Zitat:Hallo!
Vergleiche mal deinen Fall mit dem von
tomlo
, dann siehst du den Unterschied.
Wenn dein Vater eingebürgert wurde, stammst du noch lange nicht von einem Deutschen ab, dann hätte dein Vater bereits zum Zeitpunkt deiner Geburt Deutscher sein müssen.
Die Regelung von 8.1.3.3 hat allein den Zweck, die Einbürgerung von Personen zu erleichtern, die
nach heutiger Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erwerben würden, in erster Linie sind dies Personen, die als nichteheliches Kind von einem deutschen Vater abstammen, aber bereits zu alt sind, die Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben (vgl. § 5 StAG).
Du wirst für deine Einbürgerung die üblichen Voraussetzungen erfüllen müssen, also 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt und vor allem eine
Aufenthaltserlaubnis.
Hallo Ralf,
ich bitte um Entschuldigung dafuer, das ich dieses alten Thema wieder lebengig mache:
Du schreibst:
Zitat:Die Regelung von 8.1.3.3 hat allein den Zweck, die Einbürgerung von Personen zu erleichtern, die nach heutiger Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erwerben würden
Woher folgt es? Aus der Semantik des Wortes "Abkoemmling"?
Woanders schreibst Du aber:
Zitat: Es gibt ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine einheitliche Staatsangehörigkeit besitzen. Aus diesem Grunde gibt es z.B. auch Regelungen zur erleichterten Miteinbürgerung von gemeinsam lebenden Familienangehörigen. So ist z.B. auch eine Miteinbürgerung von Ehegatten, die selbst keinen eigenen Einbürgerungsanspruch besitzen, nur dann möglich, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten in familiärer Gemeinschaft leben.
Also der Fall: darf eine volljaehrige Tochter einer eingebuergerten Deutsche aufgrund 8.1.3.3
StAR-VwV "vorzeitig" eingebuergert werden, wenn sie in familiaerer Gemeinschaft mit ihrer Mutter lebt (sie aufhaelt sich seit 6 Jahren in D. und besass immer eine Aufenthaltserlaubnis)? Die Mutter ist vor 2 Jahren eingebuergert worden. Die Tochter war damals 21 Jahre alt.