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Beitrag begonnen von Roland am 08.09.2004 um 23:41:14

Titel: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Roland am 08.09.2004 um 23:41:14
Hallo,

folgende Situation, die Schwester meiner Lebensgefährtin (Kolumbien) lebt in Spanien und ist mit einem Spanier seit 6 Jahren verheiratet. In Spanien hat sie Ihre Aufenthaltserlaubnis (5 Jahre). Ist es für sie möglich in Deutschland eine Arbeitserlaubnis zu bekommen? Benötigt sie in jedem Fall eine AE Deutschlands? Die Schwester meiner Lebensgefährtin möchte in Deutschland  arbeiten. Bekommt sie überhaupt eine AE in Deutschland?

Danke für Antworten, habe keine Ahnung vom Ausländerrecht in Deutschland.

Gruss Roland

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Antoine am 09.09.2004 um 08:49:08
Bisher nicht, wenn nicht aus irgendeinem Grund ein besonderer Bedarf bestehen sollte (Arbeitsstelle kann nicht anderweitig besetzt werden).

Anders würde es sich verhalten, wenn der Ehemann als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nach Deutschland umziehen würde und dann seine Ehefrau mitbringt. In diesem Fall würde eine EU-Aufenthaltserlaubnis erteilt und die Schwester dürfte ebenso wie der Ehemann in Deutschland arbeiten.

Allerdings wurde vor kurzem eine neue Richtlinie beschlossen, nach der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in Zukunft auch eigenständige Freizügigkeitsrechte eingeräumt werden. Diese Richtlinie ist von den Mitgliedsstaaten bis Januar 2006 umzusetzen. Voraussetzung für dieses Freizügigkeitsrecht ist, dass sie zuvor fünf Jahre eine AE in einem anderen Mitgliedsstaat besessen hat. Nach Deinem Posting zu urteilen, dürfte dies ja der Fall sein.

Nähere Details findest Du hier:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pdf

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Mick am 09.09.2004 um 12:24:51

schrieb am 09.09.2004 um 08:49:08:
Bisher nicht, wenn nicht aus irgendeinem Grund ein besonderer Bedarf bestehen sollte (Arbeitsstelle kann nicht anderweitig besetzt werden).


Wenn Du damit die Arbeitsmarktprüfung meinst, Antoine, dann ist das nicht richtig. Die betrifft nur bestimmte Personengruppen, die sich bereits aus anderen Gründen in D. aufhalten und die eine Arbeitsgenehmigung benötigen.

Ansonsten wäre die Einreise zur Arbeitsaufnahme nur im Rahmen der AAV möglich.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Antoine am 09.09.2004 um 13:02:59
Danke für die Richtigstellung, Mick.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von chap am 09.09.2004 um 17:01:31

schrieb am 09.09.2004 um 12:24:51:
Wenn Du damit die Arbeitsmarktprüfung meinst, Antoine, dann ist das nicht richtig. Die betrifft nur bestimmte Personengruppen, die sich bereits aus anderen Gründen in D. aufhalten und die eine Arbeitsgenehmigung benötigen.

Ansonsten wäre die Einreise zur Arbeitsaufnahme nur im Rahmen der AAV möglich.


Wenn die Beschaeftigung arbeitsgenehmigungspflichtig ist, hat doch Antonie auch Recht. ;) Du hast eine notwendige Voraussetzung genannt und er - die andere... :)

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Mick am 09.09.2004 um 17:33:17

schrieb am 09.09.2004 um 17:01:31:
Wenn die Beschaeftigung arbeitsgenehmigungspflichtig ist, hat doch Antonie auch Recht. ;) Du hast eine notwendige Voraussetzung genannt und er - die andere... :)


Öhm, das wäre erläuterungswürdig, Chap.

Ich meine es so:

1.
Wenn ein Ausländer hier lebt, der keine Arbeitsberechtigung beanspruchen kann, der aber Maurer werden möchte, so prüft das Arbeitsamt, ob Bevorrechtigte da sind. Falls nein, kann er.
2.
Lebt jemand im Ausland und will als Maurer kommen, wird festgestellt, dass die Tätigkeit nicht in der AAV aufgeführt ist. Der Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt.
3.
Will jemand aufgrund der AAV einreisen, so wird geprüft, ob er die fachliche Qualifikation besitzt und z.B. ob ein Bedarf besteht (Chinarestaurant mit 3 Köchen braucht nicht unbedingt einen 4. Koch). Es wird aber nicht geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer da sind.
4.
Ausnahme: § 8 AAV, hier wird in der Regel auch die klassische Arbeitsmarktprüfung vorgenommen.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von chap am 09.09.2004 um 18:22:30

schrieb am 09.09.2004 um 17:33:17:
Öhm, das wäre erläuterungswürdig, Chap.

Ich meine es so:

1.
Wenn ein Ausländer hier lebt, der keine Arbeitsberechtigung beanspruchen kann, der aber Maurer werden möchte, so prüft das Arbeitsamt, ob Bevorrechtigte da sind. Falls nein, kann er.
2.
Lebt jemand im Ausland und will als Maurer kommen, wird festgestellt, dass die Tätigkeit nicht in der AAV aufgeführt ist. Der Antrag wird ohne weitere Prüfung abgelehnt.
3.
Will jemand aufgrund der AAV einreisen, so wird geprüft, ob er die fachliche Qualifikation besitzt und z.B. ob ein Bedarf besteht (Chinarestaurant mit 3 Köchen braucht nicht unbedingt einen 4. Koch). Es wird aber nicht geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer da sind.
4.
Ausnahme: § 8 AAV, hier wird in der Regel auch die klassische Arbeitsmarktprüfung vorgenommen.


Warum nur § 8 AAV?

§ 1 AAV:

Ausländern darf für die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt sind.
------------------------------------------------------------------------------------
§ 1 ASAV:

Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 erteilt werden.
------------------------------------------------------------------------------------
SGB III § 285  Arbeitserlaubnis

(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn

  1. sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,
  2. für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und
  3. der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Für eine Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können.
------------------------------------------------------------------------------------

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Tim am 09.09.2004 um 18:57:45
mhhh interessant wär doch ob der Ehegatte (Spanier) mit nach D. kommt und dann hier Freizügigkeit geniesst. Falls ja benötigt seine Ehefrau keine Arbeitserlaubnis wenn sie beide im gemeinsamen Haushalt leben.

Auch bei Einreisen nach der ASAV wird grds. geprüft ob bevorrechtigte AN vorhanden sind. In einigen Fällen z.B. Saisonkräfte in der Landwirtschaft ist aber keine Prüfung notwendig (bis zu 4 Kräfte im Kj).

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Mick am 09.09.2004 um 20:51:17
@chap und tim

Oki, ich gebe mich geschlagen ;)

Allerdings muss ich dazu anmerken, dass mir kein Fall bisher in der Praxis bekannt wurde, in dem es um die Einreise nach der AAV ging, dass wegen zur Verfügung stehender Arbeitnehmer hier, die Arbeitserlaubnis nicht zu gesichert wurde.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Tim am 09.09.2004 um 21:42:14
@mick dem stimme ich zu :P

Kenne auch keinen aus der Praxis. In den meisten Fällen ist kein Tatbestand gegeben.

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von chap am 10.09.2004 um 11:26:46

schrieb am 09.09.2004 um 21:42:14:
In den meisten Fällen ist kein Tatbestand gegeben.


Kannst Du das etwa ausfuehrlicher erklaeren? :)

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Tim am 10.09.2004 um 11:41:27

schrieb am 10.09.2004 um 11:26:46:
Kannst Du das etwa ausfuehrlicher erklaeren? :)


Bei den Ablehnungen für Neueinreisende liegt es fast immer daran das kein Tatbestand der AAV/ ASAV erfüllt ist.

Mir ist (wie Mick) kein Fall aus der Praxis bekannt bei dem ein Tatbestand nach der ASAV vorlag aber trotzdem wegen bevorrechtigter Arbeitnehmer abgelehnt wurde.



Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von chap am 10.09.2004 um 13:09:15

schrieb am 10.09.2004 um 11:41:27:
Mir ist (wie Mick) kein Fall aus der Praxis bekannt bei dem ein Tatbestand nach der ASAV vorlag aber trotzdem wegen bevorrechtigter Arbeitnehmer abgelehnt wurde.


Was bedeutet es? Es stehen im Falle eines Tatbestands nach der ASAV normalerweise keine bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfuegung oder das Arbeitsamt fuehrt gar keine Arbeitsmarktpruefung durch (und verletzt deswegen § 1 ASAV)?

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von Tim am 10.09.2004 um 15:14:30

schrieb am 10.09.2004 um 13:09:15:
Was bedeutet es? Es stehen im Falle eines Tatbestands nach der ASAV normalerweise keine bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfuegung oder das Arbeitsamt fuehrt gar keine Arbeitsmarktpruefung durch (und verletzt deswegen § 1 ASAV)?


Es bedeutet das ich (wie Mick) keinen Fall kenne. Daher stehen im Regefall keine bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung. Erinner mich mal an ne Aktion in der Landwirtschaft wo die Agenturen intensiv geprüft und deutsche auf die Felder geschickt habe. Erfolg war eher naja "mäßig" :P

Titel: Re: Arbeitserlaubnis
Beitrag von chap am 10.09.2004 um 16:35:56

schrieb am 10.09.2004 um 15:14:30:
Es bedeutet das ich (wie Mick) keinen Fall kenne. Daher stehen im Regefall keine bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung. Erinner mich mal an ne Aktion in der Landwirtschaft wo die Agenturen intensiv geprüft und deutsche auf die Felder geschickt habe. Erfolg war eher naja "mäßig" :P


Naja! Aber wenn es um "Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen" geht, kann es auch anderes aussehen...  ;-D

Noch eine Frage: Nach § 5.9 ASAV koennen "Fotomodellen, Werbetypen, Mannequins und Dressmen" eine Arbeitserlaubnis einholen. Ich habe aber im AAV diese Personenkreis ueberhaupt nicht gefunden. Wozu brauchen sie dann die Arbeitserlaubnis... :)

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