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Führerschein (Drittstaat) bei Sprachvisum (Gelesen: 5.780 mal)
angiesaar
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21.09.2004 um 12:40:57
 
Hallo zusammen,   tippse

wir fragen uns gerade, ob ein Bekannter, der für einen Sprachkurs (Intensiv) max. 1 Jahr nach Deutschland kommt, schon unter die Regel fällt, dass er nach 6 Monaten seinen Führerschein umschreiben lassen muss, um hier noch fahren zu dürfen??  ???

Ich hätte "aus dem Bauch raus" erstmal angenommen, dass das nicht erforderlich ist, weil ja kein ordentlicher Wohnsitz begründet wird (dies wird in den Vorschriften als Voraussetzung genannt), sondern derjenige nur zu "Besuch" ist beim Gastgeber, der dann auch die VE ausfüllt.
Liege ich mit meiner Annahme richtig?
Oder begründet ein Ausländer aus einem Drittstaat bei Sprachaufenthalt schon einen ordentlichen Wohnsitz? Ich dachte, der muss beim Einwohnermeldeamt keinen Wohnsitz anmelden sondern wird nur beim Ausländeramt durch die VE bei der "Gastgeberadresse" registriert? Aber sein Wohnsitz bleibt doch im Herkunftsland, oder? Insoweit auch noch nicht die Erfordernis, den Führerschein nach 6 Monaten umzuschreiben???

Kann mir hier jemand verlässliche Infos zukommen lassen? Das wäre supernett Smiley

Lieben Dank im voraus!!  [beifall=beifall.gif]

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Mick
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Antwort #1 - 21.09.2004 um 12:53:05
 
Hi,
Du liegst ein wenig falsch. Durch den Aufenthalt im Rahmen des Intensivsprachkurses entsteht auch die Pflicht zur Anmeldung (nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder).
Die genauen Regelungen zur Führerscheinumschreibung sind mir persönlich nicht bekannt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 21.09.2004 um 13:04:01
 
Frag doch mal einfach telefonisch bei der Führerscheinstelle
deines Land- oder Stadtkreises nach. Die müssen dir das
definitiv sagen können.  Zwinkernd
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Abu
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Antwort #3 - 21.09.2004 um 14:01:51
 
@ angiesaar

Schau doch mal hier: http://www.fahrtipps.de/fuehrerschein/anerkennung.php

Dort heißt es u. a.:
"Ab dem Tag, an dem man in Deutschland einen ordentlichen Wohnsitz annimmt oder einen tatsächlichen ständigen Aufenthalt begründet, gilt eine Nicht-EU-Fahrerlaubnis nur noch ein halbes Jahr lang, auch wenn das deutsche Mindestalter für die entsprechende Klasse noch nicht erreicht ist.
Wer glaubhaft versichern kann, dass er nicht länger als 12 Monate in Deutschland bleiben wird, dessen Erlaubnis kann auf ein Jahr verlängert werden
."

Übrigens:
Wenn das nicht funktioniert, hängt es vom Herkunftsland Deines Bekannten ab, ob der Führerschein einfach "umgeschrieben" werden kann. Bei vielen Ländern muß die deutsche theoretische oder/und praktische Prüfung absolviert werden!

Abu
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ronny
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Antwort #4 - 21.09.2004 um 14:13:33
 
Zitat:
Frag doch mal einfach telefonisch bei der Führerscheinstelle 
deines Land- oder Stadtkreises nach. Die müssen dir das 
definitiv sagen können. 


Ich habe einfach mal bei unserer nachgefragt.

Nach § 4 der VO über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr  kann unter den folgenden Voraussetzungen eine Ausnahme gemacht werden:

1. nicht der EU oder dem EWR angehört,

2. glaubhaft machen können, dass der ordentliche Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in der Bundesrepublik Deutschland bestehen wird.

Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #5 - 21.09.2004 um 21:56:36
 
Hallo!  Smiley

Danke schon mal! Die Links sind auch interessant, DANKE  [beifall=beifall.gif]
Jetzt war ich ganz überrascht und muss zugeben, dass ich wirklich fehlinformiert bin: D.h. falls der Bekannte bei mir wohnen würde, müsste ich den Vermieter um Erlaubnis fragen (Wohnraum sollte mit 65m2 für 2 Personen ausreichend sein, oder? - ich hab die Wohnung für mich alleine gemietet, aber das dürfte doch mietrechtlich kein Problem sein, oder??? wenn man dann ggfs die Nebenkosten für 2 Personen zahlt???) - wie muss der Vermieter das denn bestätigen?.. und dann mit dem Bekannten, sobald er hier ist, zum Einwohnermeldeamt und ihn anmelden?? Ist das korrekt?

Tschüssi! und Danke!
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Mick
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Antwort #6 - 22.09.2004 um 07:16:29
 
Zitat:
Hallo!  Smiley

Danke schon mal! Die Links sind auch interessant, DANKE  [beifall=beifall.gif]
Jetzt war ich ganz überrascht und muss zugeben, dass ich wirklich fehlinformiert bin: D.h. falls der Bekannte bei mir wohnen würde, müsste ich den Vermieter um Erlaubnis fragen (Wohnraum sollte mit 65m2 für 2 Personen ausreichend sein, oder? - ich hab die Wohnung für mich alleine gemietet, aber das dürfte doch mietrechtlich kein Problem sein, oder??? wenn man dann ggfs die Nebenkosten für 2 Personen zahlt???) - wie muss der Vermieter das denn bestätigen?.. und dann mit dem Bekannten, sobald er hier ist, zum Einwohnermeldeamt und ihn anmelden?? Ist das korrekt?

Tschüssi! und Danke!


Moin,

unter normalen Umständen reicht es aus, wenn Du mit ihm zur Meldestelle gehst. Du kannst dort den Einzug bestätigen. Fairer wäre es natürlich, den Vermieter zumindest zu informieren (Nebenkosten).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #7 - 22.09.2004 um 07:25:10
 
Zitat:
ich hab die Wohnung für mich alleine gemietet, aber das dürfte doch mietrechtlich kein Problem sein


Hi,

Da solltest Du Dich ggf. mit dem Vermieter oder evtl. dem Mieterverein kurzschließen.

Es gibt m.W. Formularverträge, die ausdrücklich eine Erlaubnis des Vermieters vorsehen, weitere Personen aufzunehmen, die nicht zur Familie gehören.

Lieber nix anbrennen lassen, oder? Zwinkernd
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Antwort #8 - 22.09.2004 um 09:43:02
 
Zitat:
D.h. falls der Bekannte bei mir wohnen würde, müsste ich den Vermieter um Erlaubnis fragen (Wohnraum sollte mit 65m2 für 2 Personen ausreichend sein, oder? - ich hab die Wohnung für mich alleine gemietet, aber das dürfte doch mietrechtlich kein Problem sein, oder??? wenn man dann ggfs die Nebenkosten für 2 Personen zahlt???) - wie muss der Vermieter das denn bestätigen?..


Ich muß mal 'ne indiskrete Frage stellen  grin:

Könnte man Deinen Bekannten evtl. auch als Deinen Lebenspartner bezeichnen?

Dann würde er nämlich evtl. - wie nahe Familienangehörige - nicht als  Untermieter gelten und die Aufnahme wäre nicht erlaubnispflichtig.

Da dieser Punkt nicht ganz eindeutig ist, würde ich aber erst einmal versuchen, die Erlaubnis des Vermieters zu erhalten...

Abu
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Antwort #9 - 23.09.2004 um 14:03:24
 
Hallo Abu!

grin hmja Zwinkernd
Schon, wobei ich gar nicht weiß, ab wann da die Definition von "engem Freund" offiziell in Lebenspartner übergeht Zwinkernd
Und die vorübergehende "Daueraufnahme" eines Lebenspartners ist nicht erlaubnispflichtig?

Also in dem Haus gibt es mehrere Wohnungen mit demselben "Schnitt" die demselben Vermieter gehören und in den anderen wohnen auch Paare... insofern kann ich mir fast nicht vorstellen, dass er jetzt was dagegen haben könnte, dass ich in meiner Wohnung auch zumindest zeitweilig (ca. 9 bis 12 Monate) zu zweit wohne......
Wie gesagt, Nebenkostenabrechnung kann man ja anpassen....

Verlangt eigentlich der Beamte der ABH bei Ausfüllung der VE regelmäßig auch eine Zustimmung des Vermieters für die Beherbergung? Oder reicht die Angabe der Wohnadresse und der qm-Zahl der Wohnung oder der Mietvertrag?

Hast du zufällig sonst noch Infos oder Tips rund um das Thema "Organisatorische Schwierigkeiten bei Beherbergung von Drittstaatlern zum Zwecke eines Intensivsprachkurses"?
grin
Liebe Grüße
Angie
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Antwort #10 - 23.09.2004 um 17:11:21
 
Zitat:
Hallo Abu!

grin hmja Zwinkernd
Schon, wobei ich gar nicht weiß, ab wann da die Definition von "engem Freund" offiziell in Lebenspartner übergeht Zwinkernd


Ha, wußte ich's doch!  grin
Bezüglich der Definition:
Weiß ich auch nicht, aber das kann man dann ja - je nachdem, ob es gerade reinpasst - enger oder weiter auslegen...  Zwinkernd

Zitat:
Und die vorübergehende "Daueraufnahme" eines Lebenspartners ist nicht erlaubnispflichtig?


Eventuell. Schau doch mal hier:
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietrechtsthemen/mietunt.htm

unter "Wer ist nicht Untermieter?1. Nahe Familienangehörige bzw. Lebenspartner..."

Zitat:
Verlangt eigentlich der Beamte der ABH bei Ausfüllung der VE regelmäßig auch eine Zustimmung des Vermieters für die Beherbergung? Oder reicht die Angabe der Wohnadresse und der qm-Zahl der Wohnung oder der Mietvertrag?


Mietvertrag dürfte ausreichen.

Zitat:
Hast du zufällig sonst noch Infos oder Tips rund um das Thema "Organisatorische Schwierigkeiten bei Beherbergung von Drittstaatlern zum Zwecke eines Intensivsprachkurses"?

Sorry, eigentlich habe ich da keinerlei Erfahrungen.
Aber wenn Ihr heiratet wollt oder Nachwuchs bekommt, kannst Du Dich gerne wieder an mich wenden  grin

Abu
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Antwort #11 - 23.09.2004 um 17:18:37
 
Zitat:
grin hmja Zwinkernd
Schon, wobei ich gar nicht weiß, ab wann da die Definition von "engem Freund" offiziell in Lebenspartner übergeht Zwinkernd


Hi,

das kann ich Dir aus ausländerrechtlicher Sicht beantworten:
Wenn die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz beim Standesamt geschlossen wurde.

Ansonsten sprechen wir lieber von "Lebensgefährten".
Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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