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Einbürgerung nach 8.1.3.3. (Gelesen: 6.941 mal)
Anamur
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 8.1.3.3.
Antwort #15 - 02.06.2005 um 22:03:32
 
und noch gleich eine Frage dazu:

Angenommen, man beantragt die Einbürgerung. Wie lange dauert ca. die Abwicklung des Verfahrens? Sie ist Türkin und muss sich -soviel ich weiss- ausbürgern lasssen, oder wie nennt man das?

Gruss Anamur
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chap
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Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 8.1.3.3.
Antwort #16 - 13.06.2005 um 23:34:28
 
Zitat:
Inzwischen ergab sich folgendes Bild:

Nr. 8.1.3.3 ist auch anwendbar bei (volljährigen) Kindern Eingebürgerter.


Vielen Dank, Ralf! Habe leider dieses Thema lange nicht gelesen...


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Best regards&&--------------&&chap
 
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #17 - 14.06.2005 um 09:12:23
 
Zitat:
Bin Deutsche, mein Mann wurde ca. 1995 eingebürgert. Seit 5 Jahren lebt die Tochter meines Mannes bei uns in Deutschland (Sorgerecht hat der Vater erhalten) und ist z. Zt. noch 17.

... Sie ist z. Zt. Schülerin


Hallo!

Mit einer vorzeitigen Einbürgerung nach 8.1.3.3 sieht es wohl nicht so gut aus. Neben der Aufenthaltsdauer müssen bei einer Ermessens-Einbürgerung nach § 8 StAG nämlich zahlreiche andere Bedingungen erfüllt sein, z.B. muss der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert sein sowie Vorsorge für das Alter vorhanden sein. Bei einer Schülerin wird dies kaum der Fall sein.
Sicherlich wird es viel einfacher sein, wenn der Einbürgerungsantrag nach 8 Jahren Aufenthalt nach § 10 StAG gestellt wird, bei unter 23-Jährigen Bewerbern spielen dann auch die wirtschaftlichen Fälle keine Rolle.

Tipp am Rande: Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt die Tochter übrigens automatisch, wenn die von einem/einer Deutschen adoptiert wird, allerdings nur, wenn der Adoptionsantrag gestellt wird, solange sie noch nicht 18 Jahre alt ist, siehe § 6 StAG.
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stilo03
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #18 - 15.06.2005 um 14:14:29
 
Moin,

so ganz chancenlos sehe ich den Antrag mit Hinweis auf 8.1.3.3. nicht. Zum Einkommen gehört auch der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater, wenn dieser ein ausreichendes Einkommen hat, müsste es reichen.
Beiträge zur Alterssicherung müssen grundsätzlich nachgewiesen sein. Im Rahmen der Ermessensausübung kann aber darauf verzichtet werden. Schüler können nun mal keine Beiträge nachweisen. Sprich mal mit der EBH, diese kann ihre Sichtweise darlegen.
Als Türkin macht es Sinn, den Antrag erst mit 17 3/4 Jahren zu stellen. Die Zusicherung (für das Entlassungsverfahren) darf die EBH erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ausstellen, da das Generalkonsulat nur Entlassungsanträge von Volljährigen annimmt (außer Kinder betreiben die Einbürgerung mit beiden Eltern).
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mfg&&stilo03
 
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