht, weil der Besuch durch die ABH verlängert wurde und offensichtlich keine andere Aufenthaltsbewilligung (Aufenthaltsgenehmigung) zur Eheschließung erteilt worden ist. Demnach handelt es sich noch immer um einen Besuch und die ABH ist wohl nicht mehr bereit, den rechtmäßigen Aufenthalt zu verlängern.

M.W. gilt die unmittelbare Wiedereinreise eines visumbefreiten Drittstaaters dann als von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit, wenn zuvor eine Aufenthaltsgenehmigung zu einem anderen Zweck als zum Besuch bestanden hatte. Ich befürchte, dass die Verlängerung hier nicht als ein solcher Titel gewertet werden kann (vgl. Verlängerung von Schengenvisa).

Auf jeden Fall sollte vorher mit der ABH abgesprochen sein, ob eine AE erteilt wird, wenn nur kurzfristig in einen anderen Schengen- oder Drittstaat ausgereist war und ohne Eheschließungsvisum ins Bundesgebiet eingereist wurde, obwohl eine Heiratsabsicht bestanden hatte, oder ob dabei § 8 (1) AuslG zur Anwendung kommen sollte, auch obwohl § 9 (1) DVAuslG anzuwenden wäre. M.E. wäre es ein zweifelhafter Fall von unerlaubter Einreise.

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« Zuletzt geändert: 26.09.2004 um 12:59:07 von Doc »  

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Svenja
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #8 - 26.09.2004 um 13:44:49
 
Hallo ihr Lieben,

danke für eure Antworten. Also jetzt bin ich ganz verwirrt. Also bei uns ist das so, dass ja nie eine besondere Aufenthaltserlaubnis oder ähnliches erteilt wurde. Er war praktisch unter Besuch hier. Es wurde nur verlängert, weil wir ein Schreiben vom Standesamt hatten, das gesagt hat, wir heiraten hier und dann.
Das würde ja dann heissen, dass das für uns gar nicht gilt mit dem Aus- und Einreisen, oder?
So ein Eheschliessungsvisum wird aber doch einige Wochen dauern, soweit ich weiss. Hmmm, das könnte knapp werden.
Naja, dann weiss ich auch nicht mehr weiter, als dass er wieder zurück nach Kanada fliegen muss. Trotzdem vielen Dank für eure liebe Hilfe.

LG
Svenja
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