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Einbürgerung nach 8.1.3.3. (Gelesen: 6.940 mal)
bebolina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.09.2004 um 14:41:56
 
Hallo,

Kann mir jemand erklären ob bei mir eine Einbürgerung nach 8.1.3.3 möglich ist?
Ich bin 26 jahre alt. Mein Vater ist eingebürgerter Deutsche. Ich bin momentan Studentin und bin seit genau 7 Jahren in Deutschland und habe ABewilligung und wohne momentan bei meinen Eltern(Vater und Stiefmutter).
Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger

Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger (vgl. Nummer 13.1.1) können abweichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer ‑ nach Lage des Einzelfalles auch erheblich ‑ kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.

Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vgl. Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der Annahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich. Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen einer Volladoption entfaltet (vgl. § 1770 BGB).

Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausreichend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig im Inland aufhalten.

Ich weiß wircklich nicht wie ich das interpretieren soll ??? Augenrollen
Freue mich auf eure Antworten Smiley Smiley
Danke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 23.09.2004 um 14:53:12
 
Hallo,

ich antworte mal für Ralfi. Die von Dir zitierte Vorschrift ist keine Rechtsgrundlage für eine Einbürgerung, sondern eine verwaltungsinterne Vorschrift, wie das Ermessen einheitlich anzuwenden ist.

Rechtsgrundlage in Deinem Fall wäre der § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Den Text findest Du komplett  guck
hier
.

Wenn Du die in § 8 StAG geforderten Voraussetzungen erfüllst,  kannst Du einen Antrag stellen.

Seit wann bist Du tatsächlich in Deutschland, hast Du von Anfang an éine Bewilligung gehabt?
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf
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Antwort #2 - 23.09.2004 um 15:01:14
 
Hallo!

Vergleiche mal deinen Fall mit dem von
tomlo
, dann siehst du den Unterschied.

Wenn dein Vater eingebürgert wurde, stammst du noch lange nicht von einem Deutschen ab, dann hätte dein Vater bereits zum Zeitpunkt deiner Geburt Deutscher sein müssen.
Die Regelung von 8.1.3.3 hat allein den Zweck, die Einbürgerung von Personen zu erleichtern, die nach heutiger Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erwerben würden, in erster Linie sind dies Personen, die als nichteheliches Kind von einem deutschen Vater abstammen, aber bereits zu alt sind, die Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben (vgl. § 5 StAG).
Du wirst für deine Einbürgerung die üblichen Voraussetzungen erfüllen müssen, also 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt und vor allem eine Aufenthaltserlaubnis.
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bebolina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 23.09.2004 um 15:11:55
 
Zitat:
Hallo,

ich antworte mal für Ralfi. Die von Dir zitierte Vorschrift ist keine Rechtsgrundlage für eine Einbürgerung, sondern eine verwaltungsinterne Vorschrift, wie das Ermessen einheitlich anzuwenden ist.

Rechtsgrundlage in Deinem Fall wäre der § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Den Text findest Du komplett  guck
hier
.

Wenn Du die in § 8 StAG geforderten Voraussetzungen erfüllst,  kannst Du einen Antrag stellen.

Seit wann bist Du tatsächlich in Deutschland, hast Du von Anfang an éine Bewilligung gehabt?

Hallo,
Danke erstmal für die schnelle Antwort Smiley
Ich bin seit September 1997 in Deutschland und seit dem habe ich die ABW.
Nach dem ich euer Forum gefunden habe und ein Posting in dem das obige zitiert wurde, habe ich mir zum ersten mal Gedanken gemacht ob bei mir eine Einbürgerung überhaupt möglich ist.

Gruß
Bebolina
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bebolina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 23.09.2004 um 15:14:05
 
Zitat:
Hallo!

Vergleiche mal deinen Fall mit dem von
tomlo
, dann siehst du den Unterschied.

Wenn dein Vater eingebürgert wurde, stammst du noch lange nicht von einem Deutschen ab, dann hätte dein Vater bereits zum Zeitpunkt deiner Geburt Deutscher sein müssen.
Die Regelung von 8.1.3.3 hat allein den Zweck, die Einbürgerung von Personen zu erleichtern, die nach heutiger Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erwerben würden, in erster Linie sind dies Personen, die als nichteheliches Kind von einem deutschen Vater abstammen, aber bereits zu alt sind, die Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben (vgl. § 5 StAG).
Du wirst für deine Einbürgerung die üblichen Voraussetzungen erfüllen müssen, also 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt und vor allem eine Aufenthaltserlaubnis.

Oki doki jetzt ist mir klar
Danke
Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.05.2005 um 12:21:54
 
Zitat:
Hallo!

Vergleiche mal deinen Fall mit dem von
tomlo
, dann siehst du den Unterschied.

Wenn dein Vater eingebürgert wurde, stammst du noch lange nicht von einem Deutschen ab, dann hätte dein Vater bereits zum Zeitpunkt deiner Geburt Deutscher sein müssen.
Die Regelung von 8.1.3.3 hat allein den Zweck, die Einbürgerung von Personen zu erleichtern, die nach heutiger Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erwerben würden, in erster Linie sind dies Personen, die als nichteheliches Kind von einem deutschen Vater abstammen, aber bereits zu alt sind, die Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben (vgl. § 5 StAG).
Du wirst für deine Einbürgerung die üblichen Voraussetzungen erfüllen müssen, also 8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt und vor allem eine Aufenthaltserlaubnis.


Hallo Ralf,

ich bitte um Entschuldigung dafuer, das ich dieses alten Thema wieder lebengig mache:

Du schreibst:

Zitat:
Die Regelung von 8.1.3.3 hat allein den Zweck, die Einbürgerung von Personen zu erleichtern, die nach heutiger Rechtslage die deutsche Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erwerben würden


Woher folgt es? Aus der Semantik des Wortes "Abkoemmling"?

Woanders schreibst Du aber:

Zitat:
Es gibt ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine einheitliche Staatsangehörigkeit besitzen. Aus diesem Grunde gibt es z.B. auch Regelungen zur erleichterten Miteinbürgerung von gemeinsam lebenden Familienangehörigen. So ist z.B. auch eine Miteinbürgerung von Ehegatten, die selbst keinen eigenen Einbürgerungsanspruch besitzen, nur dann möglich, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten in familiärer Gemeinschaft leben.


Also der Fall: darf eine volljaehrige Tochter einer eingebuergerten Deutsche aufgrund 8.1.3.3 StAR-VwV "vorzeitig" eingebuergert werden, wenn sie in familiaerer Gemeinschaft mit ihrer Mutter lebt (sie aufhaelt sich seit 6 Jahren in D. und besass immer eine Aufenthaltserlaubnis)? Die Mutter ist vor 2 Jahren eingebuergert worden. Die Tochter war damals 21 Jahre alt.
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Antwort #6 - 19.05.2005 um 12:49:31
 
Zitat:
Woher folgt es? Aus der Semantik des Wortes "Abkoemmling"?

Korrekt. Dies, sowie aus dem Sinnzusammenhang der Nr. 8.1.3.3.

Zitat:
Also der Fall: darf eine volljaehrige Tochter einer eingebuergerten Deutsche aufgrund 8.1.3.3 StAR-VwV "vorzeitig" eingebuergert werden, wenn sie in familiaerer Gemeinschaft mit ihrer Mutter lebt (sie aufhaelt sich seit 6 Jahren in D. und besass immer eine Aufenthaltserlaubnis)? Die Mutter ist vor 2 Jahren eingebuergert worden. Die Tochter war damals 21 Jahre alt.

Nein. Seinerzeit war ja bereits eine Miteinbürgerung nicht möglich, da die Tochter bereits volljährig war. Ich sehe hier keinen Raum für eine vorzeitige Einbürgerung. Nicht umsonst heißt es auch in Nr. 8.1.2.2:
        Zitat:
Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der
       Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im
       Inland aufgehalten haben

Daher wäre eine Miteinbürgerung seinerzeit auch schon aufgrund der Aufenthaltsdauer nicht möglich gewesen, wenn das Kind 16 oder 17 gewesen wäre.
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Antwort #7 - 19.05.2005 um 14:23:51
 
Zitat:
Korrekt. Dies, sowie aus dem Sinnzusammenhang der Nr. 8.1.3.3.


Ich sehe das immer noch nicht. Zum Beispiel regelt 8.1.3.3 auch die Einbuergerung der adopterten volljaehrigen Auslaender und stellt fest, dass 4 Jahre Aufenthalts in Deutschland genueg sind. Ich moechte dich darauf aufmerksam machen, dass die volljaehrige adoptierte Kinder keinen Anspruch auf Erwerb der dt. Staatsangehoerigkeit haben. Stellen wir vor, dass die Mutter ihre Tochter nun adoptiert. Dann sind alle Voraussetzungen 8.1.3.3 StAR-VwV erfuellt... Sie kann leider nicht ihre eigene Tochter adoptieren. Warum aber soll es irgendwelche Nachteile bringen?..

Nochmal: dieses Beispiel zeigt, dass 8.1.3.3 sich nicht nur auf die Faelle erschreckt, in denen der Einbuergerungsbewerber die dt. Staatsangehoerigkeit erworben haette, wenn frueher dieselbe Regeln wie heute gaelten...

Und uebrigens: Du hast selbst geschrieben, dass die Hauptsache des Ermessens nach § 8 StAG  ein "oeffenliches Interesse" ist, und weiter:

"Es gibt ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine einheitliche Staatsangehörigkeit besitzen."

Warum gilt es in meinem "Musterbeispiel" nicht? Smiley
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Antwort #8 - 19.05.2005 um 15:08:01
 
Hi Chap:

Man muss das Ganze im Zusammenhang sehen. Der gesamte Abschnitt 8.1.3 steht unter der Überschrift "bestimmte Personengruppen".

Ich sehe keinen Grund, warum eine volljährige Person plötzlich zu einer bestimmten Personengruppe gehören soll, nur weil zufällig die Mutter eingebürgert wurde. Und mit "Personen in familiären Lebensgemeinschaften" sind im gesamten Staatsangehörigkeitsrecht immer nur Ehegatten und minderjährige Kinder gemeint, und für diese Personen gibt es ja Erleichterungen.

Zugegeben, das Beipiel mit dem adoptierten Volljährigen fällt hier aus dem Rahmen, es handelt sich jedoch um eine ganz spezielle Regelung, die es nicht erlaubt, auch andere Personen darunter fallen zu lassen.
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Antwort #9 - 19.05.2005 um 18:10:41
 
Zitat:
Hi Chap:

Man muss das Ganze im Zusammenhang sehen. Der gesamte Abschnitt 8.1.3 steht unter der Überschrift "bestimmte Personengruppen".

Ich sehe keinen Grund, warum eine volljährige Person plötzlich zu einer bestimmten Personengruppe gehören soll, nur weil zufällig die Mutter eingebürgert wurde. Und mit "Personen in familiären Lebensgemeinschaften" sind im gesamten Staatsangehörigkeitsrecht immer nur Ehegatten und minderjährige Kinder gemeint, und für diese Personen gibt es ja Erleichterungen.

Zugegeben, das Beipiel mit dem adoptierten Volljährigen fällt hier aus dem Rahmen, es handelt sich jedoch um eine ganz spezielle Regelung, die es nicht erlaubt, auch andere Personen darunter fallen zu lassen.


Danke Ralf,

aber noch Mal: ist es deine persoenliche Meinung, oder ist es irgendwo geregelt, dass die Regelung von 8.1.3.3 StAR-VwV keine Anwendung auf die Abkoemmlinge von eingebuergerten Deutschen findet?

Ich persoenlich finde die Aussage "weil zufällig die Mutter eingebürgert wurde"  etwa unpassend... Griesgrämig Niemand wird "zufaellig" eingebuergert... Zwinkernd

Ausserdem ich glaube, dass alle Deutsche sind gleich, unabhaengig davon, wie sie die dt. Staatsangehoerigkeit erworben hatten.
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Antwort #10 - 20.05.2005 um 11:43:40
 
Hi Ralf,

und noch was...

Zitat:
mit "Personen in familiären Lebensgemeinschaften" sind im gesamten Staatsangehörigkeitsrecht immer nur Ehegatten und minderjährige Kinder gemeint, und für diese Personen gibt es ja Erleichterungen.

Zugegeben, das Beipiel mit dem adoptierten Volljährigen fällt hier aus dem Rahmen, es handelt sich jedoch um eine ganz spezielle Regelung, die es nicht erlaubt, auch andere Personen darunter fallen zu lassen.


Wir haben das Thema vor Kurzem mit Mick und ronny eroetert und sind zum Schluss gekommen, dass Begriff "Personen in familiären Lebensgemeinschaften" auch Eltern und volljaehrigen Kinder umfasst:
http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...

"Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (7)"

7. BVerfG 57, 170 ( 178 )

Also, das  Beispiel mit dem adoptierten Volljaehrigen ist wohl "im Rahmen"... Smiley Das Beispiel ist schwer anders zu begruenden, als:

"Es gibt ein öffentliches Interesse daran, dass Personen, die in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine einheitliche Staatsangehörigkeit besitzen."

Ich moechte auch bemerken, dass Du dies auf die Frage von volljaehrigen tomlo

"Und warum ist es ein öffentliches Interesse, dass ich zusammen mit meinem Vater wohne?"

geantwortet hat... Smiley
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Antwort #11 - 20.05.2005 um 13:41:05
 
Hi Chap!

Werde noch mal in den einschlägigen Kommentaren nachlesen, melde mich wieder.
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Antwort #12 - 20.05.2005 um 17:01:41
 
Zitat:
Hi Chap!

Werde noch mal in den einschlägigen Kommentaren nachlesen, melde mich wieder.


Danke Ralf,

werde auf deine Antwort  warten...  [beifall=beifall.gif]
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Antwort #13 - 02.06.2005 um 12:39:48
 
Inzwischen ergab sich folgendes Bild:

Nr. 8.1.3.3 ist auch anwendbar bei (volljährigen) Kindern Eingebürgerter.

Nach 8.1.3.3 können die darunter fallenden Personen nach einer (ggf. auch erheblich) kürzeren Frist als die üblichen 8 Jahre eingebürgert werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Ob und um wieviel die Frist verkürzt werden kann, ist abhängig vom Grad der Integration.
Ein bestimmter Aufenthaltstitel wird nicht verlangt, der Aufenthalt muss aber rechtmäßig sein.

Neben der erforderlichen Aufenthaltsdauer und dem rechtmäßigen Aufenthalt müssen aber auch die übrigen Voraussetzungen nach § 8 StAG erfüllt sein, insbesondere also auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, Altersvorsorge usw. sowie Straffreiheit etc.
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Anamur
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Antwort #14 - 02.06.2005 um 21:43:31
 
Guten Abend an alle,

meine Vorstellung erfolgt spätestens morgen; bitte um Verständnis.

Dieses Thema ist zufällig momentan in unserer Familie aktuell.

Bin Deutsche, mein Mann wurde ca. 1995 eingebürgert. Seit 5 Jahren lebt die Tochter meines Mannes bei uns in Deutschland (Sorgerecht hat der Vater erhalten) und ist z. Zt. noch 17.

Was ist, wenn sie mit 18 die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt bzw. welche Voraussetzungen muss sie erfüllen? Sie ist z. Zt. Schülerin und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis bis 2007.

Für eine präzise und verständliche Auskunft wäre ich dankbar.

LG Anamur
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