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EU oder D Aufenthaltsrecht (Gelesen: 2.367 mal)
henried
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.09.2004 um 15:52:07
 
Hallo

ich bin Schweizer und habe seit 1998 unbefristeten Aufenthalt in Deutschland.

In 2003 habe ich in Deutschland eine Rumänin geheiratet.

Sie hat eine 1 jährige Aufenthaltserlaubnis ohne Einschränkung erhalten und benötigt keine Arbeitserlaubnis.

Bei der Verlängerung wurde Ihr nur eine weitere 2 Jährige Aufenthaltserlaubnis gegeben und nicht eine
unbefristete, wie uns damals der Beamte mit Hinweis auf EU-Recht versprach, gegeben. (Seit Juli 2003 ist die
Schweiz den EU-Ländern gleichgestellt). Oder gilt das Deutsche 1-2-2 und danach unbefristet.

Ist das so ok hat sich da was in der Zwischenzeit wieder geändert?

Danke für Hinweise

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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #1 - 23.09.2004 um 16:31:05
 
Aus meiner Sicht ist die Erteilung einer einjährigen Aufenthaltserlaubnis fehlerhaft. Es ist eine Aufenthaltserlaubnis mit gleicher Laufzeit wie Deine eigene zu erteilen, d.h. in diesem Fall unbefristet.

Deine unbefristete AE ist zwar auf der Grundlage deutschen Rechts erteilt worden. Da Du allerdings schon länger als 1998 in Deutschland bist, würde zwischenzeitlich auch nach EU-Recht (bzw. dem Abkommen EU--Schweiz) Anspruch auf eine unbefristete AE bestehen.

Ich würde noch einmal höflich nachfragen, warum keine Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige entsprechend den Freizügigkeitsvereinbarungen EU-Schweiz erteilt worden ist.
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Heavencat24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.09.2004 um 18:25:36
 
Hi zusammen,

wollte nur kurz Antoine korrigieren. Auch wenn deine Frau (für henried) mit dir verheiratet ist, brauch sie 5 Jahre lang die EU-AE bevor Sie es unbefristet kriegen kann.

Es ist nicht richtig, dass Sie gleich unbefristet bekommet, weil du unbefristet hat.
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Liebe Grüße&&&&Heavencat24
 
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Doc
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Antwort #3 - 23.09.2004 um 19:37:10
 
Zitat:
Hi zusammen,

wollte nur kurz Antoine korrigieren. Auch wenn deine Frau (für henried) mit dir verheiratet ist, brauch sie 5 Jahre lang die EU-AE bevor Sie es unbefristet kriegen kann.

Es ist nicht richtig, dass Sie gleich unbefristet bekommet, weil du unbefristet hat.


Hallo Heavencat24,

die Schweiz ist kein Mitgliedsstaat der europäischen Union, so dass EU-Recht hier nach dem
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
anzuwenden ist.

Eine AE-EG kann nur an EU-Mitgliedsstaater oder deren Familienangehörige erteilt werden. Weil Schweizer nach dem EG-Vertrag und den dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien nicht berücksichtigt sind und das AufenthG/EWG nicht auf sie anwendbar ist, kommt eine AE-EG gar nicht in Betracht.

Die Regelungen sind in dem o.g. Abkommen bezeichnet.

Antoine bezog sich auf Art. 3 und Anhang I, Art. 3 Abs. 4 des Abkommens.
Zitat:
Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist.


Demnach stellt sich sehrwohl die Frage, ob diese Bestimmung nicht sogar die Familienangehörigen schweizer Staatsangehöriger besser stellt, als EU-Mitgliedsstaater.

Doc  grin
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Heavencat24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.09.2004 um 12:59:04
 
HI Doc,

danke für den Hinweis, natürlich ist AE zu erteilen bei Schweizern und nicht eine EU-AE.

Kann ja mal passieren, das sich da was einschleicht, was net hin sollte  grin

Die Frage kann sich ja gerne stellen ob die Ehefrau auch ne AE-U bekommt, aber m.E. geht es ja um Gleichbehandlung bzw. Annäherung an die EU und daher wird die AE für die Ehefrau auch nach dem EU Recht miterteilt und nicht allein nach diesem Abkommen.

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Liebe Grüße&&&&Heavencat24
 
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #5 - 25.09.2004 um 16:31:17
 
Zitat:
Die Frage kann sich ja gerne stellen ob die Ehefrau auch ne AE-U bekommt, aber m.E. geht es ja um Gleichbehandlung bzw. Annäherung an die EU und daher wird die AE für die Ehefrau auch nach dem EU Recht miterteilt und nicht allein nach diesem Abkommen.



Und wo ist da jetzt bitte der Widerspruch?

???  ???  ???
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