Zitat:Öhm, das wäre erläuterungswürdig, Chap.
Ich meine es so:
1.
Wenn ein Ausländer hier lebt, der keine Arbeitsberechtigung beanspruchen kann, der aber Maurer werden möchte, so prüft das Arbeitsamt, ob Bevorrechtigte da sind. Falls nein, kann er.
2.
Lebt jemand im Ausland und will als Maurer kommen, wird festgestellt, dass die Tätigkeit nicht in der AAV aufgeführt ist. Der Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt.
3.
Will jemand aufgrund der AAV einreisen, so wird geprüft, ob er die fachliche Qualifikation besitzt und z.B. ob ein Bedarf besteht (Chinarestaurant mit 3 Köchen braucht nicht unbedingt einen 4. Koch). Es wird aber nicht geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer da sind.
4.
Ausnahme: § 8 AAV, hier wird in der Regel auch die klassische Arbeitsmarktprüfung vorgenommen.
Warum nur § 8 AAV?
§ 1 AAV:
Ausländern darf für die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann erteilt werden, wenn eine erforderliche
Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt sind.
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§ 1 ASAV:
Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach
§ 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 erteilt werden.
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SGB III § 285 Arbeitserlaubnis
(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn
1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,
2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und
3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Für eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können.
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