Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Arbeitserlaubnis (Gelesen: 4.440 mal)
Roland
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis
08.09.2004 um 23:41:14
 
Hallo,

folgende Situation, die Schwester meiner Lebensgefährtin (Kolumbien) lebt in Spanien und ist mit einem Spanier seit 6 Jahren verheiratet. In Spanien hat sie Ihre Aufenthaltserlaubnis (5 Jahre). Ist es für sie möglich in Deutschland eine Arbeitserlaubnis zu bekommen? Benötigt sie in jedem Fall eine AE Deutschlands? Die Schwester meiner Lebensgefährtin möchte in Deutschland  arbeiten. Bekommt sie überhaupt eine AE in Deutschland?

Danke für Antworten, habe keine Ahnung vom Ausländerrecht in Deutschland.

Gruss Roland
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Antoine
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 238
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #1 - 09.09.2004 um 08:49:08
 
Bisher nicht, wenn nicht aus irgendeinem Grund ein besonderer Bedarf bestehen sollte (Arbeitsstelle kann nicht anderweitig besetzt werden).

Anders würde es sich verhalten, wenn der Ehemann als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nach Deutschland umziehen würde und dann seine Ehefrau mitbringt. In diesem Fall würde eine EU-Aufenthaltserlaubnis erteilt und die Schwester dürfte ebenso wie der Ehemann in Deutschland arbeiten.

Allerdings wurde vor kurzem eine neue Richtlinie beschlossen, nach der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in Zukunft auch eigenständige Freizügigkeitsrechte eingeräumt werden. Diese Richtlinie ist von den Mitgliedsstaaten bis Januar 2006 umzusetzen. Voraussetzung für dieses Freizügigkeitsrecht ist, dass sie zuvor fünf Jahre eine AE in einem anderen Mitgliedsstaat besessen hat. Nach Deinem Posting zu urteilen, dürfte dies ja der Fall sein.

Nähere Details findest Du hier:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pd...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #2 - 09.09.2004 um 12:24:51
 
Zitat:
Bisher nicht, wenn nicht aus irgendeinem Grund ein besonderer Bedarf bestehen sollte (Arbeitsstelle kann nicht anderweitig besetzt werden).


Wenn Du damit die Arbeitsmarktprüfung meinst, Antoine, dann ist das nicht richtig. Die betrifft nur bestimmte Personengruppen, die sich bereits aus anderen Gründen in D. aufhalten und die eine Arbeitsgenehmigung benötigen.

Ansonsten wäre die Einreise zur Arbeitsaufnahme nur im Rahmen der
AAV
möglich.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Antoine
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 238
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #3 - 09.09.2004 um 13:02:59
 
Danke für die Richtigstellung, Mick.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #4 - 09.09.2004 um 17:01:31
 
Zitat:
Wenn Du damit die Arbeitsmarktprüfung meinst, Antoine, dann ist das nicht richtig. Die betrifft nur bestimmte Personengruppen, die sich bereits aus anderen Gründen in D. aufhalten und die eine Arbeitsgenehmigung benötigen.

Ansonsten wäre die Einreise zur Arbeitsaufnahme nur im Rahmen der
AAV
möglich.


Wenn die Beschaeftigung arbeitsgenehmigungspflichtig ist, hat doch Antonie auch Recht. Zwinkernd Du hast eine notwendige Voraussetzung genannt und er - die andere... Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #5 - 09.09.2004 um 17:33:17
 
Zitat:
Wenn die Beschaeftigung arbeitsgenehmigungspflichtig ist, hat doch Antonie auch Recht. Zwinkernd Du hast eine notwendige Voraussetzung genannt und er - die andere... Smiley


Öhm, das wäre erläuterungswürdig, Chap.

Ich meine es so:

1.
Wenn ein Ausländer hier lebt, der keine Arbeitsberechtigung beanspruchen kann, der aber Maurer werden möchte, so prüft das Arbeitsamt, ob Bevorrechtigte da sind. Falls nein, kann er.
2.
Lebt jemand im Ausland und will als Maurer kommen, wird festgestellt, dass die Tätigkeit nicht in der AAV aufgeführt ist. Der Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt.
3.
Will jemand aufgrund der AAV einreisen, so wird geprüft, ob er die fachliche Qualifikation besitzt und z.B. ob ein Bedarf besteht (Chinarestaurant mit 3 Köchen braucht nicht unbedingt einen 4. Koch). Es wird aber nicht geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer da sind.
4.
Ausnahme: § 8 AAV, hier wird in der Regel auch die klassische Arbeitsmarktprüfung vorgenommen.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #6 - 09.09.2004 um 18:22:30
 
Zitat:
Öhm, das wäre erläuterungswürdig, Chap.

Ich meine es so:

1.
Wenn ein Ausländer hier lebt, der keine Arbeitsberechtigung beanspruchen kann, der aber Maurer werden möchte, so prüft das Arbeitsamt, ob Bevorrechtigte da sind. Falls nein, kann er.
2.
Lebt jemand im Ausland und will als Maurer kommen, wird festgestellt, dass die Tätigkeit nicht in der AAV aufgeführt ist. Der Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt.
3.
Will jemand aufgrund der AAV einreisen, so wird geprüft, ob er die fachliche Qualifikation besitzt und z.B. ob ein Bedarf besteht (Chinarestaurant mit 3 Köchen braucht nicht unbedingt einen 4. Koch). Es wird aber nicht geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer da sind.
4.
Ausnahme: § 8 AAV, hier wird in der Regel auch die klassische Arbeitsmarktprüfung vorgenommen.


Warum nur § 8 AAV?

§ 1 AAV:

Ausländern darf für die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt sind.
--------------------------------------------------------------------------------
----
§ 1 ASAV:

Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 erteilt werden.
--------------------------------------------------------------------------------
----
SGB III § 285  Arbeitserlaubnis

(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn

   1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,
   2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und
   3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Für eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können.
--------------------------------------------------------------------------------
----
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Tim
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 102
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #7 - 09.09.2004 um 18:57:45
 
mhhh interessant wär doch ob der Ehegatte (Spanier) mit nach D. kommt und dann hier Freizügigkeit geniesst. Falls ja benötigt seine Ehefrau keine Arbeitserlaubnis wenn sie beide im gemeinsamen Haushalt leben.

Auch bei Einreisen nach der ASAV wird grds. geprüft ob bevorrechtigte AN vorhanden sind. In einigen Fällen z.B. Saisonkräfte in der Landwirtschaft ist aber keine Prüfung notwendig (bis zu 4 Kräfte im Kj).
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #8 - 09.09.2004 um 20:51:17
 
@chap und tim

Oki, ich gebe mich geschlagen Zwinkernd

Allerdings muss ich dazu anmerken, dass mir kein Fall bisher in der Praxis bekannt wurde, in dem es um die Einreise nach der AAV ging, dass wegen zur Verfügung stehender Arbeitnehmer hier, die Arbeitserlaubnis nicht zu gesichert wurde.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Tim
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 102
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #9 - 09.09.2004 um 21:42:14
 
@mick dem stimme ich zu Zunge

Kenne auch keinen aus der Praxis. In den meisten Fällen ist kein Tatbestand gegeben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #10 - 10.09.2004 um 11:26:46
 
Zitat:
In den meisten Fällen ist kein Tatbestand gegeben.


Kannst Du das etwa ausfuehrlicher erklaeren? Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Tim
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 102
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #11 - 10.09.2004 um 11:41:27
 
Zitat:
Kannst Du das etwa ausfuehrlicher erklaeren? Smiley


Bei den Ablehnungen für Neueinreisende liegt es fast immer daran das kein Tatbestand der AAV/ ASAV erfüllt ist.

Mir ist (wie Mick) kein Fall aus der Praxis bekannt bei dem ein Tatbestand nach der ASAV vorlag aber trotzdem wegen bevorrechtigter Arbeitnehmer abgelehnt wurde.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #12 - 10.09.2004 um 13:09:15
 
Zitat:
Mir ist (wie Mick) kein Fall aus der Praxis bekannt bei dem ein Tatbestand nach der ASAV vorlag aber trotzdem wegen bevorrechtigter Arbeitnehmer abgelehnt wurde.




Was bedeutet es? Es stehen im Falle eines Tatbestands nach der ASAV normalerweise keine bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfuegung oder das Arbeitsamt fuehrt gar keine Arbeitsmarktpruefung durch (und verletzt deswegen § 1 ASAV)?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Tim
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 102
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #13 - 10.09.2004 um 15:14:30
 
Zitat:
Was bedeutet es? Es stehen im Falle eines Tatbestands nach der ASAV normalerweise keine bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfuegung oder das Arbeitsamt fuehrt gar keine Arbeitsmarktpruefung durch (und verletzt deswegen § 1 ASAV)?


Es bedeutet das ich (wie Mick) keinen Fall kenne. Daher stehen im Regefall keine bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung. Erinner mich mal an ne Aktion in der Landwirtschaft wo die Agenturen intensiv geprüft und deutsche auf die Felder geschickt habe. Erfolg war eher naja "mäßig" Zunge
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis
Antwort #14 - 10.09.2004 um 16:35:56
 
Zitat:
Es bedeutet das ich (wie Mick) keinen Fall kenne. Daher stehen im Regefall keine bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung. Erinner mich mal an ne Aktion in der Landwirtschaft wo die Agenturen intensiv geprüft und deutsche auf die Felder geschickt habe. Erfolg war eher naja "mäßig" Zunge


Naja! Aber wenn es um "Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen" geht, kann es auch anderes aussehen...  grin

Noch eine Frage: Nach § 5.9 ASAV koennen "Fotomodellen, Werbetypen, Mannequins und Dressmen" eine Arbeitserlaubnis einholen. Ich habe aber im AAV diese Personenkreis ueberhaupt nicht gefunden. Wozu brauchen sie dann die Arbeitserlaubnis... Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema